Antrag - 13/SVV/0647

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Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, in Bezug auf das kommunale Grundstück der Badewiese Golm (Flurstück 37, Flur 3, Gemarkung Golm)

 

a) gemäß Punkt 2 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung „Zugang zum Zernsee“, 13/SVV/0265, den Rückbau der unzulässigen Einzäunung bis zum 31.12.2013 durchzusetzen.

Soweit erforderlich, ist der Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme zu gewährleisten.

 

b) Eine ortsübliche Beschilderung durch die LHP an der Zufahrt / Zuwegung zum genannten Grundstückvorzunehmen, die auf die öffentliche Zugänglichkeit der Badewiese hinweist.

 

Des Weiteren wird der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen,

 

1. ob Betretungsrechte gemäß §59 BNatSchG i.V.m. §22 BbgNatSchAG für den Weg, der der

Erschließung des „Gut Schloss Golm“ und der Badewiese dient, bestehen,

2. ob und in welchem Umfang eine straßenrechtliche Widmung für Fußnger und Radfahrer r diesen Weg erfolgen kann,

3. welche alternativen Zuwegungen für Fußnger und Radfahrer geschaffen werden könnten, für den Fall dass Betretungsrechte nicht bestehen und eine straßenrechtliche Widmung nicht erfolgen kann.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind der Stadtverordnetenversammlung zur Sitzung im Januar 2014 vorzulegen.

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Erläuterung

Begründung:

Die Diskussion um den freien Zugang zum Zernsee hat die Stadtverordnetenversammlung schonmehrfach beschäftigt. Zuletzt wurde mit dem Antrag der SPD „Zugang zum Zernsee“ ein Beschluss gefasst. Allerdings hat sich die Situation vor Ort nicht verändert.

Da überdies die Zuwegung zum Grundstück der Badewiese streitig gestellt wird, sind die im Antrag aufgeführten Prüfungen erforderlich, um die Zuwegung rechtlich zu sichern oder geeignete Alternativen für einenErsatz“-Weg bewerten zu können.

 

Anlage im RIS: Fotobelege der Situation vor Ort

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Anlagen

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