Beschlussvorlage - 13/SVV/0617

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam, Teilbereich Innenstadt, 1. Änderung (gemäß Anlage 1) wird gemäß § 81 Abs. 9 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erlassen.

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Erläuterung

 

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Kurzeinführung

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

Die Unterlagen, die Gegenstand der Originalvorlage sind, enthalten folgende Anlagen:

 

Anlage 1:              Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam,

              Teilbereich Innenstadt, 1. Änderung mit folgenden Anlagen:

              Anlage 1 - Zeichnerische Darstellung des Teilbereichs Innenstadt

              Anlage 2 - Ober- und Unterstreifen in der Brandenburger Straße              8 Seiten, 2 Pläne

Anlage 2:              Begründung              14 Seiten

Anlage 3:              Synopse              18 Seiten

 

Anlass und Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2013 den Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung der Werbesatzung, Teilbereich Innenstadt gefasst (DS 13/SVV/0232).

 

Mit der in Anlage 1 beigefügten 1. Änderung der Werbesatzung für den Teilbereich der Innenstadt wurde der Regelungsumfang der Satzung insgesamt unter Berücksichtigung der Interessen der in ihrem räumlichen Geltungsbereich angesiedelten Gewerbe- und Handelsbetriebe nach Auswertung vorliegender Erfahrungen in der Anwendung dieser Satzung und unter Beachtung der in § 81 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bezeichneten gesetzlichen Rahmenbedingungen über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung einer Überprüfung unterzogen.

 

Entsprechend der Festlegungen im o.g. Auslegungsbeschluss erstrecken sich die wesentlichen Änderungen der Werbesatzung, Teilbereich Innenstadt auf folgende Regelungsgegenstände:

 

-               Reduzierung des räumlichen Geltungsbereichs um im baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegene Flächen, da diese der Regelung über eine Werbesatzung nicht zugänglich sind

-               Vereinfachung der komplizierten Regelungsstruktur der Werbesatzung

-               Zusammenfassung der  Gebietskategorien (Gebiet zur Erhaltung der barocken Flächendenkmale“, Gebiete zum Schutz von Baudenkmalen“, “Gebiet zum Schutz bestimmter Plätze von geschichtlicher / städtebaulicher Bedeutung“, “Gebiet in Nachbarschaft zu schützenswerten Gebieten“, “Gebiete mit Schutz der Wohnfunktion“ sowie Fußngerzone Brandenburger Straße und Nebenstraße“) in Gebiet mit besonderem Schutzstatus, Gebiet mit Schutzstatus sowie Gebiet mit Schutzstatus Wohnen

-               Verzicht auf Regelungen zur Zulässigkeit von Pylonen, da hierfür kein Erfordernis besteht

-              Aufnahme des § 11 Abweichungen.

 

Im Geltungsbereich dieser Änderungssatzung liegen keine Bebauungspläne, die Festsetzungen zu Werbeanlagen enthalten und daher einer parallelen Änderung zugeführt werden müssten.

 

Darstellung der Ergebnisse aus den bisherigen Verfahrensschritten und Empfehlung der Verwaltung

 

Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

Gemäß § 81 Abs. 9 Satz 3 BbgBO wurde vor dem Erlass der Satzung den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 08. August 2013 stattgefunden. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange.

 

hrend der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen zum Entwurf der Werbesatzung Teilbereich Innenstadt eingegangen.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äerten sich der Handelsverband Berlin- Brandenburg und die Industrie- und Handelskammer.

 

Der Handelsverband Berlin Brandenburg hat nach Prüfung der Unterlagen keine Bedenken gegen die 1. Änderung der Werbesatzung, Teilbereich Innenstadt vorgebracht. Er hat die vorliegenden Satzungsregelungen als Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses der hierzu bei der Verwaltung gebildeten Arbeitsgruppe dargestellt.

 

Die Industrie- und Handelskammer hat größere Spielräume für Werbeanlagen in der Innenstadt gefordert, so etwa für Sammelwerbeanlagen im Bereich der Brandenburger Straße und deren Nebenstraßen, die nicht an der Stätte der Leistung angebracht sind sowie Ausnahmen für die Größe von Werbeanlagen an Einrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels. Diese Spielräume sind bereits durch die Regelungen in § 11 zu Abweichungen möglich.

Die Industrie- und Handelskammer hat außerdem Regelungen zu Werbeaufschriften auf Markisen bzw. Sonnenschirmen angeregt. Aus Sicht der Verwaltung sind diese jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar, sodass darauf verzichtet werden soll.

Eine weitere Empfehlung der Industrie- und Handelskammer richtet sich auf die Aufnahme von Regelungen zu Warenautomaten. In der geltenden Brandenburgischen Bauordnung besteht hierfür zwischenzeitlich jedoch keine Ermächtigungsgrundlage mehr.

Ein Vorschlag der Industrie- und Handelskammer zur Klarstellung der Regelungen zu hinterleuchteten Werbeanlagen ist in § 6 Abs. 1 letzter Satz der Werbesatzung durch die Verwaltung aufgenommen worden.

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem Vorschlag der Verwaltung folgt, kann dem Satzungsbeschluss zur 1. Änderung der Werbesatzung für den Teilbereich Innenstadt zugestimmt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine

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Anlagen

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