Beschlussvorlage - 02/SVV/0406
Grunddaten
- Betreff:
-
Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 93 Kleingartenanlage Marquardter Damm
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 2512
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.06.2002
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Erläuterung
Begründung
Darstellung
der Ergebnisse aus den bisherigen Verfahrensschritten und Empfehlung der
Verwaltung
Anlass für die Beschlussvorlage
Die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat am 10.10.2001 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 "Kleingartenanlage Marquardter
Damm" beschlossen. Als die wesentlichen Planungsziele sind im
Aufstellungsbeschluss festgelegt:
· Festsetzung einer
Dauerkleingartenanlage für 110 Parzellen als Ersatzfläche für in Anspruch
genommene Flächen im Entwicklungsbereich Babelsberg.
Gegenstand
der Planung ist die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Dauerkleingärten" sowie einer Verkehrsfläche. Die Strukturen der Dauerkleingartenanlage
mit ihrer Parzellierung, ihrer inneren Erschließung, die Anordnung eines
Vereinshauses sind jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen. Des Weiteren wird
ein Gehrecht zugunsten der Allgmeinheit und eine Fläche für Stellplätze
festgesetzt.
Darstellung der Ergebnisse aus den
frühzeitigen Beteiligungsverfahren
Mit
Schreiben vom 22.10.2001 wurde die Anfrage nach den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung gestellt. In der Antwort der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
vom 03.12.2001 wurde festgestellt, dass die Planung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist.
Im Zeitraum vom 09.01.2002 bis zum 25.01.2002 wurde
zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Bürgerbeteiligung
durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB erfolgte im Zeitraum vom 15.01.2002 bis 15.02.2002. An der Planung wurden
insgesamt 26 Träger öffentlicher Belange sowie 5 Bereiche der Stadtverwaltung
Potsdam, deren Interessen durch die Planung berührt sein können, beteiligt.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Während
der frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB machte von der
Möglichkeit Anregungen zu äußern sowie Einsicht in die Pläne zu nehmen kein
Bürger Gebrauch. Schriftliche Äußerungen zur Planung wurden ebenfalls nicht
vorgebracht.
Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und anschließende
Stellungnahme der Verwaltung
Während
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahmen 21 Träger öffentlicher
Belange sowie 3 Bereiche der Stadtverwaltung Potsdam Stellung. Die davon
planungsrelevanten und daher nachfolgend aufgelisteten Auszüge der
Stellungnahmen bezogen sich auf die Fragen:
Vom Amt für Immissionsschutz Brandenburg an der
Havel wird zum Schutz der kleingärtnerischen Nutzung vor
Verkehrslärmimmissionen angeregt, die Kleingärten nicht wesentlich dichter als
30 m an die westliche, zur Bahnstrecke hin orientierten Plangebietsgrenze
heranzulegen sowie die südöstliche Dreiecksfläche ebenfalls von einer
unmittelbaren Nutzung durch Kleingärten freizuhalten.
Mit den Festsetzungen der Planzeichnung wird diesen
Anregungen im Wesentlichen gefolgt.
Vom Amt
für Forstwirtschaft Belzig als Untere Forstbehörde wird geäußert, dass der
erforderliche Abstand von zu bebauenden Flächen zum Wald von etwa 30 m
eingehalten werden soll. Weiterhin ist man der Auffassung, dass durch die
Anlage einer Kleingartenanlage der Waldbesitzer nicht mehr im notwendigen
Umfang den Wald erreichen kann. Außerdem muss eine Feuerwehrzufahrt zum Wald
gewährleistet sein.
Die von
der unteren Forstbehörde vorgebrachten Anregungen werden nicht berücksichtigt.
Dieses begründet sich wie folgt:
1. Eine
generelle Berücksichtigung der forstbehördlichen Abstandserfordernisse ist
nicht erforderlich, da die beabsichtigte Bodennutzung eine Grünfläche ist. Die
durch die Zweckbestimmung "Dauerkleingartenanlage" näher festgesetzte
Art der Nutzung erlaubt, entsprechend den Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes, die Errichtung von Gartenlauben, die jedoch nicht zum
dauernden Wohnen geeignet sein dürfen. Demnach ist die Gefährdung durch den
nahen Wald eingeschränkt. Die vom Wald ausgehenden Gefahren sind unabhängig von
den Festsetzungen im Bebauungsplan im Baugenehmigungs- und anderen
Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Allein die Unterschreitung des
geforderten Abstandes von 30 m zum Wald führt jedoch nicht zu einer
Gefahrensituation. Folge ist vielmehr, dass eine konkrete Beurteilung der
Gefahrensituation im Einzelfall vorgenommen werden muss.
2. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum die mit Wald bestockten Flurstücke 189 und 190 der Flur
2 bezüglich der Waldbewirtschaftung über ein, einem anderen Eigentümer
gehörendes Grundstück erschlossen werden sollen. Ein zwischen den betreffenden
Flächen verlaufender Graben bildet eine natürliche Barriere, deren Überwindung
mit Fahrzeugen eines Brückenbauwerks bedarf. Es ist davon auszugehen, dass
bisher so nicht erschlossen wurde. Die Waldgrundstücke grenzen unmittelbar an
die Marquardter Straße und können von dort in allen Belangen erschlossen
werden.
Vom Landesumweltamt
Brandenburg, Abteilung Gewässerschutz- und Wasserwirtschaft wird der
Hinweis vorgebracht, den zuständigen Unterhaltungsverband am
Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Dieser Anregung wird gefolgt. Der Wasser-
und Bodenverband "Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelkanal -
Havelseen" teilte in seiner Stellungnahme mit, dass das anfallende
Oberflächenwasser auf den Grundstücken zur Versickerung zu bringen ist.
Aufgrund
des wasserrechtlichen Regelungsvorbehaltes in § 54 Abs. 4 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ist diese Festsetzung der Versickerung des anfallende
Oberflächenwassers in einem Bebauungsplan nicht möglich.
Die Regionale
Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming teilt mit, dass eine
kleingärtnerische Nutzung des Plangebietes mit den Zielen des Regionalplanes
noch vereinbar ist. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass durch den Planentwurf
eine Bebauung vorbereitet wird. Das Plangebiet befindet sich in einem
regionalen Grünzug, wo die Belange des Freiraumerhaltes, des ökologischen
Ausgleichs und der Land- und Forstwirtschaft Vorrang vor anderen Nutzungen
haben.
Sowohl
zum Aufstellungsbeschluss als auch im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung eine positive Stellungnahme
zur geplanten Festsetzung einer Kleingartenanlage abgegeben. Es wird davon
ausgegangen, dass im Rahmen dieser Abfragen die Regionale Planungsgemeinschaft
einbezogen und nur bei Übereinstimmung eine positive Stellungnahme formuliert
wird. In diesem Fall ergibt sich die Übereinstimmung der Ziele des
Bebauungsplanes mit den Zielen der Raumordnung. Die Ziele der Raumordnung sind
in den Regionalplan eingepasst. Der Flächennutzungsplan ist unter
Berücksichtigung der Ziele der vorgenannten Planungen aufgestellt und wirksam.
Daraus wird dieser Bebauungsplan entwickelt.
Aus
planungsrechtlicher Sicht besteht hier ein Widerspruch, da die Zustimmung der
Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming zur kleingärtnerischen
Nutzung die Festsetzung von Dauerkleingärten im Bebauungsplanverfahren nach den
Regelungen des Bundeskleingartengesetzes zur Folge hat. Hier ist die
Zulässigkeit der Errichtung von Lauben als genehmigungsfreies Vorhaben nach §
67 Brandenburgische Bauordnung eindeutig geregelt. Aufgrund der erfolgten
Entwicklung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan wird davon ausgegangen, dass
durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes regionalplanerische Belange nicht
negativ berührt werden.
Empfehlung der Verwaltung
Entsprechend
dem Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 93 gefasst werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Zu
finanziellen Auswirkungen wird auf den Punkt 3.6 der beiligenden Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 93 „Kleingartenanlage Marquardter Damm"
hingewiesen.
Es heißt
dort:
„Kosten
für die Stadt Potsdam entstehen, wenn die zuständigen Fachbereiche für bauliche
und organisatorische Maßnahmen einen entsprechenden Finanzbedarf in den
Haushalt einstellen. Dieses betrifft insbesondere die im Zuge der Umsetzung der
Planinhalte notwendig werdendenden Pflanzmaßnahmen am Marquardter Damm."