Antrag - 13/SVV/0772

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,  alle notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um den bestehenden Erbbaurechtsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und dem Verein SV Babelsberg 03 e.V.  vom 14.11.2002 in der Fassung der Änderungsurkunde vom 17.12.2002 am Grundstück Karl-Liebknecht-Straße 90 (Karl-Liebknecht-Stadion) abzuändern. Dabei ist insbesondere die ungehinderte kostenlose Nutzung des gesamten Stadiongeländes und den Spielbetrieb für den Verein 1.FFC Turbine Potsdam e.V. sicher zu stellen, weiterhin zu prüfen, ob die Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages auf die Landeshauptstadt Potsdam umgesetzt werden kann, womit die Stadt Potsdam das Heimfallrecht wahrnimmt

Die Stadtverordnetenversammlung ist in ihrer Sitzung am 29. Januar 2014 zu informieren.

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Erläuterung

Begründung:

Mit o.g. Erbbaurechtsvertrag übertrug die Stadt Potsdam die Rechte am Stadion an den SV Babelsberg 03 e.V. zum Zwecke der Nutzung als Fußballstadion bis zum 31.12.2042. Demgemäß obliegt dem SV Babelsberg 03 e.V. die Bewirtschaftung und Erhaltung des Stadions gegen Zahlung eines Erbbauzinses (bei erheblichen jährlichen Zuwendungen der Stadt).

In § 7 der Abänderungsurkunde wurde  schuldrechtlich der SV Babelsberg mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter beauflagt, dem Verein 1.FFC Turbine Potsdam e.V.r deren gesamten Punkt-, Pokal- und Freundschaftsspiele die Nutzung zu gewährleisten, damit die Sicherung des Spielbetriebes und des Stadiongeländes uneingeschränkt gegeben ist.

In der Vergangenheit gab es erhebliche, teilweise sehr aufwendige Bemühungen, dieses eingeräumte Nutzungsrecht uneingeschränkt auszuüben.

Durch die Einschränkungen des Spielbetriebes und der Nutzungsmöglichkeiten des 1.FFC Turbine Potsdam e.V. bedarf es einer klarstellenden Abänderung des Erbbaurechtsvertrages, wenn nicht sogar seiner Aufhebung  (ggf. im Wege des Heimfalls nach § 14 des Erbbaurechtsvertrages), damit das Nutzungsrecht garantiert uneingeschränkt ausgeübt werden kann.

Die wiederholte Einschränkung des Nutzungsrechtes könnte eine Pflichtverletzung darstellen, die die Stadt berechtigt, den Erbbaurechtsvertrag aufzulösen.

Da der Erbbaurechtsvertrag nicht einseitig von der Stadt Potsdam geändert werden kann, ist der Erbbauberechtigte ggf. abzumahnen, auf seine Pflichten hinzuweisen und ggf. eine Änderung des Vertrages zu Gunsten des 1. FFC Turbine Potsdam e.V. rechtlich zu veranlassen. Dies kann im Ergebnis bis zur Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages gehen, wobei jederzeit durch die Verwaltung die finanziellen Auswirkungen zu prüfen und transparent darzulegen sind.

 

 

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