Beschlussvorlage - 13/SVV/0796

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ergänzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 04.09.2013, Drucksache Nr. 13/SVV/0456:

 

 

1.)               Gemäß § 10 Absatz 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Haus der Brandenburgisch Preußischen Geschichte gemeinnützige GmbH wird als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt:  .................................... .

 

 

2.)               Soweit eine Mandatsniederlegung während der Amtszeit des Aufsichtsrates des unter Punkt 1 entsandten stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedes erfolgen sollte, wird gemäß § 10 Absatz 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Haus der Brandenburgisch Preußischen Geschichte gemeinnützige GmbH als stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r entsandt:  …............................. .

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

Begründung:

 

 

I. Sachverhalt

 

Die Haus der Brandenburgisch-Preußischen Geschichte gemeinnützige GmbH (HBPG gGmbH) wurde im Jahr 2003 gegründet. Gesellschafter der HBPG gGmbH sind derzeit noch mit 67 % Geschäftsanteil das Land Brandenburg und mit 33 % Geschäftsanteil die Landeshauptstadt Potsdam.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft gegenwärtig aus sieben Mitgliedern:

 

a)      den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied entsendet das Land Brandenburg,

b)      den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied entsendet die Landeshauptstadt Potsdam,

c)      drei Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, davon zwei auf Vorschlag des Landes Brandenburg.

 

Die Amtszeit des am 11.12.2008 konstituierten Aufsichtsrates wird voraussichtlich am 16.12.2013 mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 enden. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort.

 

Unter Zugrundelegung des Hare-Niemeyer-Verfahrens ergibt sich für die zwei nach § 10 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder der Landeshauptstadt Potsdam folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratsmandate x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

Mitgliederzahl aller Fraktionen

 

Fraktion DIE LINKE                                          = 2 x 16/54 = 0,592                1 Sitz

Fraktion SPD                                                        = 2 x 15/54 = 0,555                1 Sitz

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss aufgrund dessen am 04.09.2013 (Drucksache Nr. 13/SVV/0456) die Entsendung von

 

Frau Dr. Karin Schröter über Fraktion die DIE LINKE und

Herrn Dr. Klaus Arlt über die Fraktion SPD

 

in den Aufsichtsrat der HBPG gGmbH. Des Weiteren beschloss die Stadtverordnetenversammlung gemäß v.g. Drucksache für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates der HBPG gGmbH eine Mandatsniederlegung der entsandten Aufsichtsratsmitglieder erfolgen sollte, die Entsendung von folgender Nachrücker bzw. Ersatzmitglieder:

 

Herrn Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg über die Fraktion DIE LINKE und

Herrn Claus Wartenberg über die Fraktion SPD.

 

Gemäß o.g. Beschlussvorlage sollte auch eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung darüber erfolgen, wer von den beiden in den Aufsichtsrat der HBPG gGmbH entsandten städtischen Vertreter/innen den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz innehaben soll; ebenso r den Fall der Mandatsniederlegung des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden während der Amtszeit des Überwachungsorgans.

 

Der ebenfalls am 04.09.2013 und im Beschlusstext vorgesehene Stadtverordnetenbeschluss zur Festlegung des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterblieb jedoch (auch für den Fall des Nachrückens).

 

Gleichwohl obliegt der Stadtverordnetenversammlung darüber zu beschließen, wer von den beiden in das Überwachungsorgan der HBPG gGmbH entsandten städtischen Vertreter/innen den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz in der neuen Amtszeit innehaben wird und namentlich festzulegen.

 

Sofernhrend der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung des entsandten Aufsichtsratsmitgliedes, welches den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz ausübt, erfolgen rde, ist von der Stadtverordnetenversammlung ebenfalls darüber zu beschließen, ob der Nachrücker bzw. das Ersatzmitglied oder das bereits entsandte, im Aufsichtsrat verbleibende andere städtische Mitglied den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz innehaben soll.

 

Durch den eingereichten Ergänzungsbeschluss zum Stadtverordnetenbeschluss Nr. 13/SVV/0456 soll nunmehr eine Präzisierung der Entsendung von städtischen Vertretern/Vertreterinnen und ihren Nachrückern bzw. Ersatzmitgliedern in den Aufsichtsrat der HBPG gGmbH im Hinblick auf die namentliche Festlegung des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgen.

 

Anmerkung/Ausblick:

 

Die HBPG gGmbH soll zum 01.01.2014 in Brandenburgische Gesellschaft für Kultur und Geschichte gemeinnützige GmbH umfirmiert und der Gesellschaftsanteil der Landeshauptstadt Potsdam am Unternehmen von aktuell 33 % auf 25,02 % reduziert werden.

In dem Zusammenhang ist vorgesehen, dass die Größe und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gemäß § 10 Abs. 1 lit. c) GV dahingehend geändert werden soll, dass die Landeshauptstadt Potsdam einen weiteren Sitz erhält (Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschafterversammlung).

Eine Änderung der Anzahl der durch die Landeshauptstadt Potsdam gemäß § 10 Abs. 1 lit. b) GV zu entsendenden zwei städtischen Vertreter/innen wird jedoch nicht erwogen, sodass die Entsendung der städtischen Vertreter/innen und die Festlegung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzes von der geplanten Gesellschaftsvertragsänderung nicht betroffen sind.

 

Der Aufsichtsrat des Unternehmens wird zukünftig insgesamt neun Mitglieder umfassen; davon vier Mitglieder seitens der Landeshauptstadt Potsdam.

 

 

II. Rechtsgrundlage

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i.V.m. § 97 Abs. 1, 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in wirtschaftlichen Unternehmen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine

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