Mitteilungsvorlage - 13/SVV/0817

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Straßenverkehrsordnung sieht eine Parkprivilegierung ausschließlich für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie für bestimmte Gruppen Schwerbehinderter vor.  Auch reduzierte Tarife an Parkscheinautomaten stellen eine unzulässige Privilegierung dar.  Ein Verzicht auf die Gebührenerhebung bzw. Minderung der erhobenen Parkgebühr nur für Nutzer der Volkshochschule ist damit auf öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen, wie dem Parkplatz Am Kanal, straßenverkehrsrechtlich unzulässig.

 

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Erläuterung

 

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