Mitteilungsvorlage - 14/SVV/0068

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Seit Inkrafttreten des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) am 01. Juni 2013 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen zu regeln, um den Zugang zu Erholungsflächen für die Allgemeinheit dauerhaft zu gewährleisten; vgl. § 24 BbgNatSchAG.

 

Im Rahmen der Erstellung der Umsetzungsstrategie für die Uferkonzeption gemäß DS 12/SVV/0280 beabsichtigt die Verwaltung diese Satzungsermächtigung auf ihre Anwendungsmöglichkeiten als Instrument zur rechtlichen Durchsetzung von Uferzugängen an den Potsdamer Gewässerabschnitten zu prüfen. Insofern wird eine integrierte Betrachtung angestrebt, die auch andere verfügbare Umsetzungsinstrumente und deren jeweilige Eignung zur bestmöglichen rechtlichen Sicherung der Uferzugänglichkeit für die Allgemeinheit in die Prüfung einbezieht. Dabei ist zu bedenken, dass sich bereits bestehende bzw. in Aufstellung befindliche und künftige Bebauungspläne mit dem Ziel der Sicherung eines freien Uferzugangs und Satzungen nach § 24 BbgNatSchAG wechselseitig ausschließen dürften. Eine Satzung nach § 24 BbgNatSchAG würde mithin den Bebauungsplan in seiner Erforderlichkeit in Frage stellen, dies ohne die Gewissheit, dass die Satzung, mit der rechtlich Neuland betreten wird, sich am Ende in einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung auch als haltbar erweist.

 

Der Anwendungsbereich der Satzung nach § 24 BbgNatSchAG stellt sich zudem sowohl räumlich (nur unbebaute Grundstücke) als auch inhaltlich (keine weitergehend qualifizierenden Festsetzungsmöglichkeiten) weitaus stärker eingeschränkt dar als bei der Bauleitplanung. Daher wird eine einseitig fokussierende Ausrichtung auf die neue naturschutzrechtliche Satzungsermächtigung zur Schaffung öffentlicher Uferzugänge nicht als zielführend bewertet. Vielmehr ist für jeden Einzelfall eine angemessene ortsrechtliche Lösungsstrategie zu entwickeln.

 

Vor diesem Hintergrund ist auch das Aufsetzen einer Mustersatzung kein allseitig verwendbarer Lösungsansatz. Wie bei der Bauleitplanung sind die jeweiligen örtlichen Besonderheiten bei den zu treffenden Festsetzungen zu berücksichtigen und zu begründen. Der Hauptaufwand dürfte ohnehin in der grundstücksbezogen je einzeln zu vollziehenden Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen liegen, nicht im Satzungstext. Da es bisher noch keine Erfahrungen mit der neuen Rechts-vorschrift gibt, hat das MUGV bereits sein Interesse an einer modellhaften Umsetzung in Potsdam geäert; für Anfang 2014 sind diesbezüglich weiterführende Gespräche geplant.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Prüfauftrag hat unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen.

 

Erst bei der konkreten Aufstellung von Erholungssatzungen nach § 24 BbgNatSchAG fallen Planungs- und Verfahrenskosten an.

Nach Inkraftsetzung von Erholungssatzungen sind ferner Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten. Ebenso ist von Folgekosten für Instandhaltung und Pflege der dem Ortsrecht gemäß öffentlich nutzbaren Flächen auszugehen.

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Anlagen

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