Mitteilungsvorlage - 14/SVV/0029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Theodor-Echtermeyer-Straße ist Bestandteil einer großen Tempo-30-Zone im Bornstedter Feld. Dies ist im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 66 Br die Nördliche Gartenstadt festgesetzt worden. Gemäß der 1. Änderung dieses B-Plans vom April 2012 erfolgte ein Ausbau der Theodor-Echtermeyer-Straße sowie auch der umliegenden Straßen Orville-Wright-Straße, Fintelmannstraße, Nietnerstraße, Gustav-Meyer-Straße und Hermann-Mattern-Promenade.

 

Die Haupterschließung dieses Teils der nödlichen Gartenstadt erfolgt über Fritz-Encke-Straße, Orville-Wright-Straße und die Hermann-Mattern-Promenade. Sie sollen den Ziel- und Quellverkehr aus dem umschließenden Gebiet von der Fintelmannstraße, Nietnerstraße, Gustav-Meyer-Straße und Theodor-Echtermeyer-Straße aufnehmen und zügig ableiten. Aufgrund dieser Funktion im Straßennetz sind diese Stren nach dem Trennprinzip ausgebaut worden. D.h. jeder Verkehrsart ist eine bauliche Anlage zugeordnet worden. Für den ruhenden Verkehr wurden Parkbuchten, für Fußnger der Gehweg und für den fließenden Verkehr die Fahrbahn hergerichtet.

 

Die inneren Erschließungsstraßen Fintelmannstraße, Nietnerstraße, Gustav-Meyer-Straße und Theodor-Echtermeyer-Straße weisen alle die gleiche Ausbaucharakteristik auf und sind als Mischverkehrsfläche gebaut worden.

 

In Bezug auf den Ausbauzustand lässt der Bebauungsplan eine deutliche Unterscheidung zwischen den Straßen, die der Haupterschließung dienen und den übrigen Wohnstraßen erkennen. Die Feinverteilung des Verkehrs erfolgt überwiegend auf die umliegenden Wohnstraßen, wozu auch die Theodor-Echtermeyer-Straße zählt. Diese Wohnstraße wurde im Bebauungsplan als Mischverkehrsflächen festgesetzt und ist ebenfalls Bestandteil einer Tempo-30-Zone.

 

Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich um eine Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung. Charakteristisch für Verkehrsflächen solcher Art ist, dass die als verkehrsberuhigter Bereich ausgebauten Straßen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und dem Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung zukommt. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die gesamte Straßenbreite erforderlich. Im verkehrsberuhigten Bereich überwiegt die Aufenthaltsfunktion unverkennbar und steht deutlich über den Aspekten der eigentlichen verkehrlichen Bedeutung.

 

Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt, die Maßnahmen z.B. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich sind. Hier müsste eine konkrete Gefahrenlage gegeben sein, die sich beispielsweise aus dem Ausbauzustand der Straße, spezieller örtlicher Gegebenheiten, wie Kurven, Steigungen oder Gefälle, Zusammenführung von Verkehrsströmen oder hohe Verkehrsdichte ergibt.

 

Diese Gründe treffen auf die Theodor-Echtermeyer-Straße nicht zu.

 

Mit der Integration der Theodor-Echtermeyer-Straße in eine Tempo-30-Zone wurde den Interessen der Anlieger zur Verdeutlichung von in Wohngebieten befindlichen Verkehrsflächen und den darauf erfolgenden Anliegerverkehren entsprochen. Sie dient der Sensibilisierung der Kraftfahrer für Fußnger, anderer schwacher Verkehrsteilnehmer und der Schaffung von entsprechenden Sicherheitsbedingungen für Fußnger, Radfahrer und sich im Verkehrsraum bewegenden Kindern.

 

Das geringe Verkehrsaufkommen in der Theodor-Echtermeyer-Straße sowie die punktuellen Fahrbahneinengungen durch Baumscheiben sind der Entschleunigung des fließenden Verkehrs und der sich daraus ergebenden Sicherheit für Kinder zuträglich. Die optischen und baulichen Gestaltungsmerkmale durch Hecken und der Verzicht auf Gehwege in einer Mischverkehrsfläche sind ausdrücklicher planerischer und städtebaulicher Wille und berechtigen daher nicht zur Anordnung von Verkehrszeichen, welche entgegen des festgesetzten Bebauungsplanes stehen.

 

Auch bilden die allgemeinen, durch den Straßenverkehr in seiner Vielschichtigkeit bedingten objektiven und allgegenwärtigen Gefahren keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen.

 

Im Ergebnis der Prüfung kann festgestellt werden, dass sowohl aus planungsrechtlichen Gründen eine Widmung als verkehrsberuhigter Bereich nicht möglich ist, als auch straßenbautechnisch und verkehrsrechtlich eine Ausweisung mit entsprechenden Verkehrszeichen ausscheidet.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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