Beschlussvorlage - 02/SVV/0405
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 84 Lennèstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 2512
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Anhörung
|
|
|
05.06.2002
| |||
|
03.07.2002
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
|
Vorberatung
|
|
|
11.06.2002
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
|
Vorberatung
|
|
|
20.06.2002
|
Beschlussvorschlag
1.
Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 84 „Lennéstraße" ist zu
reduzieren. Der neue Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im
Süden: durch die
Lennéstraße
im
Westen: durch die östliche
Grenze der Flurstücke 216/1 und 216/2 der Flur 22
im
Norden: durch die
südliche Grenze des Flurstücks 28 der Flur 24 (Park Sanssouci)
im
Osten:
durch die westliche Grenze der Flurstücke 254 und 256 der Flur 22 (s.
Anlage 1,2).
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 84 „Lennéstraße" ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich
auszulegen
(s. Anlage 1, 3, 4).
Erläuterung
Begründung: Anlage
1
Anlass
für die Beschlussvorlage
Die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung
am 31.03.1999 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 84 „Lennéstraße"
beschlossen.
Gegenstand
des Bebauungsplanes ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine geordnete,
standortgerechte und städtebaulich auf die Umgebung abgestimmte Entwicklung,
die insbesondere die Belange aus den Anforderungen des Parks Sanssouci als
UNESCO-Weltkulturerbe berücksichtigt und eine eingeschränkte bauliche
Weiterentwicklung ermöglicht.
Darstellung
der Ergebnisse aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren
In
gemeinsamen Abstimmungen zwischen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und
dem Bereich Verbindliche Bauleitplanung wurde festgestellt, dass die Planung
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist.
Im
Zeitraum vom 28.08.2000 bis zum 08.09.2000 wurde zur Planung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom
21.12.2001 bis 01.02.2002. An der Planung wurden insgesamt 23 Träger
öffentlicher Belange, deren Interessen durch die Planung berührt sein können,
beteiligt.
Frühzeitige
Bürgerbeteiligung
In der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden drei Alternativen ausgestellt, die sich
hinsichtlich der zukünftig zulässigen Bebauung unterschieden:
Alternative
1 entsprach
hinsichtlich des Bauvolumens den Vorstellungen der Stiftung Preussische
Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg und dem Bereich für Denkmalpflege der
Stadtverwaltung. Das Konzept zielte im Wesentlichen auf die Beibehaltung der
bestehenden Struktur und Nutzung und richtete sich gegen eine Nachverdichtung,
die wesentlich über die bereits genehmigten bzw. per Bauvorbescheid in Aussicht
gestellten Vorhaben hinausging.
Alternative
2 ließ eine
maßvolle Verdichtung im rückwärtigen Bereich zu. Neben den bereits nach
Variante 1 möglichen Vorhaben wurde zusätzlich eine rückwärtige Bebauung auf
den Grundstücken Lennéstraße 12, 18, 19 bis 22 angedacht.
Alternative
3 stellte, bezogen
auf die Nachverdichtung, die Maximalvariante dar. Innerhalb des Wohngebietes
wurden, in Abhängigkeit von der bereits vorhandenen Bautiefe, ein bzw. zwei
weitere Baureihen dargestellt. Das Wohngebäude Lennéstraße 20a wurde (incl.
Stellplatzanlage) in die Wohnbaufläche integriert und durch eine Baugrenze
dauerhaft als Baugrundstück gesichert. In Alternative 3 wurde zusätzlich die
Errichtung eines Baukörpers auf dem Flurstück 235 (Lennéstraße 17) zugelassen.
Während
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan gingen insgesamt 18
Schreiben, darunter eine Sammeleingabe des Kleingartenvereins „Am
Teehäuschen" mit 14 Unterschriften, ein. In der Sammeleingabe wurde die
Beibehaltung der bestehenden Struktur und Nutzung angeregt. Eine weitere
Verdichtung sollte über die in Variante 1 dargestellten Baufelder nicht
hinausgehen. Die übrigen Schreiben enthielten schwerpunktmäßig folgende Anregungen:
· Ausweitung des allgemeinen
Wohngebietes
Ø einheitliche rückwärtige Begrenzung
des 'allgemeinen Wohngebietes' (genannte Tiefen 60 m bis 100 m)
Ø straßenbegleitende Bebauung zur
Harmonisierung des Straßenbildes auf sämtlichen Grundstücken
Ø vorhandenen Garagen auf Flurstück
252 (Lennéstraße 12) soll in das 'allgemeine Wohngebiet'
· Verdichtung
Ø keine höhere als in Variante 1
dargestellt
Ø Freihaltung des Grundstückes
Lennéstraße 17 (Flurstücke 235, 232) wird begrüßt.
· Geschosshöhen
Ø drei- bis viergeschossige
Gebäudehöhen
Ø Beibehaltung der
Geschosshöhen Lennéstraße 16 bis 18a
· Verschiebung / Erweiterung /
Reduzierung von Baugrenzen
· Beeinträchtigung der bestehenden
Wohnsituation bei Errichtung zusätzlicher Wohngebäude
· Erhalt der Kleingärten
Im
Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte die
Zusammenführung der Alternativen 1 und 2. Mit der überarbeiten Planzeichnung
konnte sowohl einem Großteil der Anregungen der Bürger (Erhalt der Kleingärten)
als auch den Belangen des Umgebungs- und Denkmalschutzes weitgehend entsprochen
werden. Der überarbeitete Bebauungsplan (Vorentwurf) bildete die Grundlage für
die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange.
Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange
Während
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 22
Stellungnahmen zur Planung ein (einschließlich der Fachbereiche der
Stadtverwaltung). 7 Träger öffentlicher Belange äußerten sich nicht.
Die
wesentlichen Anregungen, hier der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
Berlin - Brandenburg und der Unteren Denkmalschutzbehörde, beziehen
sich auf folgende Punkte:
Festsetzung
gebäudebezogener Trauf- und Firsthöhen
Da die
Höhen der einzelnen Gebäude auch bei gleicher Geschosszahl sehr unterschiedlich
sein können, wird angeregt, gebäudebezogene Trauf- und Firsthöhen anzugeben.
Durch Inaugenscheinnahme wurden die wünschenswerten Trauf- und Firsthöhen der
vorhandenen Gebäude ermittelt und aufgelistet (siehe Anlage).
Bei einer
Neubebauung der rückwärtigen Baufelder Lennéstraße 12a bis 14 sollte die
zulässige Traufhöhe von bisher 15 m auf 9 m und die zulässige
Firsthöhe von bisher 17 m auf 10 m reduziert werden, um
Fehlentwicklungen des 19. und 20. Jahrhunderts zu korrigieren.
Differenzierungen in der Höhenentwicklung der Seitenhäuser (z.B. Lennéstraße
19: IV / I / III) sollten entsprechend dem Bestand festgesetzt werden (siehe
Anlage).
Die Höhe
der rückwärtigen Bebauung Lennéstraße 18a sollte gegenüber dem erteilten
Vorbescheid von zwei auf ein Geschoss (bzw. TH 4 m ; FH 5 m)
reduziert werden.
Durch die
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg wird angeregt,
das Gebäude Lennéstraße 15 zweigeschossig bzw. entsprechend der vorgeschlagenen
Trauf- und Firsthöhen auszuweisen (vgl. Anlage).
Verzicht
/ Reduzierung einzelner Baufenster
Auf eine
Hofbebauung Lennéstraße 12 und Lennéstraße 16 sollte verzichtet werden.
Alternativ wird durch die Untere Denkmalschutzbehörde eine straßenbegleitende
Bebauung auf dem Grundstück Lennéstraße 12 und eine zweigeschossige Bebauung in
der Baulücke Lennéstraße 16 vorgeschlagen.
Das
rückwärtige Baufenster Lennéstraße 18 sollte aus Sicht der Unteren
Denkmalschutzbehörde reduziert werden.
Gestalterische
Festsetzungen
Eine
Graduierung der Gebäudefassaden nach Bedeutungen hinsichtlich der Straßen- und
Hoffassaden ist nicht sinnvoll, da alle Gebäudeseiten der Bebauungen
hinsichtlich ihrer Wirkung für die Umgebung wichtig sind. Großflächig verglaste
Anbauten zur Parkseite (z.B. Aufzüge) sind nicht zulässig.
Garagen
Die
Errichtung von Garagen sollte auf Anregung der Stiftung Preußische Schlösser
und Gärten Berlin-Brandenburg ausgeschlossen werden.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Schreiben:
Festsetzung
gebäudebezogener Trauf- und Firsthöhen (entsprechend dem Bestand)
Auf die Festsetzung gebäudebezogener Trauf- und Firsthöhen in der
Planzeichnung wird aufgrund der zu hohen Regelungsdichte – nicht zuletzt auch
im Interesse einer Akzeptanz und praktischen Umsetzbarkeit der Festsetzungen –
verzichtet. Der Bebauungsplan berücksichtigt die zu erhaltenden baulichen
Anlagen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Stadtstruktur und ihrer
stadträumlichen Funktion sowie die Erfordernisse städtebaulicher Gestaltung. Es
ist Ziel des Bebauungsplans eine zeitgerechte Nutzungsstruktur zu ermöglichen.
Die Sichtbarmachung historischer Zusammenhänge am konkreten Objekt durch eine
Ausweisung gebäudebezogener First- und Traufhöhen (entsprechend dem Bestand),
ist dabei nicht Bestandteil der hier verfolgten städtebaulichen Ziele.
Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass die Geschosshöhen
bei Neubauten eine wirtschaftlich sinnvolle Höhe nicht überschreiten. Eine
viergeschossige Neubebauung wäre niedriger als ein viergeschossiges Gebäude im
Bestand. Die Festsetzung einer zulässigen Geschosszahl wird daher als
ausreichend angesehen.
In o.g.
Kontext ist auch eine Reduzierung der zulässigen Trauf- und Firsthöhe bei einer
Neubebauung der rückwärtigen Baufelder Lennéstraße 12a bis 14 zu sehen. Eine
Korrektur der Gebäudehöhen zur Herstellung eines historischen Zustandes erfolgt
nicht. Die gründerzeitliche Bebauung mit ihren vier Geschossen ist in ihrer
Geschlossenheit ebenfalls Bestandteil des Erscheinungsbildes der Lennéstraße.
Auch die
Festsetzung unterschiedlicher Gebäudehöhen innerhalb der Höhenentwicklung der
Seitenhäuser erfolgt ebenfalls nicht, da sich die städtebauliche Notwendigkeit
einer eingeschossigen Bebauung zwischen bzw. angebaut an höhergeschossige
Gebäude nicht städtebaulich begründen lässt und das Gebot der planerischen
Zurückhaltung verletzt. Negative Auswirkungen auf den Park Sanssouci bzw. das
Straßenbild sind, da die Ausweisung der Geschosshöhe im Kontext mit den
angrenzenden Gebäuden erfolgt, nicht zu erwarten.
Für die
Hofbebauung Lennéstraße 18a wurde ein Bauvorbescheid erteilt. Die
Höhen-Festsetzung erfolgt daher entsprechend der in Aussicht gestellten
Bebauung.
Verschiebung
/ Erweiterung / Reduzierung einzelner Baugrenzen
Lennéstraße
12: Das Grundstück
Lennéstraße 12 wird aus der Bauflucht ausgenommen, um die besondere
städtebauliche Situation der zurückgesetzten Bebauung mit breitem Vorgarten zu
sichern. Alternativ wird ein Ausbau der Remise ermöglicht. Mit der Festsetzung
von nur zwei Geschossen auf dem rückwärtigen Baufeld und der verbleibenden
Tiefe des Gartengrundstücks ist ein sanfter Übergang zum Park Sanssouci und ein
ausreichender Umgebungsschutz gewährleistet.
Nach § 6
der Brandenburgischen Bauordnung wäre auf dem Grundstück Lennéstraße 12
straßenseitig bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nur die
Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes zulässig. Einem Anbau an das Gebäude
Lennéstraße 12a wird daher nicht zugestimmt.
Lennéstraße 16: Die Hofbebauung Lennéstraße 16 wird nicht
herausgenommen. Entsprechend der 'Leitplanung für die städtebauliche
Entwicklung der Umgebungsbereiche der Welterbestätte', welche zukünftige
Planungs- und Bauvorhaben in Beziehung zum Weltkulturerbe untersucht, ist auf
dem Grundstück Lennéstraße 16 eine Bebauung zulässig. Nachteile auf den
Umgebungsschutz des Parkes Sanssouci sind nicht zu erwarten.
Lennéstraße 18: Eine Reduzierung des Baufensters erfolgt nicht,
da die Fläche aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen nicht in der gesamten
Größe überbaut werden kann.
Gestalterische
Festsetzungen
Auf eine
Graduierung der Gebäudefassaden nach Straßen- und Hoffassaden wird verzichtet.
Die textlichen Festsetzungen TF 14 bis 21 werden entsprechend geändert. Sie
gelten für das gesamte Gebäude.
Begründung
für die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde nach der Bekanntmachung der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung verkleinert. Das Flurstück 254 (nördlich Lennéstraße 11), welches sich im Besitz der Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg befindet, wurde, da seine Sicherung
gegen Fehlentwicklungen bereits mit dieser Zugehörigkeit geregelt ist, aus dem
Geltungsbereich herausgenommen. Die Beschreibung des Geltungsbereiches wurde
aus Gründen der Eindeutigkeit neu formuliert. Eine Änderung der Planungsziele
hat nicht stattgefunden. Es ist beabsichtigt, die Korrektur der Geltungsbereichsgrenze
gemeinsam mit der Abwägung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange
beschließen zu lassen.
Empfehlung
der Verwaltung
Entsprechend
dem Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans gefasst werden.