Beschlussvorlage - 14/SVV/0059

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Hebesatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam gemäß Anlage

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Aus § 64 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit der städtischen Haushaltslage und den kommunalaufsichtlichen Hinweisen im Zusammenhang mit der Genehmigung des städtischen Haushalts ergibt sich die fiskalische Notwendigkeit, die zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen auch aus Steuern zu beschaffen. Die aus der wachsenden Stadt resultierende kommunale Gestaltungsnotwendigkeit spiegelt sich u. a. in der Schulentwicklungsplanung wider, welche mit ihren aktuell aufgezeigten Investitionsbedarfen die Stadt in den nächsten Jahren in einem bisher nicht gekannten Ausmaß an die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit führen wird.

 

Eine Erhöhung der Steuerkraft der Stadt zur teilweisen Deckung dieses enormen Ressourcenbedarfs ist unabdingbar. Zu den sich der Stadt bietenden begrenzten Möglichkeiten der Beeinflussung der Steuererträge zählt die Festlegung der Hebesätze als Steuertarif. Die kommunale Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die zweitwichtigste eigene Steuerart der Kommunen. Diese ist durch eine hohe Planungssicherheit und Aufkommensstetigkeit gekennzeichnet. In den letzten fünfzehn Jahren erfolgte lediglich in 2004 eine eher geringe Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 480 v. H. auf 490 v. Hundert. Die für 2006 beschlossene Erhöhung auf die bis heute gültigen 493 v. H. erfolgte vor dem Hintergrund einer Kompensation für die aus Gründen der Vereinfachung nicht erhobenen Gebühren für die Wasser- und Bodenverbände; hier sollte unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und eine vereinfachte Lösung gefunden werden.

 

Jahr

Hebesatz                 v.H.

Veränderung                 absolut 

Veränderung                         relativ 

1998 bis 2003

480

 

 

ab 2004

490

10 v. H.

102%

ab 2006

493

3 v. H.

100,6%

 

 

Nach nunmehr zehnjähriger Stabilität des aktuellen Hebesatzes ist im Sinne einer finanzwirtschaftlichen Symmetrie (Ausweitung bzw. Konstanz des Leistungsangebotes der Stadt unter steigenden Kosten bei insgesamt gleichbleibender, teilweise sogar rückläufiger pro-Kopf-Ertragsentwicklung) eine Anpassung nicht nur begründbar, sondern auch geboten.

 

Jahr

Grundsteuerertrag

Einwohner 31.12. d. J.

Aufkommen je Einwohner

1998

11.586.689 €

129.798

89,27 €

1999

12.634.180 €

128.983

97,95 €

2000

13.033.909 €

129.324

100,78 €

2001

13.454.408 €

130.435

103,15 €

2002

15.585.135 €

131.414

118,60 €

2003

14.728.752 €

144.979

101,59 €

2004

17.712.715 €

145.707

121,56 €

2005

16.317.061 €

147.583

110,56 €

2006

16.651.639 €

148.813

111,90 €

2007

16.914.157 €

150.830

112,14 €

2008

17.035.362 €

152.966

111,37 €

2009

17.317.517 €

154.606

112,01 €

2010

17.887.794 €

156.906

114,00 €

2011

18.353.243 €

159.141

115,33 €

2012

18.323.969 €

161.346

113,57 €

 

 

Potsdam im interkommunalen Vergleich

Mit einem Hebesatz von 493 v. H. liegt die Landeshauptstadt Potsdam im unteren Bereich der Hebesätze aller Landeshauptstädte und zusammen mit Magdeburg auf dem vorletzten Platz der Grundsteuerbelastung je Einwohner der Landeshauptstädte. Damit bestätigt sich das Ergebnis des im Rahmen des 17-Punkte-Strategiepapiers durchgeführten Benchmarks mit anderen Vergleichsstädten.

 

Landeshauptstädte

Hebesatz Grundsteuer B 2013

Aufkommensbelastung/EW in EUR (2011)

Berlin

810

220

Dresden

635

142

Schwerin

630

140

Hannover

600

242

Bremen

580

241

Hamburg

540

229

nchen

535

222

Stuttgart

520

250

Kiel

500

154

Magdeburg

495

116

Potsdam (bislang)

493

116

Erfurt

490

106

Wiesbaden

475

196

Saarbrücken

460

195

sseldorf

440

233

Mainz

440

151

 

Quelle: Gemeindefinanzbericht des Deutschen Städtetags

 

Finanzierung eines öffentlichen Leistungsangebotes auf hohem Niveau

Eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf zunächst 540 v. H. für das Haushaltsjahr 2014 führt zu jährlichen Mehrerträgen in Höhe von ca. 1,7 Mio. Diese Erhöhung stellt demnach einen maßgeblichen Beitrag dar, das Leistungsangebot der Stadt auf einem hohen Niveau zu sichern und die Investitionskraft zu stärken. Auch wenn Steuern allgemeine Finanzierungsmittel ohne Zweckbindung sind, erfolgt die Erhöhung insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzierungsbedarfe aus der Schulentwicklungsplanung. Der Mehrertrag aus der Grundsteuer bildet somit eine der vier Säulen, welche die Finanzierung der Schulentwicklung sichern sollen. Ein Verzicht auf eine Hebesatzerhöhung hätte letztendlich entweder eine Reduzierung der (notwendigen) städtischen Investitionen eine ausschließlich theoretische Möglichkeit - oder aber weitere Einschränkungen im städtischen Leistungsangebot zur Folge.

 

Dynamisierung des Steueraufkommens durch eine Hebesatzerhöhung, Inflationsausgleich

hrend andere Steuerarten hinsichtlich ihrer Aufkommensentwicklung eine gewisse Dynamisierung erfahren, die sich an der Preissteigerung und an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert, bleibt eine einmal erfolgte Wertfestsetzung eines Grundstückes durch das Finanzamt für längere Zeit konstant. Erschwerend kommt hinzu, dass in den neuen Bundesländern grundsätzlich die Grundstücke zu den Wertverhältnissen des Jahres 1935 (letzte Hauptveranlagung/Einheitsbewertung) bewertet werden. Diese Wertverhältnisse haben mittlerweile jeglichen Bezug zu den realen Wertverhältnissen (Verkehrswerten) verloren und liegen erheblich unterhalb dieser. Eine stetige Wertentwicklung bzw. Preissteigerung bei Grundstücken findet demnach so gut wie keine Berücksichtigung in der Aufkommensentwicklung der Grundsteuer.

 

Im Gegensatz dazu spiegelt sich im Gewerbesteueraufkommen die Ertragsentwicklung der Unternehmen wider; das Aufkommen an der Umsatzsteuer berücksichtigt implizit die Preissteigerung und eine Determinante der Einkommensteuerentwicklung sind die Tarifsteigerungen, die sich wiederum an der Preissteigerung und der Produktivitätsentwicklung orientieren.

 

Durch eine Hebesatzerhöhung können trendmäßige Preis- und Wertsteigerungen bei Grundstücken, die sich unabhängig von der aktuellen Marktsituation ergeben und damit Ausdruck der realen Wirtschaftsentwicklung sind, berücksichtigt werden.

 

Findet wie in der Landeshauptstadt Potsdam eine derartige Dynamisierung über die Anhebung des Hebesatzes über viele Jahre nicht statt, sinkt nominell der Ertrag an der Grundsteuer durch inflationäre Prozesse. Die folgende Grafik zeigt die zunehmende Schere zwischen der Inflationsrate und nahezu gleichbleibender Grundsteuerbelastung in Potsdam.

 

 

Die Entwicklung des Hebesatzes der Grundsteuer B zwischen den Jahren 1998 mit 480 v. H. hin zu den vorgeschlagenen 540 v. H. entspricht einer Steigerung um 12,5 %. Diese liegt somit deutlich unterhalb der Inflationsrate von insgesamt 24,2% in diesen Jahren. Damit wird deutlich, dass die geplante Anhebung nicht ausreichend ist, einen Inflationsausgleich bei der Grundsteuer herzustellen.

 

Besteuerung nach Leistungsfähigkeit / Belastungen für den Bürger

Aber nicht nur im Hinblick auf die Sicherung des Leistungs- und Investitionsniveaus der Landeshauptstadt und den damit zusammenhängenden Aufwendungen ist eine Hebesatzerhöhung geboten. Auch hinsichtlich der gleichmäßigen Belastung der gesamten Einwohner- u Bürgerschaft ist eine Hebesatzerhöhung zu rechtfertigen. Für den Mieter/Eigentümer ergibt sich eine Besteuerung nach deren Leistungsfähigkeit entsprechend der jeweiligen Wohnverhältnisse. Ebenso erfolgt eine angemessene Beteiligung der lokalen Wirtschaft. So haben Geschäftsgrundstücke einen Anteil von 6,6 Mio. € oder 37% am Aufkommen der Grundsteuer B (2013). Vor diesem Hintergrund ist es zu rechtfertigen, dass der ohnehin im Städtevergleich relativ hohe Gewerbesteuerhebesatz unverändert bleibt.

 

Beispielrechnungen Grundsteuerhebesatzerhöhung auf 540 v.H.

Mit nachfolgenden Beispielrechnungen soll die Mehrbelastung, welche sich aus einer möglichen Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von derzeit 493 v. H. auf zunächst 540 v. H. ergeben würde, exemplarisch dargestellt werden.

 

Hierzu wurden die Referenzbeispiele einer 1-Raum Wohnung mit 32 m² Wohnfläche und einer 68 m² großen Wohnung (Standardwohnungsbau WBS 70 bzw. WBS 70 R; am Stern, Schlaatz, Drewitz oder Zentrum Ost gelegen) mit einer Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG) sowie ein Einfamilienhaus in mit ca. 150 m² Nutzfläche, davon ca. 90 m² Wohnfläche auf einem ca. 500 m² großem Grundstück und ein Einfamilienhaus mit ca. 130 m² Wohnfläche + Doppelgarage auf einem ca. 870 m² großen Grundstück bei einer Besteuerung nach dem Einheitswertverfahren gewählt.

 

Im Einzelnen ergäben sich folgende Werte:

 

Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage: Wohnung mit 32 m²

 

 

 

 

Grundsteuer B Hebesatz in v.H.

hrliche Grundsteuer bei 32 m² Wohnfläche

hrlicher/monat-licher Mehraufwand

hrliche Grundsteuer je Quadratmeter €/m²

493

52,59 €

 

1,64 €

540

57,60 €

5,01 €/0,41 €

1,80 €

 

 

 

 

Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage: Wohnung mit 68 m²

 

 

 

 

Hebesatz in v. H.

hrliche Grundsteuer bei 68 m² Wohnfläche

hrlicher/monat-licher Mehraufwand

hrliche Grundsteuer je Quadratmeter €/m²

493

111,75 €

 

1,64 €

540

122,40 €

10,65 €/0,88 €

1,80 €

 

 

 

 

Besteuerung nach dem Einheitswertverfahren: Einfamilienhaus mit ca. 90 m² Wohnfläche, unterkellert (150 Nutzfläche), Grundstücksgröße ca. 500 m², Grundsteuermessbetrag 55,21€:

 

 

 

 

Hebesatz in v. H.

hrliche Grundsteuer

hrlicher/monat-licher Mehraufwand

 

493

272,18 €

 

 

540

298,13 €

25,95 €/2,16 €

 

 

 

 

 

 

Besteuerung nach dem Einheitswertverfahren: Einfamilienhaus mit ca. 130 m² Wohnfläche, nicht unterkellert, Grundstücksgröße ca. 870 m²; Grundsteuermessbetrag 65,30 €:

 

 

 

 

Hebesatz in v. H.

hrliche Grundsteuer

hrlicher/monat-licher Mehraufwand

 

493

321,92 €

 

 

540

352,62 €

30,70 €/2,55 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Danach ergeben sich Mehrbelastungen des Einzelnen von rd. 1 bis 2 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat.

 

 

Alternative und zukünftige Optionen

 

In dem vorgelegten Satzungsentwurf nicht vorgeschlagen wird eine Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer, obwohl auch dies im Bereich des Möglichen liegt.

 

Zwar liegt die Landeshauptstadt Potsdam mit einem Hebesatz von 450 v.H. gleichauf mit Städten wie Magdeburg, Halle (Saale) und Chemnitz. Es ist aber auch zu beobachten, dass vergleichbare Städte, insbesondere auch in Ostdeutschland, ihre Hebesätze erhöhen bzw. erhöht haben und auf einem Niveau von 460 v.H. oder höher liegen.

 

So hat Leipzig schon seit geraumer Zeit einen Hebesatz von 460 v.H. Die Landeshauptstadt Erfurt hat ihren Hebesatz von 450 auf 470 v.H. erhöht (2013) und die Hansestadt Rostock von 450 auf 465 v.H. (ebenfalls 2013).

 

Eine weitere Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ab dem Jahr 2016 wird von dem dann festzustellenden Finanzierungsbedarf der Landeshauptstadt Potsdam abhängig gemacht. Die Verwaltung wird im Vorfeld entsprechende Prüfungen vornehmen und darauf basierende Vorschläge unterbreiten.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) bleiben nach dem hier vorgelegten Satzungsentwurf unverändert. Daraus resultieren dementsprechend keine finanziellen Auswirkungen.

 

Eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 540

v. H. im Haushaltsjahr 2014 hrt zu jährlichen Mehrerträgen in den allgemeinen Finanzierungsmitteln von rund 1,7 Mio. €.

 

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Anlagen

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