Anfrage - 02/SVV/0471
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauung von Grundstücken in der Fontanestraße und Umgebung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg, PDS-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Anhörung
|
|
|
05.06.2002
|
Beschlussvorschlag
Die
Wohngegend um die Fontanestraße, Herder-, Lessing-, Goethe- und Heinestraße
zeichnet sich durch 500 bis 1.000 m2 große Grundstücke aus, die mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern bebaut und
mit viel Grün umgeben sind. Anwohner haben uns davon in Kenntnis gesetzt, dass
auf dem Grundstück Fontane-/Ecke Herderstraße (Flurstück-Nummer 396) 3
Stadtvillen mit je drei Wohnungen, Garagen und PKW-Stellplätzen gebaut werden.
Sie befürchten, dass damit die Auflassung für weitere Bauvorhaben gegeben ist,
die den Charakter dieser Wohngegend erheblich verändern und damit die
Wohnqualität verschlechtern.
Ich
frage den Oberbürgermeister:
Mit
welcher Begründung wurde die Baugenehmigung für die 3 Stadtvillen auf o. g.
Grundstück erteilt, die eine Überschreitung der ortsüblichen Grundflächenzahl
von 0,3 bis 0,4 bedeutet?
Ich
bitte um die schriftliche Beantwortung der Frage.
Antwort:
Bauvorhaben: Errichtung von 3 Mehrfamilienhäuser mit 3 Wohnungen
und 9 Stellplätzen
Bauort:
Fontanestraße 11, 11 A /
Herderstr. 2 B Potsdam
Flur:
2
Flurstück 396
- Grundlage der planungsrechtlichen Zuständigkeit des beantragten
Bauvorhabens ist § 34 BauGB
„Das Bauvorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert."
- Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes, so dass keine weiteren bindenden Kennziffern und Bauvorschriften einzuhalten
wären.
- Der § 6 BbGBO regelt den Abstand der baulichen Anlagen zu den
Grundstücksgrenzen hinsichtlich der
Besonnung, natürlichen Belichtung und des sozialen Abstandes.
- Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung war die
planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB und die Einhaltung der
erforderlichen Abstandsflächen.
Beides war gegeben.
Aufgrund der besonderen Lagesituation des Grundstücks – hier handelt es sich
um ein Eckgrundstück – wurde ein Nutzungsmaß (GRZ = 0,25, GFZ = 0,46) als städtebaulich
vertretbar angesehen. Das Nutzungsmaß der näheren Umgebung beträgt
durchschnittlich: GRZ = 0,15, GFZ = 0,30