Anfrage - 02/SVV/0471

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Wohngegend um die Fontanestraße, Herder-, Lessing-, Goethe- und Heinestraße zeichnet sich durch 500 bis 1.000 m2 große Grundstücke aus, die mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern bebaut und mit viel Grün umgeben sind. Anwohner haben uns davon in Kenntnis gesetzt, dass auf dem Grundstück Fontane-/Ecke Herderstraße (Flurstück-Nummer 396) 3 Stadtvillen mit je drei Wohnungen, Garagen und PKW-Stellplätzen gebaut werden. Sie befürchten, dass damit die Auflassung für weitere Bauvorhaben gegeben ist, die den Charakter dieser Wohngegend erheblich verändern und damit die Wohnqualität verschlechtern.

 

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Mit welcher Begründung wurde die Baugenehmigung für die 3 Stadtvillen auf o. g. Grundstück erteilt, die eine Überschreitung der ortsüblichen Grundflächenzahl von 0,3 bis 0,4 bedeutet?

 

Ich bitte um die schriftliche Beantwortung der Frage.

 

 

Antwort:

 

Bauvorhaben: Errichtung von 3 Mehrfamilienhäuser mit 3 Wohnungen und 9 Stellplätzen 

 

Bauort:            Fontanestraße 11, 11 A /  Herderstr. 2 B Potsdam 

 

Flur:                 2

 

Flurstück          396 

 

- Grundlage der planungsrechtlichen Zuständigkeit des beantragten Bauvorhabens ist § 34 BauGB    Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der     Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein.    

Die Erschließung ist gesichert."

 

- Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass keine weiteren   bindenden Kennziffern und Bauvorschriften einzuhalten wären.

 

- Der § 6 BbGBO regelt den Abstand der baulichen Anlagen zu den Grundstücksgrenzen hinsichtlich der   Besonnung, natürlichen Belichtung und des sozialen Abstandes. 

 

- Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung war die planungsrechtliche Zulässigkeit    gemäß § 34 BauGB und die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen.   Beides war gegeben. 

 

Aufgrund der besonderen Lagesituation des Grundstücks hier handelt es sich um ein Eckgrundstück wurde ein Nutzungsmaß (GRZ = 0,25, GFZ = 0,46) als städtebaulich vertretbar angesehen. Das Nutzungsmaß der näheren Umgebung beträgt durchschnittlich: GRZ = 0,15, GFZ = 0,30     

 

 

 

           

 

 

 

 

 

 

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