Mitteilungsvorlage - 14/SVV/0158

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Verwaltung wurde mit Beschluss DS 13/SVV/0215 beauftragt, eine Änderung der Fernwärmesatzung mit dem Ziel der Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Gebäude mit dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung in Fernwärmevorranggebieten zu prüfen.

 

Hierzu soll in der SVV am 05.03.2014 berichtet werden.

 

Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

1. Welche Auswirkungen hat eine Änderung der Fernwärmsatzung der Stadt Potsdam mit dem Ziel der Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Gebäude mit dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung in den Fernwärmevorranggebieten, die bei gleicher Wärmebereitstellung zu einer niedrigeren nachgewiesenen CO2-Emission führen.

 

Die Änderung der Fernwärmesatzung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) mit dem Ziel der Aufhebung des Anschuss- und Benutzungszwangs für Gebäude mit dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung in Fernwärmevorranggebieten hätte negative Auswirkungen. Eine Satzungsänderung hätte nachteilige Effekte auf die Kosten des bestehenden Fernwärmenetzes, auf die Auslastung des Gas- und Dampfturbinenkraftwerks (GuD) des Fernwärmeversorgers, auf das momentan unterdurchschnittliche Preisniveau der Fernwärme in Potsdam, im Vergleich zu anderen Kommunen der neuen Bundesländer, und führt zur potentiellen Gefahr, dass derzeitige Großabnehmer von Fernwärme aus dem Verbund der Fernrmenutzer ausscheren könnten.

Nach dem derzeitigen Stand der Technik gibt es keine dezentralen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zu einer niedrigeren nachgewiesenen CO2-Emission bei der Wärmebereitstellung führen. Folglich ist eine Änderung der Fernwärmesatzung nicht geboten.

Sollte in Zukunft die Wärmebedarfsdeckung mit einer dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung zu einer niedrigeren nachgewiesenen CO2-Emission auf Grund der Verwendung von regenerativen Energienhren, kann im Rahmen der Einzelfallprüfung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erfolgen.

 

 

2. Welches sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs für dezentrale KWK-Anlagen?

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Fernwärmeversorgung in der LHP bilden die Fernwärmesatzung der LHP vom 21.12.1998, die §§ 3, 12 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) sowie § 8 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) vom 22.07.1999 (GVBl.I/99, [Nr. 17], S. 386) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.2010 (GVBl.I/10, [Nr. 28]).

 

Die Gründe für den Erlass der Fernwärmesatzung waren die Schaffung eines Ersatzesr Kohle-Heizwerke durch ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD). Gleichzeitig wurden durch die Fernwärmesatzung sichere Rahmenbedingungen für den Bau und Betrieb des Gas- und Dampfturbinenkraftwerks sowie des Fernwärmenetzes geschaffen. Darüber hinaus musste auf Grund der Grenzwertdefiniton der Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV) der Ausstoß von Schadstoffen aus großen Feuerungsanlagen und Elektrizitätswerken gemindert werden.

 

Zudem hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts explizit bestätigt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang bei der Fernwärmeversorgung mittels eines Fernwärmenetzes eine geeignete Maßnahme für den Klimaschutz ist. Dafür ist ausreichend, dass bereits ein positiver Effekt zur Erreichung des Ziels „Klimaschutz“ auch nur über CO2-Gutschriften zu erreichen ist, weil der Strom, der innerhalb des Blockheizkraftwerkes gleichzeitig mit Wärme produziert wird, an anderer Stelle eingespart wird (BVerwG 25.06.2006 8 C 13/03).

 

Eine Befreiung der dezentralen Blockheizkraftwerke (BHKW) vom Anschluss- und Benutzungszwang in Fernwärmevorranggebieten ist entsprechend der §§ 4 und 5 der Fernwärmesatzung der LHP möglich, solange diese Anlagenr die rmebedarfsdeckung mit regenerativen Energien betrieben werden. Die gesetzliche Ausnahme, wonach kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme besteht, wenn der Wärmebedarf in Gebäuden auf Grundstücken, die im Fernwärmevorranggebiet liegen, mit regenerativen Energien gedeckt werden, ist in § 8 Absatz 3 Satz 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes geregelt.

Als regenerative Energie zur Betreibung von dezentralen BHKWs kommt der Einsatz von reinem Biogas in Frage. Nur Biogas verbrennt klimaneutral, da das bei der Verbrennung entstehende Kohlendioxid (CO2) vorher von Pflanzen aus der Luft gebunden wurde. In den Fernwärmevorranggebieten steht jedoch nicht flächendeckend ein Gasnetzr die Versorgung zur Verfügung.

Darüber hinaus ist die Regelung von § 5 Absatz 1 Fernwärmesatzung zu beachten, die den Anschluss- und Benutzungszwang nur für die Deckung des Restwärmebedarfs vorschreibt, wenn die Wärmebedarfsdeckung mit regenerativen Energien nur teilweise erfolgt.

 

 

 

3. Welches sind die Kohlendioxidminderungspotentiale beim Betrieb des Fernwärmenetzes?

 

Die Fernwärmeerzeugung auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung in einem Gas- und Dampfturbinenkraftwerk hat gegenüber BHKWs grundsätzlich immer einen verminderten CO2-

Ausstoß zur Folge. Fernwärme auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung ist ein Grundpfeiler des Klimaschutzkonzeptes der LHP. Durch die stringente Umsetzung der Klimaschutzziele der LHP mit den Instrumenten der Fernwärmesatzung wurde insbesondere ein Wegfall der Abgase (z.B. in der Innenstadt) beim Verbraucher erreicht.

 

siehe Anlage I: EWP Vergleichsrechnung von CO2-Emissionen (KOUL-Ausschuss 20.08.2013)

 

 

4. Welches sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf den Betrieb des Fernwärmenetzes?

 

Das Netz der Fernwärmeversorgung der Landeshauptstadt Potsdam würde durch die Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs geringer ausgelastet, was sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Gesamtanlage auswirkt und zu wirtschaftlichen Verlusten bei der Betreibung des Fernwärmenetzes führt. Durch eine Öffnung der Fernwärmesatzung der LHP hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs würden die Bestandsanlagen der Fernwärmeversorgung durch sich verändernde Netzkostenverteilungen benachteiligt werden. Dies würde zu einer Erhöhung der Grundkosten der einzelnen Fernwärmeanschlüsse führen, da grundsätzlich zur Leistungsabsicherung, zuvörderst bei Extrem-Witterungen, die vorhandenen Erzeugungsanlagen weiter bestehen.

 

Eine ebenfalls negative wirtschaftliche Auswirkung würde die Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf den Baukostenzuschuss des Fernwärmeanschlusses der Fernwärmenutzer haben. Der Baukostenzuschuss orientiert sich grundsätzlich an den tatsächlich entstandenen oder entstehenden Kosten eines Gebietes des Fernwärmeversorgungsnetzes. Als Kostenbasis für die Kalkulationen werden die Tagesneuwerte aller Betriebsmittel eines Netzbereichs herangezogen. Der für den jeweilige Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss bemisst sich dabei nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen, die im gesamten Versorgungsbereich des Fernwärmenetzes vorgehalten wird, § 9 Absatz 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Je geringer die Anzahl der Anschlussnehmer in einem Netzbereich ist, desto höher sind die verhältnismäßigen Kosten des einzelnen Anschlussnehmers. Infolge dessen droht auch eine negative Beeinflussung dieses „Solidarprinzips“ beim Baukostenzuschuss durch die Minderung der potentiellen Anschlussnehmer bei der Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs.

 

Die Zukunftssicherheit der Fernwärmeversorgung der Landeshauptstadt Potsdam ist nur bei einem ausgewogenen Wärmenetz gewährleistet, welches von einer hohen Anzahl von Anschlussnehmern abhängig ist. Dieser Zukunftssicherheit des Fernwärmenetzes würde eine Änderung des Anschluss- und Benutzungszwangs entgegenwirken und sich negativ auf die CO2-Bilanz der Landeshauptstadt Potsdam auswirken. Schließlich würde sich der Preis für Fernwärme je Megawattstunde im Vergleich zu anderen Städten der Neuen Bundesländer erhöhen. Ein Preissprung bei der Fernwärmeversorgung wäre die Folge, wenn derzeitige Großabnehmer, wie beispielsweise das Sterncenter, die Potsdamer Universität oder auch die Stadtverwaltung, r ihre Wärmebedarfsdeckung von Fernwärme zu dezentralen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wechseln. Denn es würde sich durch die Satzungsänderung ein großer Wechselanreiz für diese Abnehmer ergeben, da sie mit dezentralen BHKWs zugleich Strom für die Eigennutzung oder zum Verkauf produzieren könnten.

 

 

siehe Anlage II: Preisvergleich der Fernwärme Potsdam neue Bundesländer (KOUL-Ausschuss 20.08.2013)

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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