Mitteilungsvorlage - 14/SVV/0202

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2013, DS 13/SVV/0403 ist der Oberbürgermeister beauftragt worden, Möglichkeiten durch Gewährung von Bonis oder Zielprämien zu prüfen, um die Straßen- und Tiefbauarbeiten an Baustellen auf dem Hauptnetz der Potsdamer Straßen zu beschleunigen.

 

Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen:

 

Um Baumaßnahmen im ausgeschriebenen Zeitrahmen umzusetzen und ggf. eine verkürzte Bauzeit durch einen Vergütungsanreiz zu ermöglichen, sind die vergaberechtlichen  Rahmenbedingungen zu beachten:

 

  1. Gemäß VOB/A sind die Ausführungsfristen ausreichend zu bemessen. Durch eine Beschleunigungsvergütung soll die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erfolgen. Vertragsstrafen für durch den Auftragnehmer verschuldete Bauzeitverzögerungen werden bei jeder Straßenbaumaßnahme ohnehin vereinbart.

 

  1. Gemäß § 6 Abs.3 VOB/B ist der Auftragnehmer selbstverständlich und ohne dass er eine Zusatzvergütung verlangen könnte, verpflichtet, alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um eine unverzügliche Ausführung der geschuldeten Leistungen insgesamt sicher- zustellen.

 

  1. Gemäß § 4 VOB/B Abs. 2 Punkt 1. hat der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dies setzt feste Bauzeiten voraus. Er ist zur Erbringung der Leistung ohnehin verpflichtet. So folgt daraus, dass er eine darüber hinausgehende, nicht ohnehin vertraglich geschuldete Beschleunigung der Ausführung nur durch zusätzlichen Aufwand  erzielen kann, der sich in Zusatzkosten niederschlägt. Die Beschleunigungsmaßnahmen verkürzen zwar die Ausführungsfristen, jedoch wird damit die vertraglich geschuldete Leistung verändert. Erfolgen die Beschleunigungsmaßnamen auf einseitige Veranlassung  des Auftraggebers, so sind sie als Anordnung einer geänderten Ausführung  (§ 2 Nr. 5 VOB/B) anzusehen und mit dem Preis, der nach Mgabe dieser Vorschrift zwischen den Parteien neu zu vereinbaren ist, zu vergüten.

 

Eine Beschleunigungsvergütung kann im Einzelfall im Hauptverkehrsstraßennetz unter Beachtung der oben genannten rechtlichen Rahmenbedingungen gewährt werden. Es bleibt eine Einzelfallbetrachtung, ob die Beschleunigungsvergütung wirtschaftlich vertretbar ist. Derartige Vergütungen sind weder förder- noch beitragsfähig und müssen vollumfänglich von der Landeshauptstadt Potsdam getragen werden, derzeit sind keine entsprechenden Mittel eingeplant.

 

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Erläuterung

 

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