Mitteilungsvorlage - 14/SVV/0204

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

ckführung der Energie und Wasser Dienstleistungen Potsdam GmbH (EWD) in die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) im Rahmen einer Verschmelzung mit Wirkung zum 01. Januar 2014.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (100%). Die SWP wiederum ist neben der E.DIS AG (35%) Gesellschafterin der EWP (65%). Die EWD wurde im Dezember 2004 als 100%iges Tochterunternehmen der EWP ausgegründet.

 

Gegenstand der EWD ist i. W. die Instandsetzung und Wartung von Wasser- und Abwasseranlagen, von Energieanlagen und von Anlagen aus dem Umweltbereich, die Erstellung von Hausanschlüssen und sonstigen Anlagen im Wasser-, Abwasser-, Energie- und Umweltbereich, die Reparatur von Rohrleitungen im Wasser-, Abwasser-, Energie und Umweltbereich.

 

Die Gründung der EWD erfolgte mit folgenden Zielstellungen:

 

  •    Ausweitung der Geschäftsfelder zur Erreichung eines positiveren Ergebnisbeitrages;
  •    Optimierung der Geschäftsprozesse;
  • messbare Effizienzsteigerung durch Erhöhung der Transparenz zwischen den Kerngeschäften und den Dienstleistungsaufgaben.

 

Die EWD weist entsprechend des geprüften Jahresabschlusses 2012 ein Bilanzvolumen von 2 Mio. € auf; das Eigenkapital beträgt 515 T€. Umsatzerlöse wurden 2012 i.H.v. 5,5 Mio. € generiert, davon Erlöse aus Dienstleistungen für die EWP i.H.v. 5,1 Mio. €. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 143 T€. Die EWD beschäftigte 2012 durchschnittlich 73 MitarbeiterInnen.

 

Obwohl die EWD einen positiven Geschäftsverlauf zu verzeichnen hat, konnte ein wesentliches Gründungsziel, verstärkt auch Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, nicht erreicht werden. Über 90% ihrer Umsatzerlöse hat die EWD aus Leistungen r die EWP erzielt.

 

Durch die Ausgliederung der Organisationseinheiten in die EWD ist bei der EWP ein zusätzlicher Managementaufwand für die Beauftragung, die Überwachung, die Abnahme und die Abrechnung der EWD-Leistungen entstanden, der ca. 10 % des Umsatzes der EWD entspricht. Dies war vor dem Hintergrund, dass die EWD fast vollständig Konzernleistungen erbringt, nicht mehr gerechtfertigt.

 

Darüber hinaus bestand aufgrund der geplanten Umsetzung der EWP-Energiestrategie 2020 und der EWP-Wasserstrategie 2030 die Notwendigkeit, das Kerngeschäft der Wassersparte der EWP, die Betreibung der Wasserwerke, Netze und Kläranlagen, wieder neu zu strukturieren und die bestehenden Leistungsbeziehungen zwischen der EWD und der EWP zu untersuchen. Diese erfordern einen zusätzlichen Bedarf an qualifiziertem Personal in der EWP. Aus wirtschaftlichen Erwägungen wurden zur Deckung des Personalbedarfes zuerst vorhandene Ressourcen in der SWP, EWP und in der EWD geprüft.

 

Im Übrigen sind einer Ausweitung der EWD-Geschäftstätigkeit und damit der Generierung von Umsatzerlösen durch Erbringung von Leistungen für Dritte enge kommunalrechtliche Grenzen gesetzt (Beachtung Örtlichkeitsprinzip, Subsidiaritätsprinzip etc.).

 

In der Sitzung des Aufsichtsrates der EWP im Mai 2013 wurde die Geschäftsführung der EWP beauftragt, Alternativen zur Entwicklung der EWD zu prüfen. In seiner letzten Sitzung hat dieser nunmehr - nach intensiver Auseinandersetzung mit der Thematik - beschlossen, dass die EWD im Rahmen einer Verschmelzung in die EWP zuckgeführt werden soll. Die wirtschaftlichen Effekte der ckführung belasten den Haushalt der LHP nicht und werden insgesamt positiv bewertet.

 

Mit dieser Rückführung der EWD in die EWP wird der Intention der Transparenzkommission gefolgt, dass die Organisationsstrukturen hinsichtlich der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der LHP regelmäßig untersucht werden sollen, ob diese „flacher“ gestaltet werden können.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 22 BbgKVerf bedarf eine Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die LHP mehr als ein Viertel der Anteile hält oder der Gesellschaftsvertrag bzw. die Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen, der Zustimmung der SVV. Des Weiteren obliegt der SVV gemäß § 13 Ziff. 3 Hauptsatzung u.a. die Entscheidung über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die LHP mittelbar oder unmittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.

 

Da die LHP nur mittelbar Anteile an der EWP bzw. der EWD lt und lediglich die Rückführung eines ehemals ausgegliederten Unternehmens in die EWP und keine Neugründung sowie auch keine Änderung des EWP-Gesellschaftsvertrages erfolgen, wird - aus Informations- und Transparenzgründen - die SVV per Mitteilungsvorlage über die Rückführung der EWD in die EWP in Kenntnis gesetzt.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine.

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