Mitteilungsvorlage - 14/SVV/0319

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:

 

Mit dem Beschluss der 43. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 04.04.2012, Drucksache Nr. 12/SVV/0016 wurde der Oberbürgermeister aufgefordert, die Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung Freier Uferweg Griebnitzsee oder einer ähnlichen Form des bürgerschaftlichen Engagements zu prüfen.

In der 87. Sitzung des Hauptausschusses am 27.03.2013 wurde zum Beschluss eine Einschätzung abgegeben und zu den stiftungsrechtlichen Besonderheiten „Uferweg Griebnitzsee“ umfassend vorgetragen.

Die stiftungsrechtlichen Besonderheiten werden im Folgenden in komprimierter Form schriftlich wiedergegeben. Schließlich wird ein aktueller Blick auf die städtischen Aktivitäten am Griebnitzsee dargestellt.

 

 

Die Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung wurden geprüft.

 

Eine Stiftung ist eine juristische Person, die im Gegensatz zu anderen juristischen Personen keine Gesellschafter oder Mitglieder hat. Sie ist auf Dauer angelegt und stellt eine Zusammenfassung von Vermögen dar, dass einen bestimmten Stiftungszweck gewidmet wird. Dieses Vermögen muss in seiner Substanz grundsätzlich erhalten werden.

 

 

Zu den wichtigsten Voraussetzungen einer selbständigen Stiftung des bürgerlichen Rechts im Einzelnen:

 

1. Im Rahmen des Stifterwillens muss die Landeshauptstadt Potsdam als Stifterin zum Ausdruck bringen, was sie mit einer Stiftung erreichen will. Ist der Zweck der Stiftung festgelegt, besteht keine Möglichkeit den Zweck nachträglich zu ändern. Soll aus dem Vermögen der Stiftung „Freier Uferweg Griebnitzsee“ Maßnahmen der Stadt wie z.B. der Ankauf von Flächen und die Herstellung von Grünflächen unterstützt werden oder beschränkt sich die Unterstützung auf Pflegemaßnahmen bestehender und zukünftiger städtischer Ufer- und Wegeflächen? Oder sollen alle bestehenden und zukünftigen städtischen Ufergrundstücke in das Vermögen der Stiftung einfließen?

              Die Fragen zeigen, dass hier eine eindeutige Festlegung erforderlich ist. Ist die Stiftung nur „Finanzier“ von einzelnen Maßnahmen oder soll das Gesamtprojekt Griebnitzsee so weit wie möglich auf die Stiftung übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Stiftung nicht hoheitlich agieren darf, wenn es um die Umsetzung des Bebauungsplans geht.

 

2.              Ferner ist essentiell r die Gründung einer Stiftung das Vorhandensein eines ausreichenden Stiftungsvermögens (z.B. Grundstücke, Wegerechte und Finanzmittel), das entweder als „Erstausstattung“ oder durch spätere Zustiftungen vorhanden ist und das durch den Stiftungszweck (1.) vorgegeben wird. Es liegt im Wesen der Stiftung, dass durch das Kapital eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes ermöglicht werden muss. Grundmodell ist die Vermögensstiftung (Vermögen: Quelle zur Erzielung von Erträgen), Alternativmodell die Einkommensstiftung (Sicherung von Zuwendungen via langfristiger Verträge).

              Soweit die Landeshauptstadt Vermögen (z.B. Ufergrundstücke) in die Stiftung überträgt, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 79 BbgKVerf zu beachten. Demnach dürfen Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird.

 

Die Prüfung der Voraussetzungen einer Stiftung Freier Uferweg Griebnitzsee hat ergeben, dass eine Stiftung derzeit nicht zielführend ist.

 

Es bedarf nicht nur eines großen Vermögens bzw. langfristiger Zuwendungen, sondern es muss mit Blick auf die Genehmigung durch die Kommunalaufsicht nach § 79 BbgKVerf (Einbringung von städtischen Grundstücken) der Nachweis geführt werden, dass die selbständige Stiftung die Aufgabe „Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Uferwege und -flächen“ wirtschaftlicher als die Landeshauptstadt erfüllen kann.

 

Schließlich wurden auch weitere Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements geprüft.

 

Die beste Form des bürgerschaftlichen Engagements am Griebnitzsee ist die Einbindung derjenigen Bürger und Initiativen, für die der Uferweg und das Landschaftserleben am Wasser dieselbe große Bedeutung besitzt wie für die planende Gemeinde. Hier fanden bereits mehrere gemeinsame Aktionen statt.

Zwischenzeitlich wurde auch die Öffentlichkeit über das weitere Verfahren und die weiteren Maßnahmen informiert (Veranstaltung der Bürgerinitiative „Griebnitzsee für alle“ e.V. mit dem Oberbürgermeister am 20.01.2014).

 

Da gegen den Bebauungsplan Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ zahlreiche Normenkontrollanträge gerichtet wurden und derzeit Mediationsverfahren stattfinden, ist es wichtig, die Zeit richtig zu nutzen, um den Uferweg und seine Zugänge zumindest auf den städtischen Flächen - besser sichtbar zu machen.

Aus diesem Grunde wurde 2013 die öffentliche Grünfläche an der Wasserstraße als Rasenfläche direkt am Wasser wiederhergestellt. Seit Anfang März 2014 finden weitere bauliche Vorhaben statt, die den Zugang zum See verbessern. Die Baumaßnahmen im Umfang von fast 100.000 € sollen bis Pfingsten 2014 abgeschlossen sein. Im Einzelnen sind folgende Bauarbeiten vorgesehen:

 

  1. Virchowstraße 41-43
  • Entsiegelung der Wegefläche durch Abbruch und Entsorgung des provisorischen Asphaltbelags
  • Neubau einer Treppe mit Geländer in der Böschung
  • Bau des Weges in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise

 

  1. Rudolf-Breitscheid-Straße
  • Öffnung der Sichtachsen vom Uferplatz
  • Rodung der durchgewachsenen Gehölze und Entsorgung des verfilzten Bodens
  • Sicherung des Uferbereichs vor Ausspülungen
  • Herstellung einer repräsentativen Strauch- und Staudenpflanzung

 

  1. Stubenrauchstraße
  • Erneuerung des Weges in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise und (Tenne und offenporiger Asphalt)
  • Aufwertung der denkmalgeschützten Bereiche (Mauerdenkmal) in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde
  • Neubau einer Spielanlage zur Reduzierung des Spielflächendefizits in Babelsberg
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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine.

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