Beschlussvorlage - 14/SVV/0618
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 37 B "Babelsberger Straße", Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung, Teilbereich Gewerbegebiet GE 1
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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09.07.2014
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der Bebauungsplan Nr. 37 B „Babelsberger Straße“, Teilbereich Gewerbegebiet GE 1, ist nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB in einem 3. Änderungsverfahren zu ändern (gemäß Anlagen 1 und 2).
- Die Festlegung der Priorität entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung soll für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 B "Babelsberger Straße", Teilbereich Gewerbegebiet GE 1 erst im weiteren Aufstellungsverfahren erfolgen.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für das im Bebauungsplan Nr. 37 B “Babelsberger Straße“ festgesetzte Gewerbegebiet GE 1 einen Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung dieses Bebauungsplans herbeizuführen. Nähere Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:
Anlage 1 Aufstellungsbeschluss (2 Seiten)
Anlage 2 Geltungsbereich (1Seite)
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs- bzw. Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen können aufgrund der im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) nicht einem Dritten übertragen werden und werden daher verwaltungsintern erbracht.
Realisierungskosten
Bei Inkraftsetzen der Planung sind voraussichtlich keine Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten.
Folgekosten
Mögliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet.