Beschlussvorlage - 14/SVV/0655

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Wegenutzungsvertrag für die Gasversorgung im Vertragsgebiet Potsdam mit der Energie und Wasser Potsdam GmbH

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

 

  1. Einleitung

 

Nach Einführung der Liberalisierung 1998 hat sich der Strom- und Gasmarkt in Deutschland von einem reinen Monopol hin zu einem offenen Markt entwickelt. Das Kernziel der Liberalisierung ist die Ankurbelung des Wettbewerbs um Strom- und Gaskunden, verbunden mit einem freien Zugang zu den Versorgungsnetzen für jeden Strom- und Gasanbieter, der Endkunden beliefert. Im Endeffekt haben sich die Versorgungsnetze von einer Privatstraßezu einer öffentlichen Straße, die jeder nutzen darf, gewandelt. Darüber hinaus wurden die Geschäftsbereiche Erzeugung, Handel und Vertrieb in den Wettbewerb gestellt. Die Übertragungs- und Verteilnetze stehen weiterhin im Eigentum von Netzbetreibern, die durch Behörden kontrolliert und reguliert werden.

 

Die Strom- und Gasnetze in Deutschland sind unterteilt in überörtliche und örtliche Netze. In unserem Fall geht es rein um die örtlichen Gasnetze. Die Landeshauptstadt Potsdam hat damit das Recht, sich ihren örtlichen Strom- oder Gasnetzbetreiber selbst auszusuchen, was in Form eines Wegerechts (=Konzession) geschieht. Das Wegerecht gilt nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für alle öffentlichen Verkehrswege der Gemeinde sowie für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen. Grundsätzlich muss ein Wegerecht (Konzessionsverträge) für die Bereiche der Strom- und Gasversorgung vergeben werden.

 

Als Gegenleistung für das Wegerecht (Konzession) bekommt die Gemeinde eine Abgabe auf die durchgeleitete Strom- und Gasmenge. Die Konzessionsabgabe gehört zu den wichtigsten kommunalen Einnahmequellen und ist zudem eine sehr sichere und verlässliche Einnahmequelle.

 

Bei der Vergabe des Wegerechts (=Konzession) besteht keine Einflussmöglichkeit auf die Herkunft des Gases (Biogas, Erdgas) oder die Herstellung der Stromlieferung (Kernkraft, Kohle, Gas, regenerativ).

 

Jeder Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, dass jede Art der Strom- und Gaslieferung an den Endkunden gelangen muss. Bei der Vergabe der Gaskonzession spielen deshalb allein nur die wirtschaftlichen Kriterien eine Rolle.

 

Auch nur nach rein wirtschaftlichen Kriterien werden die örtlichen Strom- und Gasnetzbetreiber durch die zuständigen Landes- und Bundesregulierungsbehörden überprüft. Ihr Ziel der Überwachung ist zum einen, dass die Strom- und Gasnetzbetreiber jeden Strom- und Gaslieferant Zugang zum Netz frei geben und zum anderen müssen sie dafür Sorge tragen, dass der Strom- und Gasnetzbetrieb zugleich auch effizient betrieben wird, um die Netzkosten am Strom- und Gaspreis so gering wie möglich zu halten. Um die Wirtschaftlichkeit eines jeweiligen Netzbetreibers bewerten zu können, vergleichen die Regulierungsbehörden die einzelnen Strom- und Gasnetzbetreiber.

 

  1. In einem Konzessionsvertrag werden vor allem folgende Punkte vereinbart:

 

-          Das Recht des Netzbetreibers für die Leitungsverlegung und Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen in der Gemeinde. Andere Energieversorgungsunternehmen (EVU) können gegen Bezahlung an den Konzessionsnehmer dieses Netz mit nutzen (Netznutzungsrechte).

-          Der Netzbetreiber verpflichtet sich zur Bereitstellung des Versorgungsnetzes auch für zukünftige Baugebiete.

-          Regelung zur Abstimmung und Gewährleistung bei Baumaßnahmen.

-          Festlegung der Konzessionsabgabe an die Landeshauptstadt Potsdam. Der Höchstbetrag der Konzessionsabgabe ist in § 2 der Konzessionsabgabeverordnung vorgegeben und daher bei allen Anbietern gleich bemessen.

-          Die Landeshauptstadt Potsdam erhält den gesetzlich höchstzulässigen Preisnachlass auf das für die kommunalen Abnahmestellen anfallende Netznutzungsentgelt.

-          Die Laufzeit des Konzessionsvertrages darf höchstens 20 Jahre betragen (§ 46 Abs. 2 EnWG).

-          Das EVU soll die Gemeinde bei der Erstellung von kommunalen Energiekonzepten beraten und unterstützen.

 

  1. Musterkonzessionsvertrag

 

Der kommunale Spitzenverband, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, hat zusammen mit Netzbetreibern einen Muster- Wegenutzungsvertrag (Stand 2010) vereinbart, mit dem unter Berücksichtigung der kommunalen Belange eine einheitliche Vertragsgestaltung im Land Brandenburg geschaffen wird.

 

Entsprechend der Zustimmung des KOUL-Ausschusses bezüglich des Stromkonzessionsvertrages vom 18.08.2011 wurde in den vorliegenden Wegenutzungsvertrag ein Baumschutzparagraphentsprechend des Wegenutzungsvertrages für die Ortsteile Fahrland und Neu Fahrland, Uetz-Paaren, Marquardt und Groß Glienicke vom 05.04./30.04.2013 ergänzt.

 

Vorteile gegenüber den auslaufenden Wegenutzungsverträgen:

 

-          Verlängerung der Gewährleistungsfristen bei Tiefbauarbeiten von bisher zwei auf fünf Jahre

-          Eine bessere Folgekostenregelung bei Leitungsumverlegungen. Bisher waren generell 50% der Kosten durch die Gemeinde/Landeshauptstadt Potsdam zu tragen. Zukünftig fallen Umverlegungskosten nur bei Leitungssystemen unter 10 Jahre seit Herstellung an, wobei hier die Landeshauptstadt Potsdam ein Drittel der Kosten zu tragen hat.

-          Aufnahme des Baumschutzparagraphen

 

 

  1. Ende der Vertragslaufzeit und Verfahrensablauf zur Vergabe:

 

Der bestehende Wegenutzungsvertrag endet für die Gasversorgung im Stadtgebiet Potsdam mit dem Energieversorgungsunternehmen Energie und Wasser Potsdam GmbH am 31.08.2014.

 

Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat die Landeshauptstadt Potsdam zwei Jahre vor Ablauf des bestehenden Wegenutzungsvertrages das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für das Vertragsgebiet Potsdam am 18.09.2012 bekannt gemacht.

 

Auf diese Bekanntmachungen hin hat sich als Netzbetreiber um den neu abzuschließenden Wegenutzungsvertrag mit der Landeshauptstadt Potsdam die Energie und Wasser Potsdam GmbH mit Bewerbungsschreiben vom 21.09.2012 für das Vertragsgebiet Potsdam beworben.

 

Die Bewerberin wurde mit Schreiben vom 13.02.2014 aufgefordert, der Landeshauptstadt Potsdam den neuen Konzessionsvertrag auf der Grundlage des Muster- Wegenutzungsvertrages des Städte- und

Gemeindebundes Brandenburg anzubieten. Dieser wurde am 04.03.2014 der Landeshauptstadt Potsdam vorgelegt.

 

  1. Konzessionsvertrag des Netzeigentümers Energie und Wasser Potsdam GmbH

 

Der Konzessionsvertrag entspricht dem Muster- Wegenutzungsvertrag des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg.

 

Im Geschäftsjahr 2012 waren erstmals mehr als 100.000 Kunden am Stromverteilernetz der Energie und Wasser Potsdam GmbH unmittelbar oder mittelbar angeschlossen. Folglich musste aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Energiewirtschaftsgesetz (§ 7 EnWG) am 01.01.2013 mit der Netzgesellschaft Potsdam GmbH eine Gesellschaft als Verteilernetzbetreiber gegründet werden, die in ihrer Rechtsform unabhängig von den anderen Tätigkeitsfeldern des Energieversorgungsunternehmens Energie und Wasser Potsdam GmbH ist. Zeitgleich wurde neben dem Stromnetz auch das Gasnetz der Energie und Wasser Potsdam GmbH in die Netzgesellschaft Potsdam GmbH ausgegliedert.

Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft der Energie und Wasser Potsdam GmbH verfügt über die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Vorrausetzungen (Qualifizierung, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde), um als Netzbetreiber die Aufgaben des Netzbetriebes wahrzunehmen. Die Netzgesellschaft Potsdam GmbH ist unabhängig von den weiteren Tätigkeitsbereichen der Energie und Wasser Potsdam GmbH und tritt in selbstständiger, strategischer und operativer Steuerung auf. Die Netzgesellschaft Potsdam hat seit dem 01.01.2013 den Betrieb der Strom- und Gasnetze von der EWP übernommen und diese Netze von der EWP gepachtet.

 

Weiter Vorteile für die Landeshauptstadt Potsdam:

 

  • Einflussnahme der Stadt im Rahmen der Beteiligung an der Gesellschaft
  • regionale Beschäftigung von Personal
  • regionale Beauftragung von Unternehmen durch den Netzbetreiber
  • Steueraufkommen verbleibt in Potsdam
  • örtliche Präsenz, Kundennähe
  • 24 Stunden Störungs- und Bereitschaftsdienst
  • Der Mehrspartenbetrieb (Strom- und Gasnetze in einer Hand) sorgt für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb, da eine Koordination erfolgen kann.

 

Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss des Wegenutzungsvertrages.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es handelt sich hierbei um Einnahmen für die Landeshauptstadt Potsdam.

 

Im Jahr 2012 erhielt die Landeshauptstadt Potsdam für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege bei der Gas- und Stromversorgung von Letztverbrauchern im Stadtgebiet durch das Versorgungsunternehmen Energie und Wasser Potsdam GmbH Abschlagszahlungen auf die Konzessionsabgaben in Höhe von insgesamt 5.324.000,00 .

Die Konzessionsabgabe bemisst sich jährlich nach dem durch das Versorgungsunternehmen gelieferten Gas in Kilowattstunden. Bei Tarifkunden sind dies höchstens 0,77 Cent je Kilowattstunde entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a Konzessionsabgabenverordnung für Gas, das ausschließlich für Kochen und Warmwasser geliefert wird, bei sonstigen Tariflieferungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Konzessionsabgabenverordnung sind dies maximal 0,33 Cent je Kilowattstunde und bei Sondervertragskunden darf der Höchstbetrag je Kilowattstunde bei Gas von 0,03 Cent gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 Konzessionsabgabenverordnung nicht überschritten werden.

 

Die Konzessionsabgaben, welche durch die Energie und Wasser Potsdam GmbH als Energieversorgungsunternehmen an die Landeshauptstadt Potsdam für Gas und Strom zu zahlen sind, werden in den nächsten Jahren in Höhe von jährlich ca. 6.000.000,00 geplant. Die Einnahmen aus den Konzessionsabgaben werden für die Vertragslaufzeit des neu abzuschließenden Wegenutzungsvertrages Gas für die Landeshauptstadt Potsdam mit gleichbleibendem Niveau erwartet.

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Anlagen

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