Antrag - 14/SVV/0672

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen wird dem Hauptausschuss übertragen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Gemäß § 56 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) obliegt die Wahlprüfung der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Die Vertretung kann dem Haupt- oder Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss der Vertretung die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen.

 

Beim Wahlleiter der Landeshauptstadt sind bis zum 18.06.2014 vier Einsprüche gegen die Kommunalwahl am 25.05.2014 eingegangen.

Die Frist eines Wahleinspruches endet gem. § 55 Abs. 3 BbgKWahlG zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Das Wahlergebnis der Wahlen vom 25.05.2014 wird im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam am 03.07.2014 bekanntgegeben; somit endet die Einspruchsfrist am 17.07.2014.

 

 

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