Mitteilungsvorlage - 14/SVV/0705

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 14/SVV/0330 wurde der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten die Stadt Potsdam hat, die aktuellen Regelungen das Parken im öffentlichem Raum betreffend vor allem für bestimmte Dienstleister (z.B. Pflegedienste) zu vereinfachen, bzw. einen Sonder-Parkausweis für den Innenstadtbereich herauszugeben.

 

Im Ergebnis des Prüfverfahrens ergibt sich nachfolgende rechtliche und tatsächliche Bewertung:

 

Im besonderen Bürger- und Kundenkontakt stehende Dienstleister, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend die Nähe zum Fahrzeug benötigen oder auf bestimmte technische Geräte zugreifen wie insbesondere Havarie- und Installationsbetriebe, Schlüsseldienste, Bestatter, Glasereien, Pflege- und Hauskrankendienste erhalten bereits seit Jahren benötigte Ausnahmegenehmigungen, die sie in die Lage versetzten, ihre gewerblichen Tätigkeiten möglichst behinderungsfrei zu absolvieren.

 

Leider jedoch beantragen einige Pflegedienste mögliche Ausnahmegenehmigungen erst, wenn mehrere unzulässige Fahrzeugabstellungen als Ordnungswidrigkeiten festgestellt und geahndet wurden.

 

In der Landeshauptstadt Potsdam ist es bereits seit Jahren gängige Verwaltungspraxis, dass für bestimmte soziale bzw. medizinische Betreuungsdienste wie Hauskrankenpflege und Hebammen gebietsbezogene Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für eingerichtete Bewohnerparkbereiche und/oder gebührenpflichtige Parkflächen beantragt und in der Regel genehmigt werden. Hierfür ist ein formloser schriftlicher Antrag durch den Geschäftsführer bzw. Inhaber beim Fachbereich Grün-und Verkehrsflächen, Straßenverkehrsbehörde einzureichen. In diesem sind die Einsatzgebiete des tig werdenden Hilfs- und Pflegepersonals im Stadtgebiet aufzuhren und das amtliche Kennzeichen des Dienstfahrzeuges zu benennen. Bei Fahrzeugen, welche nicht in Potsdam zugelassen sind, ist eine Kopie der Kfz.-Zulassungsbescheinigung Teil I beizulegen. Dem Antrag ist zudem eine Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. der Nachweis über die Zulassung zum ambulanten Pflegedienst beizufügen.

 

In der Regel ist die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung unmittelbar nach Prüfung der Antragsunterlagen glich. Diese Genehmigung ermöglicht in Folge das Halten/Parken in all den Stadtteilen und Parkzonen, in denen die entsprechenden Tätigkeiten absolviert werden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist auf Grundlage der Gehrenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr ist nicht vergleichbar mit der Bewohnerparkberechtigung. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Bewohnerparkberechtigung sowie die zu dieser Verwaltungshandlung zu erhebende Gebühr, ist explizit gesetzlich bestimmt.

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Erläuterung

 

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