Beschlussvorlage - 14/SVV/0740

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden folgende Vertreter/innen der Landeshauptstadt Potsdam und deren Stellvertreter entsandt:

 

 

Mitglieder:

 

Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs (gesetzt)

 

und folgende Stadtverordnete:

 

1. Peter Kaminski                               (DIE LINKE)             

 

2. Marcus Krause                             (SPD)                           

 

3. Norbert Mensch               (CDU/ANW)             

 

 

Stellvertreter:

 

rgermeister Herr Burkhard Exner (gesetzt)

 

1. Dr. Sigrid Müller                                      (DIE LINKE)

 

2. Anke Michalske-Acioglu                (SPD)

 

3. tz Friederich              (CDU/ANW)

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Sachverhalt

 

Mit der Kommunalwahl am 25. Mai 2014 endet die Wahlperiode für die Mitglieder der Verbandsversammlung und sonstigen Gremien der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (im Folgenden MBS); die Amtszeit der gewählten Mitglieder läuft bis zur Konstituierung der jeweiligen Gremien fort.  Für die laufende Wahlperiode sind die Organe der MBS und des Zweckverbandes für die MBS in Potsdam (im Folgenden ZV MBS) neu zu besetzen.

 

Am ZV MBS sind gemäß der vorliegenden Unterlagen der MBS die nachfolgend genannten Verbandsmitglieder per 31.12.2013 beteiligt:

 

  • Landkreis Potsdam-Mittelmark              20,24 %
  • Landkreis Oberhavel                                          18,85 %
  • Landeshauptstadt Potsdam              17,25 %
  • Landkreis Dahme-Spreewald              15,10 %
  • Landkreis Havelland                                          13,22 %
  • Stadt Brandenburg an der Havel                8,35 %
  • Landkreis Teltow-Fläming                              6,99 %

 

 

Vertreter und Stellvertreter für die Verbandsversammlung des ZV MBS

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des ZV MBS, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 01.07.2009, entsendet jedes Verbandsmitglied 4 Vertreter/innen in die Verbandversammlung.

 

Der Oberbürgermeister (OBM) der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) und sein allgemeiner Stellvertreter im Fall seiner Verhinderung gelten nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) als „gesetzt“. Allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters der LHP ist gemäß § 15 Abs. 3 GKG i.V.m. § 56 Abs. 2 BbgKVerf der rgermeister und Beigeordnete des Geschäftsbereiches Zentrale Steuerung und Finanzen.

Die Mitgliedschaft des OBM und seines allgemeinen Vertreters sind auf die Gesamtzahl der von der LHP in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter/innen der LHP anzurechnen.

 

Die sonstigen Vertreter/innen der LHP in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter/innen sind entsprechend § 15 Abs. 4 GKG aus der Mitte ihrer Vertretungskörperschaftr die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Vorschriften der BbgKVerf über die Ausschüsse zu wählen.

 

Unter Zugrundelegung von § 41 Abs. 2 BbgKVerf berechnet sich die weitere Sitzverteilung daher unter Berücksichtigung des Standes vom 10.07.2014 wie folgt:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Sitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

Mitgliederzahl aller Fraktionen

 

Fraktion DIE LINKE                                           = 3 x 14/56 = 0,75                            1 Sitz

Fraktion SPD                                                        = 3 x 13/56 = 0,696                            1 Sitz

Fraktion CDU/ANW                                          = 3 x   9/56 = 0,482                            1 Sitz

 

 

Gemäß § 5 der Satzung des ZV MBS dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören (Ausschließungsgründe):

 

a)              Dienstkräfte der Sparkasse

 

b)              Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder, Leiter Beamte, Angestellte oder Arbeiter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln.

 

Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist.

 

c)              Dienstkräfte der Steuerbehörden und der Deutschen Post AG.

 

d)              Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverfahren oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ff. ZPO verwickelt waren oder noch sind.

 

 

Rechtliche Grundlage

 

Gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der SVV die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine.

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