Beschlussvorlage - 14/SVV/0743

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 b) Gesellschaftsvertragsentwurf der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH - siehe parallel eingebrachte Vorlage - folgende sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

- über die Fraktion DIE LINKE              Jana Schulze und             

              Matthias Lack              (2 Sitze)

 

- über die Fraktion SPD:              Torsten K. Bork              (1 Sitz)

 

- über die Fraktion CDU/ANW :              Hans-Wilhelm Dünn              (1 Sitz)

 

- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen              Dr. Axel Mertens              (1 Sitz)

 

- über die Fraktion DIE aNDERE (nach Einigung)

              Ute Grimm              (1 Sitz)

Als Nachrücker/innen werden benannt:

 

- über die Fraktion DIE LINKE              Dr. Sigrid ller

              Kati Biesecke                                      (2 Sitze)

 

- über die Fraktion SPD:              Birgit Morgenroth              (1 Sitz)

 

- über die Fraktion CDU/ANW :              Herr Norbert Mensch              (1 Sitz)

 

- über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen              Dr. Brigitte Lotz              (1 Sitz)

 

- über die Fraktion DIE aNDERE               Frau Vera Dost               (1 Sitz)

 

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist Eigentümerin der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB).

 

Der bestehende Aufsichtsrat der KEvB konstituierte sich am 17. Dezember 2009. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet gemäß § 8 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der KEvB mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. Diese Gesellschafterversammlung fand am 4. Juli 2014 statt.

 

Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.

 

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine neue Bestellung für den Rest der Amtszeit. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Von der Stadtverordnetenversammlung (SVV) entsandte Aufsichtsratsmitglieder nnen ihr Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertragsentwurf der KEvB - siehe parallel eingebrachte Vorlage - hat diese einen Aufsichtsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht. Gemäß § 8 Abs. 2 b) vorgenanntem Gesellschaftsvertragsentwurf entsendet die SVV der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) sechs Aufsichtsratsmitglieder entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen. Unter Zugrundelegung des § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für diese sechs von der SVV in den Aufsichtsrat der KEvB zu entsendenden Mitglieder mit Stand vom 21.07.2014 folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

                                                                      Mitgliederzahl aller Fraktionen

 

DIE LINKE              = 6x14/56              =              1,5                                          2 Sitze

 

SPD              = 6x13/56              =              1,393                                          1 Sitz

 

CDU/ ANW              = 69/56              =              0,964                                          1 Sitz

 

ndnis 90/ Die Grünen              = 67/56              =              0,75                                          1 Sitz

 

DIE aNDERE              = 6x 4/56              =              0,429                                          oder

rgerBündnis/FDP              = 6x 4/56              =              0,429                            1 Sitz

 

Über den letztgenannten Sitz entscheidet gemäß § 41 Abs. 2 BbgKVerf das Los, soweit die beiden Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Benennung von Nachrückern/ Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

§§ 8 und 9 Gesellschaftsvertrag der KEvB regeln die Zusammensetzung/ Bildung/ Amtsdauer des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 6 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i.V.m. § 97 Abs. 1, 2 BbgKVerf obliegt der SVV die Bestellung der Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß Gesellschaftsvertrag der KEvB in den Aufsichtsrat zu entsendenden sechs Mitglieder gemäß § 41 Absatz 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Benennung der Aufsichtsratsmandate die von der SVV bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen-Nr.:

 

DS 08/SVV/0061               Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam,

DS 11/SVV/1001               Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-   versammlung,

DS 12/SVV/0278               Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der LHP und

DS 13/SVV/0830               40% Frauen in Aufsichtsräten (geändert beschlossen: 50 %)

 

festgelegten Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine.

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