Beschlussvorlage - 14/SVV/0835

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

  1. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zwischen der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH, der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, der MVZ Bad Belzig GmbH und der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag (Anlage 2).

 

  1. Aufnahme der entsprechenden Paragraphen der Abgabenordnung in die Gesellschaftsverträge der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH und der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum Bad Belzig GmbH zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.
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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Ausgangslage

 

Die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB) betreibt unmittelbar und in ihren Beteiligungsunternehmen mehrere Krankenhäuser und bietet der Bevölkerung darüber hinaus im Versorgungsgebiet Havelland-Fläming und in Forst (Lausitz) in der Poliklinik in Potsdam und in mehreren Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ambulante Behandlungen an.

 

Aufgrund der kassenzulassungsrechtlichen Regelungen in § 95 SGB V dürfen die einzelnen MVZ bzw. die Poliklinik ihre fachärztlichen Leistungen jeweils nur an ihrem Standort erbringen. Damit regelt die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg die Verteilung der medizinischen Fachgebiete; dies begrenzt insofern die Zusammenarbeit der ambulanten Beteiligungsgesellschaften der KEvB. Hinzu kommt, dass es immer schwieriger wird, ambulante Angebote wirtschaftlich zu betreiben.

 

2. Vorhaben

 

Es wird angestrebt, die Beteiligungsunternehmen der KEvB

 

-          Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH,

-          MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH mit dem MVZ in Potsdam und dem MVZ in Kleinmachnow,

-          MVZ Bad Belzig GmbH mit dem Außenstandort in Görzke und

-          MVZ am Krankenhaus Forst GmbH mit dem Außenstandort in Peitz

 

zum Zwecke der Gewährleistung einer örtlich übergreifenden, gemeinschaftlichen ambulanten Versorgung der Patienten als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zusammenzuführen; siehe anliegendes Organigramm zur geplanten Struktur der üBAG (Anlage 1).

 

Eine überörtliche BerufsausübungsgemeinschaftBAG) ist ein von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu genehmigender Zusammenschluss ambulanter Leistungserbringer. In dieser üBAG üben die ambulanten Beteiligungsgesellschaften der KEvB die privat- und vertragsärztliche Tätigkeit sowie weitere ärztliche Tätigkeiten gemeinsam aus und gelten als eine Gemeinschaftspraxis mit nur noch einem Honorarbescheid. Das bedeutet eine gemeinsame Abrechnung sowohl gegenüber der KV als auch dem Patienten, eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget.

 

Durch eine teilweise Verlagerung von ärztlichen Tätigkeiten zwischen den Standorten der üBAG kann eine Verteilung von Versorgungsangeboten abhängig vom regionalen Bedarf erreicht werden. Damit ist eine bessere Auslastung einzelner Fachrichtungen verbunden. Zusätzlich sollen Synergieeffekte genutzt werden, die aus der betriebswirtschaftlichen Steuerung aus einer Hand erzielt werden. Daher kann selbst bei sehr vorsichtigen Schätzungen und Annahmen davon ausgegangen werden, dass es insgesamt zu positiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gesamtheit der Gesellschafter kommt.

 

Der Antrag auf gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist durch den Zulassungsausschuss für Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zu genehmigen.

 

Aus vertragsarztrechtlicher Sicht (§ 33 Abs. 2 Zulassungsordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV) ist es gemäß der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme erforderlich, dass sich die Partner zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen. Die Haftung einer GbR ist grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Da sämtliche Gesellschafter der GbR Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, beschränkt sich die Haftung auf deren Vermögen und Stammkapital. Ein Zugriff auf die Muttergesellschaften der Gesellschafter ist nicht möglich. Bei Verbindlichkeiten oder Schadenersatzansprüchen, die einem Gesellschafter zugeordnet werden können, stellt dieser die anderen Gesellschafter von der Haftung im Innenverhältnis frei.

 

Die vorgenannte gutachterliche Stellungnahme sowie die Mittelfristplanung der üBAG können von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung im Bereich Beteiligungsmanagement eingesehen werden.

 

Gemäß anliegendem Gesellschaftsvertragsentwurf firmiert die GbR und damit die üBAG unter dem Namen

 

Polikliniken Ernst von Bergmann GbR“.

 

Jede privat- und vertragsärztliche Tätigkeit sowie die weiteren ärztlichen Tätigkeiten erfolgen unter dieser Firmierung. Wesentliche Eckpunkte des Gesellschaftsvertrages (Entwurf siehe Anlage 2) sind:

 

  • Die Mitarbeiter bleiben Angestellte des jeweiligen Gesellschafters. Das Direktionsrecht verbleibt beim jeweiligen Arbeitgeber.

 

  • Jedem Gesellschafter der GbR steht bei Gesellschafterbeschlüssen eine Stimme zu.

 

  • Die Führung der Gesellschaft erfolgt gemeinsam durch die Gesellschafter.

 

  • Die Kosten (Personal- und Sachkosten) sind von den Gesellschaftern zu tragen. Diese erhalten zur Kostendeckung laufend Vorab-Gewinnanteile im Sinne von Abschlägen.

 

  • Die Verteilung des durch Jahresabschluss festgestellten Gewinns wird durch Gesellschafterbeschluss festgelegt. Hier herrscht der Grundsatz der Verteilung entsprechend des Anteils der Erlöse aus der ärztlichen Tätigkeit pro Gesellschafter.

 

Die Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsgremien der KEvB auf die Gesellschafter der üBAG bleiben unberührt.

 

Der Aufsichtsrat der KEvB fasste gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der KEvB in seiner Sitzung am 27. Juni 2014 den Beschluss, der Gesellschafterversammlung der KEvB die Gründung der Polikliniken Ernst von Bergmann GbRBAG) als gemeinsame Tochtergesellschaft der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH, der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, der MVZ Bad Belzig GmbH und der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH zu empfehlen.

 

Die Polikliniken Ernst von Bergmann GbR“ soll am 01.01.2015 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

 

Die Gemeinnützigkeit der Gesellschaften ist bei Gründung und Ausübung einer üBAG eine zwingende Voraussetzung. Die MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH sowie die MVZ am Krankenhaus Forst GmbH sind gemeinnützig, die Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH sowie die MVZ Medizinisches Versorgungszentrum Bad Belzig GmbH jedoch noch nicht. Es re gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sich gemeinnützige Gesellschaften und gewerbliche Gesellschaften zu einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschließenrden. Daher ist es notwendig, für die bisher gewerblichen Gesellschaften die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme der entsprechenden Regelungen der Abgabenordnung in den Gesellschaftsverträgen; entsprechende Änderungen sollen erfolgen. Alle anderen Regelungen der Gesellschaftsverträge bleiben bestehen.

 

3. Öffentliches Interesse

 

Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehört u.a. die gesundheitliche Betreuung. Die Gesundheitsversorgung gehört zur Daseinsvorsorge der Kommune. Für eine stabile Gesundheitsversorgung und optimale Behandlung der Bevölkerung ist gute stationäre und ambulante fachärztliche Versorgung grundlegend. Durch die Bildung einer üBAG wird eine deutliche Verbesserung der ambulanten fachärztlichen Versorgung der Patienten an den Standorten der Gesellschafter der üBAG erreicht. So können bei Gründung der üBAG künftig in der Landeshauptstadt Potsdam auch Leistungen angeboten werden, die bisher nur an anderen Standorten des KEvB-Konzerns glich sind. Darüber hinaus können durch die zu erwartenden Synergieeffekte und die höhere Auslastung der vorhandenen Kassensitze mehr Patienten versorgt und Wartezeiten reduziert werden.

 

Die üBAG leistet somit einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung und damit zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Versorgung und des Versorgungsniveaus im Versorgungsgebiet des KEvB-Konzerns. Ebenso führt die Zusammenarbeit der ambulanten Leistungsträger in der üBAG dazu, dass ärztliche Tätigkeiten im ländlichen Raum vor allem bedarfsgerechter angeboten werden können. Wegen des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs in ländlichen Regionen Brandenburgs wird ohne geeignete Maßnahmen die medizinische Versorgung stark abnehmen. So würde zukünftig kein ausreichender Bedarf mehr vorhanden sein, um wirtschaftlich ganze Facharztsitze aufrechtzuerhalten. Die üBAG bietet durch ein punktuelles Anbieten von Sprechzeiten die Möglichkeit, die wohnortnahe ambulante medizinische Versorgung trotz sinkender Bevölkerungszahlen in der Fläche zu erhalten.

 

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie eine moderne medizinische Ausstattung zeichnen die üBAG-Mitglieder ebenso aus, wie die Anbindung an die jeweiligen stationären Einrichtungen der Standorte und somit eine spezialisierte Weiterversorgung der Patienten über Sektoren hinweg. Gerade die Anbindung an die Kliniken bietet Vorteile für die Weiterbildung von Fachärzten und die Möglichkeit des Kennenlernens der ländlichen Regionen und somit der Akquisition von späteren Fachärzten.

 

Die in der neu zu gründenden Gesellschaft zu erbringenden Leistungen werden bereits heute in den Beteiligungsgesellschaften der KEvB erbracht. Mit Hilfe der üBAG kann eine weitere Verbesserung der Versorgung erreicht werden.

 

4. Sicherung des Einflusses der Landeshauptstadt Potsdam

 

Der Einfluss der mittelbar beteiligten Kommunen ist über die bestehenden Gesellschaftsverträge der Gesellschafter (Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH, MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, MVZ Bad Belzig GmbH und MVZ am Krankenhaus Forst GmbH) gesichert. Der Gesellschaftsvertrag der üBAG sieht zudem entsprechende Prüf- und Informationsrechte der Kommunen vor. Er wurde mit einer Rechtsanwaltskanzlei und der Kommunalaufsicht vorabgestimmt.

 

5. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten. Eine Stammeinlage der Gesellschafter ist nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt.

 

Aus der Erlangung der Gemeinnützigkeit der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH sowie der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum Bad Belzig GmbH entstehen den Gesellschaften keine finanziellen Nachteile.

 

 


6. Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 22 entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen,

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen bei Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mit mehr als ein Viertel der Anteile beteiligt ist.

 

Um die Betriebsaufnahme der üBAG „Polikliniken Ernst von Bergmann GbR“ zum 1. Januar 2015 zu ermöglichen, wird aufgrund des anzustrengenden kassenrechtlichen Zulassungsverfahrens eine Entscheidung in der Septembersitzung 2014 empfohlen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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