Beschlussvorlage - 14/SVV/0849

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. r die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

1. als ordentliches Mitglied:           Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs (gesetzt)   

 

2. als zweites ordentliches Mitglied:              Herr Dr. Wilfried Ruppert              (Sachkundige/r rger/in),

 

3.als stellvertretendes Mitglied:              Frau Dr. Uta Wegewitz              (Stadtverordnete).

 

 

I.Ir die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der folgenden Ausschüsse des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates vorgeschlagen:

             

  • als Mitglied im Kreditausschuss        Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs (siehe Begründung)

 

  • als stellv. Mitgl. im Kreditausschuss Herr Dr. Wilfried Ruppert       (zweites ordentliches Mitglied  im Verwaltungsrat)

 

  • als Mitglied im Personalausschuss   Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs

              (siehe Begründung)

 

  • als Mitglied im Bauausschuss           Herr Dr. Wilfried Ruppert              (erstes oder zweites ordentliches Mitglied                                             im Verwaltungsrat)

                                                                       

  1. r die Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam werden vorgeschlagen:

 

1. Oberbürgermeister Herr Jann Jakobs (gesetzt)     

 

     2. Sachkundige/r Einwohner/in mit Wohnsitz in der LHP: Dr. Lutz Henrich.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

 

  1.        Sachverhalt

 

Mit der Kommunalwahl am 25. Mai 2014 endet die Wahlperiode für die Mitglieder der Verbandsversammlung und sonstigen Gremien der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (im Folgenden MBS); die Amtszeit der gewählten Mitglieder läuft bis zur Konstituierung der jeweiligen Gremien fort.  Für die laufende Wahlperiode sind die Organe der MBS und des Zweckverbandes für die MBS in Potsdam (im Folgenden ZV MBS) neu zu besetzen.

 

Am ZV MBS sind gemäß der vorliegenden Unterlagen der MBS die nachfolgend genannten Verbandsmitglieder per 31.12.2013 beteiligt:

 

  • Landkreis Potsdam-Mittelmark              20,24 %
  • Landkreis Oberhavel                                          18,85 %
  • Landeshauptstadt Potsdam              17,25 %
  • Landkreis Dahme-Spreewald                            15,10 %
  • Landkreis Havelland                                          13,22 %
  • Stadt Brandenburg an der Havel                8,35 %
  • Landkreis Teltow-Fläming                              6,99 %

 

 

 

II. Vorschläge für die Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der MBS

 

 

II.I Wahl der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates

 

Der Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam wird aus 21 Mitgliedern bestehen. Neben den 7 Mitarbeitervertretern entsenden die Vertretungen der Tger über die Verbandsversammlung insgesamt 14 Personen in den Verwaltungsrat der MBS.

Die vorgeschlagenen Mitglieder des Verwaltungsrates sollen auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung des ZV MBS gewählt werden.

Entsprechend dem Vorschlag und der Berechnung der MBS erhält die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) Sitze für 2 ordentliche und 1 stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat.

Der OBM der LHP ist auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 BbgSpkG als Mitglied „gesetzt“. Seine Mitgliedschaft wird auf die Anzahl der aus der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagenden Mitglieder angerechnet.

Bei der Benennung der übrigen durch die SVV zur Wahl vorzuschlagenden Personen sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des BbgSpG zu beachten. Danach dürfen bis zu zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgSpG Mitglied der Zweckverbandsversammlung und somit der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein; ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dürfen weder Mitglied der Zweckverbandsversammlung noch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein, müssen jedoch das passive Wahlrecht für die Stadtverordnetenversammlung/ den Kreistag besitzen.

 

II.II Wahl der Stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates

Des Weiteren sollen dem Verwaltungsrat 6 Stellvertretende Mitglieder angehören.

Hiervon entfallen zwei unmittelbar auf die von Mitarbeitern der Sparkasse gewählten Dienstkräfte 11 Abs. 3 BbgSpkG).

Zwei Mandate werden aus der Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden Personen besetzt, d.h. diese stellvertretenden Verwaltungsratsmitgliedernnen Mitglied der Zweckverbandsversammlung und infolgedessen auch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein.

Die anderen beiden stellvertretenden Verwaltungsratsmitgliederssen Vertreter der Gruppe der übrigen weiteren Verwaltungsratsmitglieder sein, d.h. diese Personen dürfen weder der Zweckverbandsversammlung noch der Stadtverordnetenversammlung/dem Kreistag angehören.

Die stellvertretenden Verwaltungsmitglieder werden zu allen Verwaltungsratssitzungen eingeladen und sind im Falle der Verhinderung eines ihrer Gruppe angehörenden ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes stimmberechtigt.

 

III. Grundsätzliches zu Wahlvorschlägen für den Verwaltungsrat

Im Hinblick auf die Bedeutung der Finanzwirtschaft müssen Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsratsorganen in der Lage sein, die vom Unternehmen getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen gegenüber der Geschäftsführung durchzusetzen. Daher müssen sie gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und § 7a Abs. 4 Satz 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) sachkundig und zuverlässig sein (siehe Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Dezember 2012).

Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe zu beachten.

Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

  1. Beschäftigte des Tgers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Postbank AG;
  3. Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Tgerschaft beteiligt ist.
  4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten 10 Jahren als Schuldner in ein Gesamtvoll-streckungs-, Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind;
  5. Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

 

Rotationsprinzip

Hinsichtlich des Wechsels im Vorsitz des Verwaltungsrates sowie in den Ausschüssen ist avisiert, dass das bewährte Rotationsprinzip fortgeführt werden soll. Der Vorstand der MBS empfiehlt, die Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsrat auf der Grundlage der Anteile am Zweckverband der MBS vorzunehmen:

                                                                      Ordentl. Mitglied              Stellv. Mitglied

             

Landkreis Dahme-Spreewald                                          2                                          1

Landkreis Teltow-Fläming                                          1                                          -

Landeshauptstadt Potsdam                            2                                          1

Stadt Brandenburg a. d. Havel                            1                                          1

Landkreis Potsdam-Mittelmark                            3                                          1

Landkreis Havelland                                                        3                                          -

Landkreis Oberhavel                                                        2                                          -             

                           

Gemäß Berechnung der MBS nach dem vorgenannten Verfahren der Rotation ist über folgende Vertreter aus Potsdam zu entscheiden:

-          als Ordentliche Mitglieder neben dem Oberbürgermeister ein/e Sachkundige/r rger/in,

-          als Stellvertretendes Mitglied ein/e Stadtverordnete/r.

 

 

IV. Ausschüsse des Verwaltungsrates der MBS in Potsdam

 

Aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates werden die Mitglieder und Stellv. Mitglieder

 

- des Kreditausschusses,

- des Personalausschusses und

- des Bauausschusses

 

gewählt. Dabei sollte jedes Verbandsmitglied mit mindestens einer Person in diesen Ausschüssen vertreten sein. Darüber hinaus sollen in den Bau- und in den Personalausschuss jeweils zwei weitere Mitglieder als Vertreter der Dienstkräfte der MBS gewählt werden.

 

 

Der Kreditausschuss soll aus seinem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern, somit insgesamt 7 Mitgliedern bestehen. Vorsitzender des Kreditausschusses ist gemäß § 17 Abs. 1 BbgSpG der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Vorsitz im Kreditausschuss durch den jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist geboten, dass die Oberbürgermeister und Landräte der Zweckverbandsmitglieder durch den Verwaltungsrat zu ordentlichen Kreditausschussmitgliedern gewählt werden.

 

Es wird seitens der MBS vorgeschlagen, dass neben dem OBM der LHP ein Stellvertretendes Mitglied aus der LHP in den Kreditausschuss gewählt wird.

 

 

Der Personalausschuss wird 9 Mitglieder umfassen, davon stellen die Zweckverbandsmitglieder je einen Vertreter, zwei Mitglieder gehören dem Kreis der Mitarbeitervertreter im Verwaltungsrat an. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz in diesem Ausschuss sind an die entsprechende Funktion im Verwaltungsrat gekoppelt.

 

Es wird seitens der MBS vorgeschlagen, dass der Verwaltungsrat neben den Mitarbeitervertretern die Oberbürgermeister und Landräte der Zweckverbandsmitglieder zur Wahl in den Personalausschuss vorschlägt.

 

Der Bauausschuss soll aus 9 Mitgliedern bestehen, neben zwei Vertretern der Mitarbeiter der MBS soll jedes Zweckverbandsmitglied mit einer Person in diesem Ausschuss vertreten sein. Die Sparkasse bittet um Mitteilung, welcher Vertreter aus dem Verwaltungsrat im Bauausschuss Mitglied sein soll.

 

 

V. Kuratorium der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam

Gemäß § 10 Abs. 1.1 a) und b) der Satzung der Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialstiftung der MBS in Potsdam (Stiftungssatzung) sollen die Landräte der Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam-Mittelmark sowie der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Brandenburg an der Havel kraft ihres Amtes vom Verwaltungsrat in das Kuratorium berufen werden.

Gleichzeitig soll auf Vorschlag des jeweiligen Landrates bzw. Oberbürgermeisters je ein sachkundiger Einwohner benannt werden, der als Mitglied gemäß § 10 Abs. 1.2 a) der Stiftungssatzung vom Verwaltungsrat in das Kuratorium der „Jugend- und Kulturstiftung“ der MBS zu wählen ist. Aus vorgenannter Vorschrift ergibt sich ein Vorschlagsrecht des OBM der LHP für eine/n sachkundige/n Einwohner/in mit Wohnsitz in der LHP.

 

 

VI. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der SVV die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine.

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