Beschlussvorlage - 14/SVV/0778

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Hinweise und Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan SAN P 17 Stadterweiterung Südentschieden.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans SAN P 17 Stadterweiterung Südist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Anlage 1

 

Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan SAN P 17 Stadterweiterung Süd

 

Der Bebauungsplans SAN P 17 Stadterweiterung Südsoll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich folgende Grundstücke

-          Bäckerstraße 1 bis 9

-          Charlottenstraße 1 bis 20 und 98 bis 128

-          Dortustraße 19 bis 35 und 52 bis 53

-          Hermann-Elflein-Straße 19 bis 23

-          Kleine Gasse 1 bis 3

-          Lindenstraße 18 bis 29 und 35 bis 49

-          Schopenhauerstraße 9 und 10

-          Spornstraße 1 bis 6

 

In den anderen Bereichen der 2. Barocken Stadterweiterung südlich der Brandenburger Straße regeln die rechtsverbindlichen Bebauungspläne SAN P 08 Block 22und SAN P 05 Brandenburger Straße, SAN P 15 Teilbereich Block 18sowie der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan SAN P 11 Block 21 Nordbereichdie zulässige Art der baulichen Nutzung.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 6,7 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich der 2. Barocken Stadterweiterung, im Geltungsbereich der Sanierungssatzung 2. Barocke Stadterweiterung. Die Gebäude sind zu rund 80% saniert. Die Sanierungssatzung soll in einigen Jahren aufgehoben werden. Funktional hat sich das Gebiet unterschiedlich entwickelt. Große Teile sind vorwiegend durch innerstädtische Wohnnutzung geprägt, besonders jene südlich der Charlottenstraße. Andere Teile sind mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss ausgestattet, welche durch die Nähe zur Brandenburger Straße als Haupteinkaufsstraße profitieren.

 

Anlass und Erfordernis der Planaufstellung

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung über die Geltungsdauer der Sanierungssatzung hinaus soll für den Bereich der Stadterweiterung Süd ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB aufgestellt werden.

Neben der planungsrechtlichen Sicherung der historisch gewachsenen Gebäude- und Nutzungsstrukturen soll insbesondere eine Sicherung der Wohnfunktion in diesem Bereich ermöglicht  werden.

Nach Aufhebung der Sanierungssatzung besteht die Gefahr einer Ansiedlung gebietsunverträglicher Nutzungen.

 

Planungsziele

Der Bebauungsplan soll im Geltungsbereich die wesentlichen Sanierungsziele auch über die Aufhebung der Sanierungssatzung hinaus sichern. Gleichzeitig soll auch die bauliche und strukturelle Nutzungsmischung im Geltungsbereich unter Berücksichtigung der städtebaulichen und denkmalrechtlichen Bestandsvorgaben planungsrechtlich gesichert werden.

Es soll vermieden werden, dass in diesem Bereich nach der Aufhebung der Sanierungssatzung die Wohnfunktion durch gewerbliche Nutzungen verdrängt wird. Auch sollen Nutzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, welche die Wohn-, Einzelhandels- und Tourismusfunktion erschweren, wie beispielsweise Spielhallen, Bordellbetriebe und sonstige gebietsunverträgliche Nutzungen.

 

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur Festlegung überbaubarer Grundstücksfläche sind nicht vorgesehen. Diese Kriterien werden nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ausschließlich nach § 34 BauGB beurteilt.

 

Planverfahren

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom 05.06.2013 eingeleitet (bekannt gemacht im Amtsblatt 09/2013 der Landeshauptstadt Potsdam vom 27.06.2013).

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt 12/2013 eingeleitet. Der Öffentlichkeit war es in der Zeit vom 29.08.2013 bis einschließlich 30.09.2013 möglich den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet oder im Bereich Stadterneuerung einzusehen und Stellungnahmen abzugeben. Innerhalb des Beteiligungszeitraums gingen keine Stellungnahmen ein.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 26.08.2013 mit Fristsetzung für die Abgabe von Stellungnahmen bis zum 30.09.2013 eingeleitet. Von insgesamt 30 beteiligten Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden insgesamt 20 Stellungnahmen abgegeben.

 

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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