Antrag - 14/SVV/0957

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)     Die von der Landeshauptstadt Potsdam in das Kuratorium der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH gemäß Drucksache Nr. 10/SVV/0736 am 06.10.2010 entsandten städtischen Vertreter/innen werden abberufen.

 

2.)      Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH drei Mitglieder in das Kuratorium der Gesellschaft:

 

ber die Fraktion DIE LINKE              Frau Dr. Karin Schröter

          (1 Sitz)

ber die Fraktion SPD                            Herrn Florian Engels

          (1 Sitz)

ber die Fraktion CDU/ANW              Herr Eberhard Kapuste

          (1 Sitz)

-

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

 

ber die Fraktion DIE LINKE              Frau Birgit Müller

ber die Fraktion SPD                            Herr Claus Wartenberg

ber die Fraktion CDU/ANW              …………….…............

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der 1991 gegründeten Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH (MF gGmbH).

 

Am 17.09.2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung gemäß Drucksache Nr. 14/SVV/0792, dass das Kuratorium der MF gGmbH entsprechend § 41 Abs. 6 BbgKVerf neu bestellt wird und die von der Stadtverordnetenversammlung zu entsendenden Mitglieder neu gewählt werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag (GV) hat die MF gGmbH ein Kuratorium (Aufsichtsrat), das aus folgenden Mitgliedern besteht (Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag):

 

a)              der/dem Beigeordneten für Bildung, Kultur und Sport der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,

 

b)              drei Vertretern, welche von der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung des § 104 Abs. 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 2 und 3 GO (jetzt: § 97 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 43 Abs. 2 und 3 BbgKVerf) entsandt werden,

 

c)              einem Mitglied, welches vom Ministerium des Landes Brandenburg entsandt wird, das für Kultur zuständig ist,

 

d)              einem Mitglied, welches von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg entsandt wird.

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung entsandte am 06.10.2010 (Drucksache 10/SVV/0736) entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag drei Mitglieder in das Kuratorium der MF gGmbH. Das amtierende Kuratorium konstituierte sich am 26.04.2011.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 GV endet die Amtszeit des Kuratoriums mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des amtierenden Kuratoriums endet somit in 2016. Daher wird in diesem Fall die Neubestellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit erfolgen.

 

Von der Stadtverordnetenversammlung sind nun drei Kuratoriumsmitglieder neu zu entsenden.

 

Neben Stadtverordneten können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte als Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitglieder entsandt werden (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf). Die Mitglieder des Aufsichtsrates (Kuratoriums) sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 BbgKVerf).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die drei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in das Kuratorium für den Rest der Amtszeit zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Kuratoriumssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

                                                                      Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion DIE LINKE                                          3 x 14/56 = 0,750              1 Sitz

Fraktion SPD                                                        3 x 13/56 = 0,696              1 Sitz

Fraktion CDU/ANW                                          3 x   9/56 = 0,482              1 Sitz

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Kuratoriums eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Kuratoriumsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der MF gGmbH.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der MF gGmbH regelt die Bildung, Zusammensetzung und Amtszeit des Kuratoriums.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der MF gGmbH von der Stadtverordnetenversammlung in das Kuratorium zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):

 

DS 08/SVV/0061               Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001               Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278               Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830               Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern zu beachten.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Für die Landeshauptstadt Potsdam ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

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