Beschlussvorlage - 14/SVV/0976

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Die Änderung der Satzung der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam vom 20.06.2002.

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Erläuterung

 

Begründung:

 

 

Die Überarbeitung der Satzungr die Stadt- und Landesbibliothek (SLB) ist erforderlich, da im Zuge der Überprüfung der Gemeinnützigkeit für den BgA Stadt- und Landesbibliothek für die Jahre 2010-2012 durch das Finanzamt Potsdam festgestellt wurde, dass die derzeit gültige Satzung nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

 

In diesem Zusammenhang wurde darüber hinaus die Satzung in einigen Bereichen überarbeitet und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

 

Im Folgenden werden die vorgenommenen Änderungen erläutert:

 

Rechtsgrundlage

Die 2002 geltende Gemeindeordnung wurde 2007 durch die Kommunalverfassung abgelöst.

 

§ 1

Die Formulierungen wurden an das Aufgabenfeld der SLB angepasst.

 

Laut Vertrag mit dem Land Brandenburg beschränkt sich die Bereitstellung auf regionalkundliche Literatur.

 

Laut Leihverkehrsordnung von 2003 ist die Leihverkehrszentrale für die Region Berlin / Brandenburg an der Berliner Zentral- und Landesbibliothek angesiedelt. Aufgrund der überwiegend elektronischen Bearbeitung von Fernleihbestellungen und entsprechenden Verbundsystemen haben sich Arbeitsabläufe grundlegend verändert.

 

 

§§ 2, 3, 5 und 6.(1) (im Entwurf)

In Folge der Überprüfung der Gemeinnützigkeit für den BgA Stadt- und Landesbibliothek für die Jahre 2010-2012 durch das Finanzamt Potsdam wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzen und Berichtswesen, Bereich Steuern und dem Fachbereich Recht, Personal und Organisation, Bereich Recht und Versicherungen Änderungen vorgenommen. Das Finanzamt Potsdam hat diesen Änderungen mit Schreiben vom 18.07.2014 bereits zugestimmt.

 

§ 6.(2) (im Entwurf)

Anpassung an den die Formulierungen des aktuell gültigen Vertrages mit dem Land Brandenburg.

 

§ 7 (in der derzeit gültigen Satzung)

Kann wegfallen In der Geschichte der SLB seit ihrer Gründung 1993 gab es keinen Beirat. Ein entsprechender Bedarf ist derzeit nicht absehbar.

 

Unterschrift

Gemäß § 3 Abs. 3 der BbgKVerf sind Satzungen lediglich vom Hauptverwaltungsbeamten, hier also vom Oberbürgermeister zu unterschreiben und bekannt zu machen. Die Unterschrift des Stadtverordnetenvorsitzes wurde daher gestrichen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

keine

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Anlagen

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