Beschlussvorlage - 14/SVV/0969

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Wahl der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter/-innen in den Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Potsdam

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Potsdam in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt (KJHG), gehören dem Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Potsdam 15 stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertretungen an.

 

Laut Satzung sind davon zu wählen:

9 Stadtverordnete oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, davon mindestens 5 Stadtverordnete,

6 Mitglieder auf Vorschlag der in der Landeshauptstadt Potsdam wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Stadtverordneten oder in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer einschließlich deren Stellvertretungen (Drei-Fünftel-Anteil) durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist dabei an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

 

r die Wahl Frauen und Männer auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (Zwei-Fünftel-Anteil) ist das in § 40 BbgKVerf (Einzelwahlen) geregelte Verfahren anzuwenden und gilt der Grundsatz der geheimen Wahl.

 

Die Nominierung der Vertretungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss erfolgte im Rahmen einer Trägerversammlung, das sind alle in der Landeshauptstadt Potsdam tätigen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, am 08.09.2014.

In Abweichung von § 5 Abs. 6 Satz 1 Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AGKJHG) enthält die Nominierungsliste der Trägerversammlung anstatt mindestens der doppelten Anzahl der auf sie entfallenden 6 Mitglieder und 6 Stellvertretungen (x 2 = 24) nur 20 Vorschläge.

 

Dementsprechend soll, wie dem Protokoll zur Trägerversammlung (siehe Anlage) zu entnehmen ist, bei der Wahl die Anzahl der erhaltenen Stimmen berücksichtigt werden.

Gemäß vorliegendem Trägervorschlag stehen alle Nominierten, die bei der Wahl als stimmberechtigtes Mitglied keine Berücksichtigung finden, für die Wahl als Stellvertretung zur Verfügung.

 

Im Gegensatz zu den Vorschlägen der Fraktionen haben die der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe lediglich empfehlenden Charakter. Es steht den Stadtverordneten mithin frei, ihre Wahlentscheidungen auch in Abweichung vom Vorschlag der Trägerversammlung zu treffen.

Allerdings sind gemäß § 5 Abs. 6 und 7 Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AGKJHG) bei der Wahl die Bedeutung der Arbeit des Trägers für die Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen und ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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