Antrag - 14/SVV/0964

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 122-1"Glienicker Winkel" entsprechend der Darstellung in der Anlage zu reduzieren.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens und dem begleitenden Mediationsverfahren wurde ersichtlich, dass für einzelne Teilflächen des Geltungsbereichs zum Bebauungsplan Nr. 122 - 1 „Glienicker Winkel“ kein konkretes Planungserfordernis besteht.

So ist das Grundstück Glienicker Winkel Nr. 16 seit einiger Zeit nicht mehr Bestandteil der Gartenanlage „Glienicker Winkel“. Das Grundstück ist im Grundbuch ausdrücklich als Wohngrundstück eingetragen, das städtebauliches Erfordernis für eine planungsrechtliche Sicherung auf der Grundlage eines Bebauungsplans besteht nicht.

 

Gleiches gilt für den vorderen Teil des Flurscks 611 (Grundstück Glienicker Winkel Nr. 21) im Eckbereich Hermann-Maaß-Straße / Glienicker Winkel. Hier wurde eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt, die nach § 34 BauGB zu genehmigen wäre, aufgrund der geltenden Veränderungssperre aber zunächst abgelehnt wurde. Ab Juli 2015 wäre die Bauvoranfrage jedoch positiv zu bescheiden, sollte bis dahin kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit entsprechenden Planinhalten vorliegen. Aufgrund unterschiedlicher Interessen seitens des Gartenvereins bzw. des VGS und der Grundstückseigentümer besteht jedoch noch Gesprächsbedarf zwischen den Eigentümern und Nutzern im Sinne von einvernehmlichen Lösungsfindungen, bevor über eine Fortführung des Planaufstellungsverfahrens und die Planinhalte entschieden werden soll. Mit der Herauslösung des Teilbereichs, für den die Bauvoranfrage gestellt wurde (ca. 600 m² auf einer Tiefe von 30m ab der Hermann-Maaß-Straße), kann der zeitliche Druck für den nötigen Prozess der Lösungsfindung deutlich entspannt werden. Der hintere Teil des Flurstück 611 (Parzelle Nr. 22), der derzeit noch von einem Unterpächter der Gartenanlage zum Dauerwohnen genutzt wird, bleibt Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und soll dementsprechend auch in die weiteren Gespräche über eine künftige Nutzung einbezogen werden.

 

Sollte diese Reduzierung des Geltungsbereichs nicht beschlossen werden besteht die Gefahr, dass der gesamte Bebauungsplan unwirksam wird und somit das Ziel, die Sicherung der Kleingärten, vom Verwaltungsgericht gekippt werden würde und die Gefahr bestünde, dass dann hier zwischenzeitlich gestellte Bauanträge positiv beschieden werden müssen bzw. ein größerer Planungsschaden für die Stadt Potsdam entsteht.

Aus diesem Grund sollen diese beiden Grundstücke, die unzweifelhaft nach §34 Baurecht haben, aus dem B-Plangebiet herausgenommen werden.

 

 

 

 

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Anlagen

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