Beschlussvorlage - 14/SVV/1089

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

1. Satzung zur Änderung der Hebesatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam

Reduzieren

Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

Aus dem Beschluss zur Refinanzierung der Umsetzung der Schulentwicklungsplanung (14/SVV/0063) ergibt sich, dass im Jahr 2015 die Ertragsentwicklung insbesondere der kommunalen Steuern unter dem Aspekt der Finanzierungsbedarfe überprüft wird und bei entsprechender Notwendigkeit eine weitere Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf einen höheren Von-Hundert-Satz zu diskutieren ist. Mit diesem Beschluss wurde seinerzeit davon ausgegangen, dass allein für die Refinanzierung der Umsetzung der Schulentwicklungsplanung Ertragssteigerungen der Steuern insbesondere durch Anpassungen bei den Hebesätzen in Höhe von 3 Mio. € bis 2019 erforderlich sind. Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass durch die Beschlüsse zur Erhebung einer Übernachtungsteuer (14/SVV/0356) sowie die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B (14/SVV/0059) auf 520 v.H.hrliche Mehrerträge von rund 1,7 Mio. € erzielt werden können. Damit wäre allein für die Durchsetzung des Beschlusses zur Refinanzierung der Umsetzung der Schulentwicklungsplanung aus derzeitiger Sicht die Finanzierungslücke zwischen den erforderlichen 3 Mio. € und den bisher erwarteten 1,7 Mio. € zu schließen. Dafür wird als weiterer Schritt eine erneute verträgliche Anpassung des Hebesatzesr die Grundsteuer B ab dem 01.01.2016 vorgeschlagen.

 

Mit dem Aufstellungsverfahren zum Doppelhaushalt 2015/2016 wird quantifiziert deutlich, dass zu der aktualisierten Schulentwicklungsplanung weitere, insbesondere wachstumsbedingte Anforderungen an die Landeshauptstadt Potsdam hinzukommen.

 

So sind etwa für die Verkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem ÖPNV bis 2019 Investitionen in Höhe von rund 50 Mio. € erforderlich. Für die Landeshauptstadt Potsdam bedeutet dies zusätzliche ergebniswirksame Belastungen beginnend in 2015 und steigend auf jährliche 2,7 Mio. € ab 2019 (im günstigsten Falle; ggf. auch rd. 4,3 Mio. € p. a.; siehe BV 14/SVV/1044).

 

Aber auch wachstumsunabhängige Entwicklungen und Erfordernisse werden sich im Haushalt 2015/2016 wiederspiegeln. Der Flüchtlingsstrom aus den Kriegsgebieten wird sich in der Weise auswirken, dass die Landeshauptstadt Potsdam vermehrt Unterbringungsmöglichkeiten schaffen und unterhalten muss. Hieraus ergeben sich trotz der Beteiligung des Landes Brandenburg zusätzliche Aufwendungen, welche durch Erträge abzudecken sind.

 

Weitere Finanzierungsbedarfe ergeben sich aus den Sanierungserfordernissen auf dem gesamten Verwaltungscampus der Landeshauptstadt und hinsichtlich der Sportstätten auf dem Areal des Luftschiffhafens.

 

Um die strategische Zielstellung, zukünftig aus eigener Kraft zu investieren („Investitionsorientierter Haushalt“), weiter verfolgen zu können, ist es erforderlich, alle Maßnahmen des Refinanzierungskonzeptes zur Umsetzung der Schulentwicklungsplanung mit Augenmaß, aber auch in aller Stringenz und Konsequenz umzusetzen. Das Vier-Säulen-Modell des Refinanzierungskonzeptes muss in Gänze tragen. Trägt eine Säule in ihrem Aufkommen nicht vollständig zur Finanzierung bei, muss eine andere beeinflussbare Säule dies ausgleichen. Die Folge ren erhebliche Einschnitte an anderer Stelle (z. B. bei den freiwilligen Leistungen).

 

Zudem ergibt sich aus § 64 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den kommunalaufsichtlichen Hinweisen im Zusammenhang mit der Genehmigung des städtischen Haushalts und des Wirtschaftsplanes KIS die fiskalische Notwendigkeit, die zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen auch aus Steuern zu beschaffen.

So beziehen sich die Hinweise der Kommunalaufsicht zur Nachtragssatzung 2013/2014 vom 09.12.2013 u. a. auf die erforderliche vollumfängliche Ausschöpfung aller gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten r die Erhebung von örtlichen Steuern.

 

Eine weitere Erhöhung der Steuerkraft der Stadt zur teilweisen Deckung des enormen Ressourcenbedarfs ist unabdingbar. Zu den sich der Stadt bietenden begrenzten Möglichkeiten der Beeinflussung der Steuererträge zählt die Festlegung der Hebesätze als Steuertarif. Die kommunale Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die zweitwichtigste eigene Steuerart der Kommunen. Diese ist durch eine hohe Planungssicherheit und Aufkommensstetigkeit gekennzeichnet. In den letzten fünfzehn Jahren erfolgte in 2004 eine eher geringe Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 480 v. H. auf 490 v. Hundert. Die für 2006 beschlossene Erhöhung auf 493 v. H. erfolgte vor dem Hintergrund einer Kompensation für die aus Gründen der Vereinfachung nicht erhobenen Gebühren für die Wasser- und Bodenverbände; hier sollte unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und eine vereinfachte Lösung gefunden werden. Im Jahre 2014 erfolgte wie vorgenannt im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Refinanzierung der Schulentwicklungsplanung eine Anhebung des Hebesatzes auf 520 v. H.

 

Jahr

Hebesatz

v. H.

Veränderung des

Von-Hundert-Satzes

Veränderung

relativ

1998 bis 2003

480

 

 

ab 2004

490

10

102%

ab 2006

493

3

100,6%

ab 2014

520

27

105,5%

 

 

Daraus ergibt sich, dass der Hebesatz der Grundsteuer B im Zeitraum von 1998 bis 2014 um rund 8 Prozent anstieg. Im Sinne einer finanzwirtschaftlichen Symmetrie (Ausweitung bzw. Konstanz des Leistungsangebotes der Stadt unter steigenden Kosten bei insgesamt gleichbleibender, teilweise sogar rückläufiger pro-Kopf-Ertragsentwicklung der Grundsteuer) ist eine weitere Anpassung des Hebesatzes auch aus diesen Gründen mehr als vertretbar.

 

Jahr

Grundsteuerertrag

Einwohner 31.12. d. J.*

Aufkommen je Einwohner

1998

11.586.689 €

129.798

89,27 €

1999

12.634.180 €

128.983

97,95 €

2000

13.033.909 €

129.324

100,78 €

2001

13.454.408 €

130.435

103,15 €

2002

15.585.135 €

131.414

118,60 €

2003

14.728.752 €

144.979

101,59 €

2004

17.712.715 €

145.707

121,56 €

2005

16.317.061 €

147.583

110,56 €

2006

16.651.639 €

148.813

111,90 €

2007

16.914.157 €

150.833

112,14 €

2008

17.035.362 €

152.966

111,37 €

2009

17.317.517 €

154.606

112,01 €

2010

17.887.794 €

156.906

114,00 €

2011

18.353.243 €

157.603

116,45

2012

18.323.969 €

159.456

114,91

2013

18.315.887

161.468

113,43

*Quelle: PIA Bevölkerungsbestand Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

 

Potsdam im interkommunalen Vergleich

Mit dem Hebesatz von 520 v. H. liegt die Landeshauptstadt Potsdam im unteren Bereich der Hebesätze aller Landeshauptstädte und nach wie vor auf dem letzten Platz der Grundsteuerbelastung je Einwohner der Landeshauptstädte. Damit bestätigt sich das Ergebnis des im Rahmen des 17-Punkte-Papiers durchgeführten Benchmarks mit anderen Vergleichsstädten.

 

 

 

Landeshauptstädte

Hebesatz Grundsteuer B in 2014

Aufkommensbelastung/EW in EUR (2013)*

Berlin

810

226

Dresden

635

144

Schwerin

630

168

Hannover

600

280

Bremen

580

247

Hamburg

540

248

nchen

535

221

Stuttgart

520

258

Kiel

500

153

Magdeburg

495

133

Potsdam

520

   123**

Erfurt

490

127

Wiesbaden

475

204

Saarbrücken

460

195

sseldorf

440

227

Mainz

440

168

*Quelle: Gemeindefinanzbericht des Deutschen Städtetags, Tabelle 2: Steuereinahmen 2013

**Pro-Kopf-Aufkommen LHP auf der Basis der Erhöhung des Hebesatzes auf 520 v. H. in 2014 = 123

 

Hierzu kann weiter festgestellt werden, dass bundesweit eine große Anzahl von Städten frühzeitiger als Potsdam und kontinuierlich wegen ihres Finanzbedarfes insbesondere den Hebesatz der Grundsteuer B erhöhten. Beispielhaft wird die Entwicklung des Hebesatzes seit 2008 ausgewählter größerer Städte der neuen Bundesländer in folgendem Diagramm deutlich:

 

 

Finanzierung eines öffentlichen Leistungsangebotes auf hohem Niveau

Eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 555 v. H. ab dem Haushaltsjahr 2016hrt zu jährlichen Mehrerträgen in Höhe von ca. 1,3 Mio.. Diese Erhöhung stellt demnach einen maßgeblichen Beitrag dar, das Leistungsangebot der Stadt auf einem hohen Niveau zu sichern und die Investitionskraft zu stärken. Auch wenn Steuern allgemeine Finanzierungsmittel ohne Zweckbindung sind, erfolgt die Erhöhung insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzierungsbedarfe aus der Schulentwicklungsplanung, aus den Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur, aus der Unterbringung und Hilfe für ausländische Flüchtlinge sowie aus der Unterhaltung des Luftschiffhafens und des Verwaltungscampus.

 

Dynamisierung des Steueraufkommens durch eine Hebesatzerhöhung, Inflationsausgleich

hrend andere Steuerarten hinsichtlich ihrer Aufkommensentwicklung eine gewisse Dynamisierung erfahren, die sich an der Preissteigerung und an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert, bleibt eine einmal erfolgte Wertfestsetzung eines Grundstückes durch das Finanzamt für längere Zeit konstant. Erschwerend kommt hinzu, dass in den neuen Bundesländern grundsätzlich die Grundstücke zu den Wertverhältnissen des Jahres 1935 (letzte Hauptveranlagung/Einheitsbewertung) bewertet werden. Diese Wertverhältnisse haben mittlerweile jeglichen Bezug zu den realen Wertverhältnissen (Verkehrswerten) verloren und liegen erheblich unterhalb dieser. Eine stetige Wertentwicklung bzw. Preissteigerung bei Grundstücken findet demnach so gut wie keine Berücksichtigung in der Aufkommensentwicklung der Grundsteuer.

 

Im Gegensatz dazu spiegelt sich im Gewerbesteueraufkommen die Ertragsentwicklung der Unternehmen wider; das Aufkommen an der Umsatzsteuer berücksichtigt implizit die Preissteigerung und eine Determinante der Einkommensteuerentwicklung sind die Tarifsteigerungen, die sich wiederum an der Preissteigerung und der Produktivitätsentwicklung orientieren.

 

Durch eine Hebesatzerhöhung können trendmäßige Preis- und Wertsteigerungen bei Grundstücken, die sich unabhängig von der aktuellen Marktsituation ergeben und damit Ausdruck der realen Wirtschaftsentwicklung sind, berücksichtigt werden.

 

Findet wie in der Landeshauptstadt Potsdam eine derartige Dynamisierung über die Anhebung des Hebesatzes über viele Jahre nicht statt, sinkt real der Ertrag an der Grundsteuer durch inflationäre Prozesse. Die folgende Grafik zeigt die Schere zwischen der Inflationsrate und der Grundsteuerbelastung in Potsdam.

 

 

Die Entwicklung des Hebesatzes der Grundsteuer B zwischen den Jahren 1998 mit 480 v. H. hin zu den vorgeschlagenen 555 v. H. ab 2016 entspricht einer Steigerung um 15,6 %. Diese liegt somit deutlich unterhalb der Inflationsrate von insgesamt 26,3% in diesen Jahren (für die Jahre 2015 und 2016 wurde eine hrliche Inflationsrate von 1% angenommen). Damit wird deutlich, dass auch diese geplante Anhebung nicht ausreichend ist, einen Inflationsausgleich bei der Grundsteuer herzustellen.

 

 

Besteuerung nach Leistungsfähigkeit / Belastungen für den Bürger

Aber nicht nur im Hinblick auf die Sicherung des Leistungs- und Investitionsniveaus der Landeshauptstadt und den damit zusammenhängenden Aufwendungen ist eine Hebesatzerhöhung geboten. Auch hinsichtlich der gleichmäßigen Belastung der gesamten Einwohner- u Bürgerschaft ist eine Hebesatzerhöhung zu rechtfertigen. Für den Mieter/Eigentümer ergibt sich eine Besteuerung nach deren Leistungsfähigkeit entsprechend der jeweiligen Wohnverhältnisse. Ebenso erfolgt eine angemessene Beteiligung der lokalen Wirtschaft. So haben Geschäftsgrundstücke einen Anteil von 7,1 Mio. € oder 35% am Aufkommen der Grundsteuer B (2014). Vor diesem Hintergrund ist es zu rechtfertigen, dass der ohnehin im Städtevergleich eher hohe Gewerbesteuerhebesatz unverändert bleibt.

 

Beispielrechnungen Grundsteuerhebesatzerhöhung auf 555 v. H.

Mit nachfolgenden Beispielrechnungen soll die Mehrbelastung, welche sich aus einer möglichen Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von derzeit 520 v. H. auf 555 v. H. ergeben würde, exemplarisch dargestellt werden.

 

Hierzu wurden die Referenzbeispiele einer 1-Raum-Wohnung mit 32 m² Wohnfläche und einer 68 m² großen Wohnung (Standardwohnungsbau WBS 70 bzw. WBS 70 R; am Stern, Schlaatz, Drewitz oder Zentrum Ost gelegen) mit einer Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG) sowie ein Einfamilienhaus in mit ca. 150 m² Nutzfläche, davon ca. 90 m² Wohnfläche auf einem ca. 500 m² großem Grundstück und ein Einfamilienhaus mit ca. 130 m² Wohnfläche + Doppelgarage auf einem ca. 870 m² gren Grundstück bei einer Besteuerung nach dem Einheitswertverfahren gewählt.

 

Im Einzelnen ergäben sich folgende Werte:

 

Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage: Wohnung mit 32 m²

 

 

 

 

Grundsteuer B Hebesatz in v.H.

hrliche Grundsteuer bei 32 m² Wohnfläche

monatlicher Mehraufwand

hrliche Grundsteuer je Quadratmeter €/m²

520

55,43

 

1,73

555

59,20

0,31 €

1,85

 

 

 

 

Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage: Wohnung mit 68 m²

 

 

 

 

Hebesatz in v. H.

hrliche Grundsteuer bei 68 m² Wohnfläche

monatlicher Mehraufwand

hrliche Grundsteuer je Quadratmeter €/m²

520

117,83

 

1,73

555

125,76

0,66

1,84

 

 

 

 

Besteuerung nach dem Einheitswertverfahren: Einfamilienhaus mit ca. 90 m² Wohnfläche, unterkellert (150 Nutzfläche), Grundstücksgröße ca. 500 m², Grundsteuermessbetrag 55,21€:

 

 

 

 

Hebesatz in v. H.

hrliche Grundsteuer

monatlicher Mehraufwand

 

520

287,09

 

 

555

306,41 €

1,61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besteuerung nach dem Einheitswertverfahren: Einfamilienhaus mit ca. 130 m² Wohnfläche, nicht unterkellert, Grundstücksgröße ca. 870 m²; Grundsteuermessbetrag 65,30 €:

 

 

 

 

Hebesatz in v. H.

hrliche Grundsteuer

monatlicher Mehraufwand

 

520

339,56

 

 

555

362,41

1,90

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) bleiben nach dem hier vorgelegten Satzungsentwurf unverändert. Daraus resultieren dementsprechend keine finanziellen Auswirkungen.

 

Eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 555 v. H. ab dem Haushaltsjahr 2016hrt zu jährlichen Mehrerträgen in den allgemeinen Finanzierungsmitteln von rund 1,3 Mio. €.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...