Mitteilungsvorlage - 14/SVV/1119

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Um einen den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechenden verkehrsberuhigten Bereich in der Ungerstraße einrichten zu können, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Es bedarf zunächst einer Änderung der derzeitig geltenden planerischen Grundentscheidung, die mit dem STEK-Verkehr zum Ausdruck kommt. Hiernach ist die Ungerstraße als Tempo-30-Zone definiert.

Zudem sind für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches ein dementsprechender Straßenausbau sowie die bauliche Umgestaltung der Straße erforderlich, welches mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. In diesem Zuge wäre folglich die etwaige Kostenumlage nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in Bezug auf die Beteiligung der Anlieger zu prüfen.

 

Die Ungerstraße ist aufgrund der derzeitigen Funktion und dem Ausbauzustand als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Eine besondere Zweckbestimmung zum Aufenthalt von Personen sowie speziell dem Spielen von Kindern auf der Verkehrsfläche ist weder im straßenrechtlichen Sinne noch in Bezug auf die Straßenraumgestaltung gegeben. Der Verkehrsfläche fehlen hier demzufolge die für einen verkehrsberuhigten Bereich notwendigen gestalterischen und baulichen Merkmale, wie eine deutliche bauliche Gestaltung der Einfahrtsituation, Fahrbahnbelagswechsel, Ausbau als Mischverkehrsfläche (derzeitig im Trennprinzip mit einseitigem Gehweg ausgebaut), die darauf hinweisen, dass sich Fußgänger bzw. Kinder außer zum Ortswechsel hier aufhalten bzw. dies auch jetzt bereits schon tatsächlich tun.

 

Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der StVO zwingenden Erfordernisse zum Ausbau der Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich mit einer deutlichen Unterscheidung von umliegenden Straßen sind in der Ungerstraße nicht gegeben.

 

Aufgeführte Bedenken zur Verkehrssicherheit in der Ungerstraße haben sich nach Rücksprache mit der Polizei nicht bestätigen können. Besondere Gefahrenmomente oder gar Unfälle wurden bislang nicht bekannt. Mit der bisherigen Verkehrsorganisation ist die Verkehrssicherheit in jedem Fall gewährleistet. Weitergehender Regelungsbedarf besteht derzeit nicht. In Ermangelung der zunächst erforderlichen Änderung der planerischen Grundentscheidung sowie auch der örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen nach der StVO ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches derzeit unzulässig.

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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