Beschlussvorlage - 14/SVV/1139

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Holländisches Viertel“ gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB (Anlage 2)

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Erläuterung

 

Begründung der Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Holländisches Viertel“ gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB

 

Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung u.a. aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies gilt auch für Teile des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.

In den von der Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung erfassten Bereichen sind die Sanierungsziele im Wesentlichen erreicht und die städtebaulichen Missstände beseitigt. Die Einzelheiten können dem Bericht zur Teilaufhebung des Sanierungsgebiets, der als Anlage 3 beigefügt ist, entnommen werden.

 

Nach dem BauGB, insbesondere nach dem Gebot der zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierung gem. § 136 Abs. 1 BauGB ist die Landeshauptstadt Potsdam bezogen auf diese Bereiche berechtigt und verpflichtet, die mit der Sanierungssatzung vorgenommenen bodenrechtlichen Beschränkungen gem. §§ 144 ff. BauGB durch Beschluss aufzuheben.

 

Nach Rechtswirksamkeit der Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung Holländisches Viertel entfallen für die betroffenen Grundstückseigentümer die Beschränkungen des Besonderen Städtebaurechts und die Landeshauptstadt Potsdam wird das Grundbuchamt um die Löschung der Sanierungsvermerke ersuchen. Weiterhin wird das Sanierungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB abgeschlossen. Dazu gehört u.a. die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB auf der Grundlage der durch die kommunale Bewertungsstelle ermittelten Bodenwertsteigerung. Dies gilt nur für die Grundstücke für die nicht bereits vorweg durch freiwillige Vereinbarungen zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und den jeweiligen Grundstückseigentümern der Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB abgelöst wurde. Mit den dadurch erzielten Einnahmen, die ausschließlich für sanierungsbedingte Zwecke verwendet werden dürfen, sollen noch Straßen, Wege und Platzflächen im verbleibenden Teil des Sanierungsgebietes erneuert werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Maßnahme hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Nach Abschluss der Sanierung entsteht für die betroffenen Grundstückseigentümer die Ausgleichsbetragspflicht gem. § 154 BauGB. Die Ausgleichsbeträge stehen als Einnahmen im Treuhandvermögen der weiteren Sanierung des verbleibenden Sanierungsgebiets zur Verfügung. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden und dürfen weder in anderen Sanierungsgebieten noch für nicht sanierungsbedingte Zwecke verwendet werden.

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Anlagen

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