Beschlussvorlage - 15/SVV/0152

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 147 "Anbindung Golm/Golmer Chaussee" ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (Anlagen 2 und 3).

 

  1. Die Festlegung der Priorität zu diesem Planverfahren erfolgt parallel mit der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung.
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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung zum Beschlussvorschlag:

 

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, zur Optimierung der äußeren Erschließung des Bebauungsplans Nr. 129 "Nördlich In der Feldmark" und dessen Verknüpfung zur Golmer Chaussee (L 902), ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan einzuleiten. Nähere Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

Anlage 1              Pflichtanlage finanzielle Auswirkungen              (2 Seiten)

Anlage 2              Aufstellungsbeschluss              (2 Seiten)

Anlage 3              Geltungsbereich               (1 Seite)

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanziellen Auswirkungen:

 

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens ist noch nicht bekannt, ob die Erbringung externer Planungsleistungen erforderlich ist. Für den Fall einer nötigen Beauftragung externer Planungsleistungen sollen diese Planungskosten vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto 5110400.5431590 bereitgestellt werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich in den Jahren 2016 bis 2020 anfallen.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Die finanziellen Mittel für die erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrstechnischen Untersuchungen sind bislang nicht im Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam verankert.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten (u.a. Grunderwerb, Straßenbau) und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen. Nach ersten Kostenschätzungen betragen die Realisierungskosten für die Herstellung der Straßenverkehrsfläche einschließlich Kreisverkehr ca. 1,7 Mio .

Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2025 zu rechnen.

 

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Anlagen

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