Beschlussvorlage - 15/SVV/0216

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Mit der Erhöhung des Steuersatzes der Zweitwohnungsteuer auf 20 %  wird der durch die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 04.03.2015 gefasste Beschluss (Drucksache 14/SVV/1062) umgesetzt. Mit ihrem Beschluss folgte die Stadtverordnetenversammlung einem Vorschlag des Bürgerhaushaltes. Dieser Vorschlag erhielt bei einer abschließenden Votierung insgesamt 2005 Punkte und wurde unter der Nummer 5 in die „Top 20 - Liste der Bürgerinnen und Bürger“) aufgenommen.

 

Die Anhebung des Steuersatzes von 15 % auf 20 % hrt im Vergleich zum Vorjahr zu einem Mehrertrag von ca. 70 Tsd. EUR. Dieser Mehrertrag wurde in der - ebenso in der vorgenannten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen - Änderungsliste der Verwaltung zum Doppelhaushalt 2015/2016 bereits berücksichtigt

 

Der Steuersatz der Zweitwohnungsteuer beträgt in der LHP seit 2013 15 % der jährlichen Nettokaltmiete. Beim Vergleich der Steuersätze für die Zweitwohnungsteuer wurde festgestellt, dass der Steuersatz in den Vergleichsstädten im Regelfall 10 % beträgt, gleichwohl eine Reihe von Städten bereits höhere Steuersätze zur Anwendung bringen. So wenden die Städte Baden-Baden (~*26,14 %), Friedrichshafen (~29,1 %), Konstanz (~24,7 %), Überlingen (~32,7 %) und Lindau (~22,41 %) einen deutlich höheren Steuersatz an. Die Städte Erfurt (16 %) und Cuxhafen (18,92 %) liegen ebenso über dem heutigen Potsdamer Steuersatz.

 

Mit der Zweitwohnungsteuer soll der besondere Aufwand, den jemand betreibt, in dem er neben seiner Hauptwohnung, die bereits das Grundbedürfnis „Wohnen“ abdeckt, für eine weitere Wohnung finanzielle Mittel verwendet, besteuert werden. Dieser besondere Aufwand ist im Regelfall Indikator einer besonderen Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich.

 

Bei einem Steuersatz von 20 % der jährlichen Nettokaltmiete kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten einer Zweitwohnung unmöglich wird.

 

Des Weiteren kann die Zweitwohnungsteuer ein verstärkter Anreizr die Hauptwohnsitznahme sein. Wenngleich in einem solchen Fall die Zweitwohnsitzsteuer entfiele, so würde sich dies andererseits positiv auf die Entwicklung der Erträge aus den Schlüsselzuweisungen nach BbgFAG auswirken. Hierfür sind die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner die zentrale Berechnungsgrundlage.

 

 

 

 

* Staffelbetrag abhängig von der Höhe der Nettokaltmiete; angegeben wird der Durchschnittsatz

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Mit der Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % der jährlichen Nettokaltmiete könnten jährliche Mehrerträge von 70 Tsd. Euro erzielt werden.

 

Aus dem verstärkten Anreiz, eine bislang als Nebenwohnung gemeldete Wohnung zum Haupt-wohnsitz umzumelden, nnten derzeit noch nicht quantifizierbare höhere Schlüsselzuweisungen nach dem BbgFAG folgen.

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Anlagen

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