Beschlussvorlage - 15/SVV/0304

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Städtischen Musikschule der Landeshauptstadt Potsdam (Erste Musikschuländerungssatzung)

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Erläuterung

Begründung:

 

Gemäß §§ 51, 60 AO können Steuervergünstigungen gewährt werden, wenn die Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt und dies auch aus der Satzung genau hervorgeht. Hierzu bedarf es der konkreten Benennung eines in § 52 Abs. 2 benannten Katalogzwecks, so dass die derzeitige bloße Umschreibung des Zwecks aus § 52 Abs. Nr. 4 AO (Förderung von Kunst und Kultur) in § 1 Absatz 2 der Satzung nicht genügt. Durch Einführung des Satzes: „Sie dient der kulturellen Förderung, insbesondere der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Kunst“ ist der Zweck nun ausreichend bestimmt.

Das Finanzamt Potsdam hatte im Feststellungsverfahren nach § 60a AO mit Schreiben vom 10.03.2015 darauf hingewiesen, um die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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