Beschlussvorlage - 15/SVV/0326

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2015

 

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Erläuterung

Begründung:

 

r die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2015

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) erlaubt nach § 5 Abs. 1, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein dürfen. Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.

 

Mit Datum vom 25.03.2015 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, aufgrund einer Klage der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di, die „Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2015“ vom 08.12.2014 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

 

Im Ergebnis war die o.g. Verordnung aufzuheben und eine neue Verordnung zu erlassen, in der nunmehr folgende, abgestimmte Anlässe berücksichtigt werden sollen:

 

  1.        Am 31. Mai 2015 aus Anlass der Antikmeile
  2.        Am 05. Juli 2015 aus Anlass des Stadtwerke-Festival
  3.        Am 06. September 2015 aus Anlass des pfermarktes
  4.        Am 27. September aus Anlass der Antikmeile
  5.    Am 29. November (1. Advent) aus Anlass der Potsdamer Weihnachtsmärkte
  6.    Am 20. Dezember (4. Advent) aus Anlass der Potsdamer Weihnachtsmärkte

 

In den zurückliegenden Jahren hatten diese traditionellen Feste regelmäßig erhebliche Besucherströme zu verzeichnen. Diese Veranstaltungen tragen Alleinstellungsmerkmale und sind eng mit der Landeshauptstadt Potsdam verbunden. Allein wegen dieser Feste kommen mehrere tausend Touristen in die Stadt und viele Potsdamer laden gerne Verwandte und Freunde ein, um am Wochenende diese Attraktionen gemeinsam zu besuchen. Alle diese Veranstaltungen erfüllen damit uneingeschränkt die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen nach § 5 Abs. 1 BbgLöG.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam bittet die Stadtverordnetenversammlung die vorliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2015“ zu beschließen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine

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Anlagen

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