Mitteilungsvorlage - 15/SVV/0327

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Bundesstraße 2 ist Bestandteil des überörtlichen Streckennetzes im Land Brandenburg, welche neben der Erschließungsfunktion der Ortschaften auch eine starke Verbindungsfunktion im Straßennetz, insbesondere zwischen Berlin und Potsdam hat. Folglich ist diese Straße auch für den überregionalen Verkehr von großer Bedeutung. Entsprechend dieser besonderen verkehrlichen Aufgabe ist die Straße hinreichend ausgebaut. Es wäre rechtlich unzulässig, wenn bei festgestellter Ermangelung der sachlichen Voraussetzungen eine über das übliche Maß hinaus gegebene  Beeinträchtigung des Rechtsgutes Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrsauf der Bundesstraße 2 veranlasst wird. Zur Geschwindigkeitsreduzierung einer derart klassifizierten Bundesstraße bedarf es konkreter örtlicher, baulicher oder verkehrlicher Gefahren.

 

Angeführte Bedenken zur Verkehrssicherheit haben sich nach aktuell erfolgter Rücksprache mit der Polizei nicht bestätigen können. Besondere Gefahrenmomente oder gar Unfälle wurden bislang nicht bekannt. Der in Rede stehende außerörtliche Abschnitt der Bundesstraße, der gerade in diesem Bereich die Ortslage Neu Fahrland lediglich tangiert, ist seit vielen Jahren bereits mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h ausgewiesen. In Höhe Am Stinthorn und Am Föhrenhang sind jeweils Lichtzeicheneinrichtungen für die Fußgängerquerung installiert. Mit der aktuell bestehenden Verkehrsorganisation ist die sichere Querung der B 2 möglich. Dies gilt ebenso für die Besucher der Kita und des Bürgerhauses, da diese eine weitere Lichtzeichenanlage am Rehweg/Heinrich-Heine-Weg nutzen können. Zur Klarstellung der Verkehrssituation ist zu erwähnen, dass diese Lichtzeichenanlage sowie auch die in Rede stehende Einmündung Am Kirchberg bereits im innerörtlichen Bereich Potsdams liegt, woraus bereits die vorhandene Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h resultiert.

 

Im Rahmen einer umfassenden Abwägung werden auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprinzips keine besonderen Umstände und Gründe sichtbar, worauf sich eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtlich begründen lässt. Die beabsichtigte weitergehende Herabsetzung des außerörtlichen Geschwindigkeitsniveaus von 60 km/h auf 50 km/h ist unverhältnismäßig und erweist sich in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage nach der StVO als derzeit unzulässig.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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