Mitteilungsvorlage - 15/SVV/0328

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Für die gesamte Ketziner Straße ist derzeit eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h für Fahrzeuge über 3,5 t angeordnet. Diese Verkehrsbeschränkung erfolgte ausschließlich zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße. Grundlage hierzu bildet die fachliche Bewertung des momentanen Straßenzustandes durch den Bereich Verkehrsanlagen als zuständigen Straßenbaulastträger.

 

Sicherheitsrelevante Gründe kommen für weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die für alle Verkehrsarten gelten würden, nicht in Betracht. Im Ergebnis der in Zusammenarbeit mit der Polizei geführten Gefahrenanalyse hat sich kein erhöhtes besonderes oder gar gesteigertes Gefahrenpotenzial bestätigt. Die bestehende Verkehrsorganisation hat sich bewährt. Den Verkehr beschränkende Verkehrszeichen können nur aufgestellt werden, wenn diese zwingend erforderlich sind und nicht etwa dann, wenn dies lediglich als möglich erscheint. Die Herabsetzung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels eines Streckenverbotes auf 30 km/h für jeglichen Verkehr erweist sich als derzeit unzulässig.

 

Die Straßenverkehrsbehörde ist verpflichtet, bei der Anordnung von neuen und insbesondere von den Verkehr beschränkenden Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren. Hierbei ist stets nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine Verkehrszeichenregelung deshalb zwingend erforderlich ist, weil die geltenden allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen. Der mit einer übermäßigen Beschilderung verbundenen allgemeinen Überfrachtung vorsorglichregelnder Verkehrszeichen ist entschieden entgegenzuwirken. Bei Beachtung der allgemein bestehenden Verkehrsvorschriften sind diese absolut entbehrlich. Die Straßenverkehrsbehörde ist bei der konkreten Anordnungspraxis ständig darum bemüht, die strengen Notwendigkeitsprüfungen im Sinne des Verordnungsgebers konsequent einzuhalten. Dies sichert, dass Verkehrszeichen nur auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt angeordnet werden und kein Schilderwaldentsteht, der Jahre später wieder zu lichten ist. Es gilt die Akzeptanz zu den allgemeinen Verkehrsregeln zu stärken, sodass auf die Verkehrsteilnehmer sehr viel mehr Umsicht, Rücksichtnahme und Eigenverantwortung zukommt. Dies ist mit der Neufassung der StVO im März 2013 erklärtes und besonderes Ziel des Verordnungsgebers, welches die Verkehrsbehörden konkret umzusetzen haben.

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Erläuterung

 

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