Beschlussvorlage - 15/SVV/0279

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Der Bebauungsplan Nr. 1A "Großer Plan BA 1A" ist im Teilbereich zwischen den Wohngebieten In der Feldmark und Am Herzberg gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern und zu ergänzen (gemäß Anlagen 2 und 3).

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung zum Beschlussvorschlag:

 

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für den Teilbereich zwischen den Wohngebieten In der Feldmark und Am Herzberg ein Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 1A "Großer Plan BA 1A"  einzuleiten. Nähere Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

Anlage 1              Pflichtanlage finanzielle Auswirkungen              (2 Seiten)

Anlage 2              Aufstellungsbeschluss              (3 Seiten)

Anlage 3              Geltungsbereich                                                                                                                               (1 Seite)                           

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planverfahrens ist noch nicht bekannt, ob die Erbringung externer Planungsleistungen erforderlich ist. Für den Fall einer nötigen Beauftragung externer Planungsleistungen sollen diese Planungskosten vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto 5110400.5431590  bereitgestellt werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich in den Jahren 2016 bis 2018 anfallen.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der im Aufstellungsbeschluss vorgesehenen Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

 

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Anlagen

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