Beschlussvorlage - 15/SVV/0467

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderung des Gesellschaftsgegenstandes und -vertrages sowie Umfirmierung der Senioreneinrichtungen Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (zukünftig Ernst von Bergmann Sozial gemeinnützige GmbH) gemäß Anlage

Reduzieren

Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Senioreneinrichtungen Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (SE) ist seit dem Jahr 2006 eine 100% Tochtergesellschaft der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB). Alleingesellschafterin der KEvB ist die Landeshauptstadt Potsdam.

 

Satzungsgemäßer Zweck der SE ist die Betreuung von älteren Bürgern/Bürgerinnen durch Bereitstellung von geeignetem Wohnraum bei gleichzeitiger Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen. Dieser Zweck wird insbesondere durch den Betrieb von Senioren- bzw. Pflegeheimen verwirklicht. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die SE ist Eigentümerin und Betreiberin des Seniorenwohnheims „Geschwister Scholl“ in der Geschwister-Scholl-Str. 60 in Potsdam mit 41 stationären Pflegeplätzen und 20 Plätzen für betreutes Wohnen.

 

 

II. Handlungsbedarf

 

1. Ausgangspunkt/Entwicklungsmöglichkeiten

 

Im Zuge der beabsichtigten Gründung der gemeinsamen Betreibergesellschaft Ernst von Bergmann Care gGmbH (EvB Care) der KEvB und der Hoffbauer-Stiftung soll u.a. das Seniorenwohnheim „Geschwister Scholl“ zukünftig von der neu zu gründenden Gesellschaft EvB Care betrieben werden und nicht mehr durch die SE. Somit wird ein Teil der bisherigen Leistungen der SE künftig entfallen.

 

Es ist daher vorgesehen, den derzeit im KEvB befindlichen und dort organisatorisch angebundenen Geschäftsbereich „Psychosoziale Dienste“ in die SE zu überführen. Damit erfolgt eine Neuausrichtung der bestehenden Gesellschaft durch die Erweiterung um die Psychosozialen Dienste, die gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind. Dadurch kann der Gemeinnützigkeitsstatus der SE aufrechterhalten werden.

 

In dem Zusammenhang soll der Name der Gesellschaft in „Ernst von Bergmann Sozial gemeinnützige GmbH“ geändert werden, um die Neuausrichtung der Gesellschaft auch im Namen der Gesellschaft zu verdeutlichen.

 

In der Gesellschaft Ernst von Bergmann Sozial gemeinnützige GmbH (EvB Sozial) wird der Fokus auf Angeboten von Dienstleistungen im Sozialbereich, die weitestgehend auch kommunale Pflichtaufgaben sind, liegen. Damit finden sich hier auch die Aufgaben wieder, die 2014 neu durch die KEvB aufgenommen und im Geschäftsbereich „Psychosoziale Dienste“ zusammengefasst wurden. Dazu zählen insbesondere Leistungen wie der Betrieb von Tagesstätten, Kontakt- und Beratungsstellen sowie ambulant betreutes Wohnen für psychisch Kranke und die therapeutische Fachambulanz der Justiz.

 

Diese Leistungen werden aktuell in der Landeshauptstadt Potsdam, in Werder und in Kleinmachnow; demnach nach dem zugeordneten Versorgungsgebiet nach Landeskrankenhausplan angeboten.

 

Diese Leistungen sind weiter zu entwickeln, zu stärken und durch neue zu ergänzen.

 

 

2. Wirtschaftlichkeit

 

Mit der Übertragung der gemeinnützigen Leistungen in die bestehende Gesellschaft wird zum einen die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft abgesichert. Die mittelfristige Businessplanung der EvB Sozial weist zudem ausgeglichene bis leicht positive Jahresergebnisse aus. Der Businessplan kann von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung (SVV) im Bereich Beteiligungsmanagement der Landeshauptstadt Potsdam eingesehen werden.

 

 

3. Öffentliches Interesse

 

Die gesundheitliche und soziale Betreuung gehört zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft und zur Daseinsvorsorge der Kommune. Die KEvB ist als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung im Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufgenommen.

 

Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung bilden gemäß Krankenhausplan des Landes Brandenburg den größten Disziplinenspiegel in einer Versorgungsregion ab. Auch das Klinikum EvB bietet zur gesundheitlichen Daseinsvorsorge ein umfangreiches Spektrum medizinischer Disziplinen für die Bevölkerung an.

2014 wurde das Leistungsspektrum der KEvB um die Aufgaben der psychosozialen Dienste ergänzt und damit abgerundet. Diese Aufgaben der gesundheitlichen und sozialen Betreuung stellen weitestgehend kommunale Pflichtaufgaben dar. Aufgrund der Bedeutung der psychosozialen Dienste für die gesundheitliche und soziale Versorgung bzw. Betreuung der Kommune soll die Leistungserfüllung auch weiterhin innerhalb des Klinikumskonzernverbundes erfolgen.

Die Übertragung der psychosozialen Dienste von der Muttergesellschaft KEvB an die SE/EvB Sozial und die damit verbundene Erledigung dieser Aufgaben im kommunalen Klinikumskonzernverbund als mittelbare Beteiligung wird im öffentlichen Interesse für erforderlich gehalten, um den kommunalen Einfluss bei dieser Aufgabenerfüllung auch weiterhin zu gewährleisten. Mit Hilfe der SE/EvB Sozial kann hierbei eine weitere Verbesserung der Versorgung vorgenommen werden.

 

 

4. Gesellschaftsrechtliche Aspekte

 

Der Gesellschaftszweck der EvB Sozial bewegt sich innerhalb des Gesellschaftszwecks der Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH.

 

Die Einbindung des Aufsichtsrats der KEvB wird auch weiterhin über zustimmungspflichtige Sachverhalte der Gesellschafterversammlung der EvB Sozial gewährleitet, da keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages hierzu vorgenommen werden.

 

Der Aufsichtsrat der KEvB hat in seiner Sitzung am 27.03.2015 über die Änderung des Gesellschaftszweckes der SE beraten und der Gesellschafterversammlung der KEvB unter dem Vorbehalt der Zustimmung der SVV eine Beschlussempfehlung gegeben.

 

Eine Synopse, welche u.a. die Firma, den Zweck und den Gegenstand des aktuellen Gesellschaftsvertrages sowie die beabsichtigten Änderungen der entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags beinhalten, sowie ein Auszug des Gesellschaftsvertrages n. F. sind als Anlagen beigefügt.

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

Die SVV entscheidet gemäß § 13 Abs. 3 Hauptsatzung der LHP über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen - wie der Gesellschaftsgegenstand - von Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.

 

 

Hinweis:

 

Die Beschlussvorlage zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der SE steht in direktem Zusammenhang mit der vorhergehenden Beschlussfassung zur SVV-Beschlussvorlage zur Gründung einer gemeinsamen Betreibergesellschaft der KEvB und der Hoffbauer-Stiftung.

 

Soweit keine zustimmende Beschlussfassung durch die SVV zur Gründung der gemeinsamen Betreibergesellschaft der KEvB und der Hoffbauer-Stiftung, der EvB Care, erfolgen sollte, bedarf es auch keiner Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der SE, da dann der bisherige gemeinnützige Gesellschaftsgegenstand der SE bestehen bleiben sollte.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen. Die Kosten der Gesellschaftsvertragsänderung (Notarkosten etc.) werden vom Unternehmen getragen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...