Beschlussvorlage - 15/SVV/0455

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

Die Entwicklungsträger Potsdam GmbH als Treuhänderin der Stadt wird ermächtigt, hinsichtlich folgender Flächen:

 

 Gemarkung Krampnitz, Flur 1, Flurstücke 199 und 200; Gemarkung Fahrland, Flur 5, Flurstücke 4, 9, 11, 13, 14, 18, 19, 20, 21, 57/1, 80, 110, 113, 115, 116, 117, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134; Gemarkung Fahrland, Flur 6, Flurstücke 32/1, 32/2, 33, 34, 35, 36/1, 36/2, 37, 38, 40, 52

(siehe Anlage)

 

innerhalb des Entwicklungsbereichs Krampnitz entsprechende Enteignungsanträge und sonstige Anträge zur Durchsetzung des Grunderwerbs vor der Enteignungsbehörde des Landes Brandenburg zu stellen und die Verfahren durchzuführen. 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Am 05.06.2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam die Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereiches „Krampnitz“ nach § 165 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB). Die Satzung trat am 30.10.2013 in Kraft. Der Hauptausschuss hat die Entwicklungsträger Potsdam GmbH (ETP) mit der Entwicklung von Krampnitz beauftragt. Die Entwicklungsträgerbeauftragung schließt auch ein, dass der ETP innerhalb des Grunderwerbs selbständig Anträge vor der Enteignungsbehörde stellen darf, soweit dies erforderlich ist.

 

Gemäß § 166 Abs. 3 i.V.m. § 167 BauGB soll die Gemeinde bzw. ihr Entwicklungsträger als deren Treuhänder die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Die Verfügbarkeit von Flächen zum Zwecke der Entwicklung durch den beauftragten Träger verzögert sich jedoch. Eigentümer der vorgenannten ca. 112 ha und damit überwiegenden Flächen ist laut Grundbuch das Land Brandenburg, das sich jedoch wegen eines Verkaufs dieser Flächen im Jahre 2007 mit der Käuferin in Rechtsstreitigkeiten befindet, deren Ausgang derzeit nicht absehbar ist.  

Mit Schreiben vom 12.02.2015 unterbereitete der ETP für die vorgenannten Flächen ein Angebot zum Erwerb zur Vermeidung der Enteignung. Mit Schreiben vom 09.03.2015 teilte der Minister der Finanzen mit, dass das Land der Bitte nach einer lastenfreien Übereignung aufgrund der Rechtsstreitigkeiten nicht nachkommen kann.

 

Die Entwicklungsmaßnahme „Krampnitz“ erzeugt eine sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkung. Mit der Festlegung der Entwicklungssatzung steht fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Eigentumsentzug grundsätzlich rechtfertigt. So ist es auch hier. Eine weitere Verzögerung hat Auswirkungen auf die Umsetzung der Entwicklungsziele, die maßgeblich in der Schaffung von dringend erforderlichem Wohnraum bestehen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Entschädigungen und Verfahrenskosten werden aus dem Treuhandvermögen bezahlt.

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Anlagen

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