Mitteilungsvorlage - 15/SVV/0659

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die in einem Bußgeldverfahren auferlegte Geldbuße ergibt sich als Folge für eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung. Die Geldbuße ist in erster Linie darauf gerichtet, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen. Die Höhe einer festgesetzten Geldbuße wird durch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den erhobenen Vorwurf bestimmt. Hierbei sind der Grad der Gefährdung oder Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter sowie das Ausmaß der Gefährdung/Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Festsetzung einer Geldbuße ist der Bußgeldrahmen. Diese Festsetzung darf diesen Rahmen nicht unter- oder überschreiten. 

 

Die Kontrollen zur Einhaltung der bestehenden Rechtsnormen werden unter Beachtung der personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam durchgeführt.

 

Im Wesen der Geldbuße liegt nicht der Auftrag, das Wachstum einer Kommune zu finanzieren. Die wirtschaftlichen Aktivitäten einer Kommune werden durch kommunale Einnahmen wie selbst erhobenen Steuern, Beiträge und Gebühren bewegt. Wegen des im kommunalen Haushaltsrechts geltenden Gesamtdeckungsprinzips ist eine Zweckbindung der Erträge (Einnahmen) nicht zulässig. Dem Wunsch, dass Wachstum der Landeshauptstadt Potsdam über erhöhte Geldbußen zu finanzieren, kann damit nicht entsprochen werden.

 

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Erläuterung

 

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