Beschlussvorlage - 15/SVV/0634

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung)

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Um die bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Getrenntsammlung von Bioabfällen aus Haushalten zu erfüllen, wird die Abfallwirtschaft der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) zum 01.01.2016 um das Angebot einer flächendeckenden Biotonne erweitert. Neben diesem zusätzlichen Getrenntsammlungsangebot für Bioabfälle wird ein Voll- und Teilservice für die Bereitstellung der Rest- und Bioabfallbehälter eingeführt. Beim Teilservice hat der Anschlusspflichtige die Abfallbehältnisse am Leerungstag direkt neben der Straße bereitzustellen. Beim Vollservice werden die Behältnisse durch die STEP vom Standplatz geholt und wieder zurück gebracht, wenn dieser im 15m-Bereich eingerichtet und frei von Treppen, Stufen und Unebenheiten ist.

 

In der Abfallentsorgungssatzung sind die entsprechenden Regelungen dazu neu formuliert. Ein Votum zur Verabschiedung der überarbeiteten Abfallentsorgungssatzung aus dem KOUL-Ausschuss liegt bereits vor.

 

Änderungen in Bezug auf die bisher geltende Abfallgebührensatzung ergeben sich dahingehend, dass ab 2016 zusätzlich zur Grundgebühr je Person oder Einwohnergleichwert (EGW) und Kalenderjahr Leistungsgebühren für die Restabfall- und Bioabfallentsorgung sowie eine Servicegebühr Vollservice erhoben werden.

 

Auf eine Wechselgebühr soll im Jahr 2016 verzichtet werden, um dem voraussichtlichen Anpassungsbedarf der Abfallbehältergestellungen auf den einzelnen Grundstücken gerecht zu werden. r die angebotenen Abfallpressen (derzeit 7 Stück) wird zukünftig auf eine getrennt ausgewiesene Mietgebühr verzichtet. Die Kosten werden analog aller anderen Restabfallbehälter nur noch in einer Leistungsgebühr Restabfall zusammengefasst.

 

Neben der Neugestaltung der Gebührenstrukturen erfolgte auch eine inhaltliche Überarbeitung der Abfallgebührensatzung mit dem Ziel der Vereinfachung.

 

Die kommunale Abfallentsorgung ist nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes  des Landes Brandenburg (KAGBbg) und nach § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfBodG) vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren und das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. Nach dem KAGBbg müssen Kostenüberdeckungen und können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Ermittlung der Kosten für die Abfallentsorgungsleistungen 2016 erfolgte auf der Basis von Erfahrungswerten vergangener Jahre hinsichtlich des erbrachten Leistungsumfanges und den daraus prognostizierten Abfallmengen und geplanten abfallwirtschaftlichen Leistungen. Weiterhin wurden die voraussichtlichen Mengen für die getrennte Bioabfallsammlung und mögliche Einsparpotentiale beim Restabfallaufkommen sorgfältig geschätzt.

 

 

 

 

 

 

 

Kalkulationsgrundlage für die Leistungen der Abfallentsorgung sind die jeweiligen Kosten der Drittbeauftragten:

 

Stadtentsorgung Potsdam GmbH - Abfallsammlung und teilweise Verwertung

RECON GmbH, Schwedt - Abfallverwertung Restabfall und Sperrmüll (bis 30.04.2016)

FWS GmbH, Bremen- Sammlung und Verwertung von Alttextilien

 

sowie die Kosten der Verwaltung.

 

Die einzelnen Gebührensätze für das Kalenderjahr resultieren abschließend aus der Division der veranschlagten Kosten mit den prognostizierten Grundlagendaten zu Einwohnern, Einwohnergleichwerten und den einzelnen Behälterarten bzw. Vollservice-Leistungen.

 

Der Aufbau der Abfallgebührenkalkulation wurde in Anlehnung an die Kalkulation der Straßenreinigungs-gebühren komplett überarbeitet.

 

Die vorliegende Gebührenkalkulation berücksichtigt die von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten bisher vorliegenden Selbstkostenfestpreise der Stadtentsorgung Potsdam GmbH nach öffentlichem Preisrecht. Ebenso wurde die aus dem vorläufigem IST-BAB Abfallentsorgung 2014 ermittelte Überdeckung in Höhe von 783.854,39 € gebührenmindernd berücksichtigt.

 

Insgesamt ergeben sich r das Jahr 2016 Gehrenerhöhungen sowohl in den Grundgebühren Haushalte/Gewerbe als auch in der Leistungsgebühr Restabfall. Die Leistungsgebühr Bioabfall und die Servicegebühr Vollservice wurden erstmalig kalkuliert.

 

Die Gebührenveränderungen sind in der Anlage „Gegenüberstellung der Gebührensätze 2012 2016r alle Gebührensätze dargestellt.

 

Die Gebührenerhöhungen sind insbesondere auf gestiegene Kosten bei den drittbeauftragten Unternehmen zurückzuführen. So wurden die Preise bei der STEP neu kalkuliert und gestiegene Personal- und Verbrauchskosten berücksichtigt. Des Weiteren wurden höhere Kosten bei der Restabfallbehandlung ab dem 01.05.2016 in Ansatz gebracht, da der Entsorgungsvertrag mit der RECON GmbH Schwedt zum 30.04.2016 ausläuft und davon ausgegangen werden muss, dass die  derzeitigen Entsorgungspreise nicht mehr am Markt erzielt werden können. Eine europaweite Ausschreibung für die  Restabfallbehandlung zum 01.05.2016 ist in Vorbereitung. Dies wirkt sich gebührenerhöhend auf die Leistungsgebühr Restabfall aus.

 

Dem gesetzlich vorgeschriebenen Anreizgebot zur Verwertung von Abfällen Rechnung tragend und unter Berücksichtigung, dass auch für angemeldete Eigenkompostierer eine jederzeitige Anschlussmöglichkeit an die Bioabfallentsorgung vorgehalten werden muss, wurde im Weiteren ein Teil der Sammlungskosten für Bioabfall (25%) über die Restabfallgebühr querfinanziert, was sich ebenfalls gebührenerhöhend bei der Leistungsgebühr Restabfall auswirkt. Damit soll erreicht werden, dass die Getrenntsammlung von Bioabfällen umfassend in Anspruch genommen und im Gegenzug das Restabfallvolumen auch tatsächlich reduziert wird, um insgesamt natürliche Ressourcen zu schonen.

 

 

 

 

Anlage:

Gegenüberstellung der Abfallgebührensätze 2012 bis 2016

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Abfallgebühren sind gemäß Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAGBbg) kostendeckend zu kalkulieren und Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen.

 

Aufwendungen der Abfallentsorgung (Kosten drittbeauftragter Unternehmen, Verwaltungskosten etc.) sind grundsätzlich gebührenansatzfähig. Davon ausgenommen sind preisrechtlich vereinbarte Gewinnzuschläge, soweit sie der gebührenfinanzierten Körperschaft zufließen. Im Rahmen der mit der STEP vereinbarten Festpreise wurde ein Gewinnzuschlag in Höhe von 3% vereinbart. Dieser Gewinnanteil wurde unter Berücksichtigung des Gesellschafteranteils der LHP über die SWP an der STEP (51%) aus den Gesamtaufwendungen der STEP (SK 5455100) abgesetzt. Diese Differenz in Höhe von 224.141,96 € muss aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden. Nicht gebührenansatzfähig sind weiterhin Forderungsabschreibungen und Einzelwertberichtigungen (40.000 €) sowie Verwaltungsaufwendungen für die Deponie Golm (35.432,57 €) und den Betrieb gewerblicher Art (BgA) DSD (38.248,75 €).

 

Die in der Abfallgebührenkalkulation ausgewiesenen Kostenarten sind unter Berücksichtigung des zuvor erläuterten Sachverhaltes ermittelt worden. Ebenso ist die vorläufige Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Höhe von 783.854,39 € als negativer Aufwand gebührenmindernd berücksichtigt.

 

Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 339.712,52 €, der aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren ist.

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Anlagen

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