Antwort auf Kleine Anfrage - 23/SVV/1364-02

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Erläuterung

  1. In welchen Eigenbetrieben, Gesellschaften oder Unternehmen mit mehrheitlich oder vollständig kommunaler Beteiligung wird aktuell (k)ein Tarifvertrag angewandt? (bitte Auflisten nach Haustarifvertrag, Branchentarifvertrag, Flächentarifvertrag, Verbandstarifvertrag und tariflos)

 

  1. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in den genannten Eigenbetrieben, Gesellschaften oder Unternehmen mit mehrheitlich oder vollständig kommunaler Beteiligung beschäftigt? (bitte Auflisten nach Einrichtung, Tarifvertrag und Eingruppierung)

 

Antwort zu den Fragestellungen 1) und 2):

 

Der Verwaltung liegen bzgl. der Tarifbindung in kommunalen Unternehmen folgende Informationen vor:

 

SWP/EWP/NGP: AVEU (Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V.)

ViP:                     Tarifvertrag Nahverkehr Brandenburg

STEP :                  TVöD-E

KE:                       kein eigenes Personal

BLP, SBP:         TVöD

HOT:                    TVöD und NV Bühne

Musikfestspiele:    Anlehnung an TVöD

TGZP.   Anlehnung an TVöD

GO:Inc./StaGo: Anlehnung an TVL

BKG:   TVL

KUBUS:  Anlehnung an TVöD

ProPotsdam: kein Tarifvertrag

GEWOBA:  kein Tarifvertrag

LSH:  kein Tarifvertrag / für einige von der LHP übernommene Mitarbeitende TVöD

PMSG:  kein Tarifvertrag

SSPP:  kein Tarifvertrag

PPNE:  kein Tarifvertrag

 

Darüber hinaus ist allgemein Folgendes anzumerken:

 

Eigenbetriebe stellen städtisches Sondervermögen dar, das rechtlich unselbstständig ist. Die Landeshauptstadt Potsdam verzeichnet in ihrem aktuellen Beteiligungsportfolio einen Eigenbetrieb, den Kommunalen Immobilien Service (KIS). Für die Mitarbeitenden des KIS findet der TVöD somit Anwendung.

Eine Stellenübersicht ist grundsätzlich Bestandteil des durch die Stadtverordnetenversammlung (SVV) zu beschließenden jährlichen Wirtschaftsplanes des KIS. In dieser Stellenübersicht sind die Anzahl der Mitarbeitenden sowie deren Eingruppierungen enthalten. Daher wird hierbei auf die Drucksache Nr. 24/SVV/0006 verwiesen (s. SVV 24.01.2024).

 

Bezüglich städtischer Unternehmen und Beteiligungen in privatrechtlicher Organisationsform ist weiterhin anzumerken, dass u.a. im Hinblick auf den Klinikkonzernverbund Ernst von Bergmann mit Beschluss 20/SVV/0425 vom 06.05.2020 der Oberbürgermeister beauftragt wurde, den Eintritt aller Unternehmen der Klinikgruppe Ernst von Bergmann, in denen die Landeshauptstadt Potsdam oder eines ihrer städtischen Unternehmen alleiniger Gesellschafter ist, in die ordentliche und daher tarifgebundene (TVöD) Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) bis spätestens zum 01.06.2020 zu veranlassen sowie den Eintritt aller Unternehmen der Klinikgruppe Ernst von Bergmann, in denen die Landeshauptstadt Potsdam oder eines ihrer städtischen Unternehmen ein Mitgesellschafter ist, in die tarifgebundene Mitgliedschaft des KAV in der Gesellschafterversammlung zu beantragen und ihr zuzustimmen.

Über die Umsetzung dieser Beschlussfassung wurde im Hauptausschuss bzw. der SVV regelmäßig berichtet.

 

Weitere aktuelle Informationen über detaillierte Eingruppierungen von Mitarbeitenden städtischer Unternehmen und Beteiligungen liegen der Verwaltung nicht vor. Die Landeshauptstadt Potsdam ist zudem nicht Tarifpartei bei Tarifvertragsverhandlungen städtischer Unternehmen und Beteiligungen. Dies obliegt der jeweiligen Arbeitgeberseite und den zuständigen Gewerkschaften der Arbeitnehmerseite. Somit sind bislang detailliertere Daten über die angewandten Tarifverträge, insbesondere die Eingruppierungen der Mitarbeitenden der städtischen Unternehmen und Beteiligungen innerhalb von abgeschlossenen Tarifverträgen der Verwaltung nicht zur Kenntnis gelangt.

Es besteht auch keine Pflicht der Verwaltung, die angefragten Informationen, über welche mangels Zuständigkeit bislang keine Kenntnis erlangt wurde, zu erheben oder sich zu beschaffen.

 

Bei den Fragestellungen zu 1. und 2. bzgl. der städtischen Unternehmen und Beteiligungen in privatrechtlicher Organisationsform handelt es sich weitestgehend nicht um Angelegenheiten, die einem Auskunftsanspruch gemäß § 29 Abs. 1 BbgKVerf unterliegen bzw. der Kontrolle der Verwaltung dienen könnten, sondern um Auskunftsbegehren, welche Geschäftsangelegenheiten der unmittelbaren und mittelbaren städtischen Beteiligungen betreffen.

Sofern Stadtverordnete Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der kommunalen Unternehmen begehren, so steht hierfür § 97 Abs. 7 BbgKVerf als Anspruchsgrundlage zur Verfügung. So haben die Vertreter der Gemeinde die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Ferner kann der Hauptausschuss bzw. die Gemeindevertretung von den Vertretern der Gemeinde gemäß jederzeit Auskunft verlangen.

Dieser Auskunftsanspruch steht jedoch weder einzelnen Stadtverordneten noch den Fraktionen, sondern dem Hauptausschuss bzw. der Stadtverordnetenversammlung zu.

 

 

  1. Wie wird das Brandenburgische Vergabegesetz in Potsdam kontrolliert?

 

Die Auftragnehmer werden vertraglich zur Zahlung des Brandenburgischen Mindestlohns verpflichtet. Das Formular 5.3. (Anlage) ist Gegenstand aller Vergabeunterlagen der Landeshauptstadt Potsdam. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Vertragsverletzung dar.

 

 

  1. Wie werden Verstöße gegen das Brandenburgische Vergabegesetz in Potsdam und kontrolliert sowie Verstöße geahndet? (Bitte die Verstöße der letzten drei Jahre in Jahresscheiben auflisten)

 

Für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Vertragsverletzungen sind die jeweiligen Bedarfsstellen der Landeshauptstadt Potsdam zuständig. Die Durchführung entsprechender Kontrolle wird durch den Vergabeservice abgefragt und die Antworten im jährlichen Vergabebericht ausgewiesen.

 

  1. Welchen Umfang hatten die öffentlichen Aufträge der Stadt Potsdam im Jahr 2022?

 

Die Angaben hierzu finden sich in den jährlichen Vergabeberichten, die auch der SVV vorgelegt werden. 

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Anlagen

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