Antwort auf Kleine Anfrage - 24/SVV/0001-01

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Erläuterung

  1. Welche Vorgaben gibt es für den Wegebau im Hinblick auf eine behinderten-, Senioren- und Kinderwagen gerechte Barrierefreiheit?

 

Gehwege mit folgenden Eigenschaften sind barrierefrei nutzbar:

Es ist eine stufenlose Gestaltung der nutzbaren Wegbreite zu realisieren. Dabei soll eine Breite von mindestens 1,80m zuzüglich Sicherheitsraum zu Fahrbahn und zur Bebauung gewährleistet werden. Eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m ist einzuhalten. Die Längsneigung von 3% sollte nicht überschritten werden.

In Ausnahmen kann mit einer Längsneigung von maximal 6% und Zwischenpodesten mit einer Länge von mindestens 1,50m, einer Längsneigung von maximal 3% und einer Anordnung im Abstand von höchstens 10m geplant werden. Als Regelquerneigung sind 2% einzuhalten.

Die Oberflächen müssen eben und erschütterungsarm ausgebildet werden, um gut berollbar zu sein.

 

 

  1. Ist der neu erstellte befestigte Weg behindertengerecht und im Sinne einer Barrierefreiheit errichtet worden, falls nein, welche Vorgaben standen zu einer barrierefreien Ausführung im Widerspruch?

 

Die sich aus der Örtlichkeit ergebenden Rahmenbedingungen stehen der Herstellung einer barrierefreien Verkehrsanlage entgegen. Es handelt sich, wie beschrieben um einen Hohlweg, der durch private Flurstücke eingegrenzt ist. Innerhalb der vorhandenen Wegebreiten des öffentlichen Flurstücks, der bestehenden Topografie in Verbindung mit der vorhandenen Gesamtlänge des Weges ist eine vollständige Herstellung der Barrierefreiheit nicht möglich.

 

Durch die Befestigung des Weges und die Herstellung der Treppenanlage mit Einbauten zur Nutzung mit Kinderwagen wurde die Alltagstauglichkeit und die Möglichkeit der ganzjährigen Nutzung der Zuwegung zur Kindertagesstätte im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten signifikant und dauerhaft verbessert.

 

 

  1. Welche Höhendifferenz liegt auf welcher Länge des Weges vor?

Auf einer Wegelänge von ca. 77,5m ist ein Höhenunterschied von 5,64m zu überwinden.

Im Bereich der realisierten Treppenanlage war der Anstieg besonders steil. Hier musste eine Lösung gefunden werden, mit welcher auf einer Länge von ca. 33m eine Höhe von 3,64m abgefangen wird. Die bestehenden Längsneigungen lagen bei bis zu 10%.

 

 

  1. Welche Möglichkeiten sieht der Oberbürgermeister eine behindertengerechte Ausführung herzustellen?

Eine barrierefreie Ausführung ist hier durch die Herstellung einer Rampenanlage mit Ruhepodesten möglich. Um diese zu realisieren ist Grunderwerb notwendig.

 

 

  1. Welche Kosten wären damit verbunden?

Für die Angabe zuverlässiger Kosten ist eine vertiefende Planung erforderlich.

Bei dem zu überwindenden Höhenunterschied ist von einer Gesamtlänge des Bauwerkes von mindestens 105m und eine Breite von 2,5m auszugehen, um die erforderliche Anzahl von Rampen und Zwischenpodesten zu bauen, welche die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen. Diese Länge steht hier an der Stelle von der Kindertagesstätte bis zur Anbindung an die eigentliche Straße Am Anger nicht zur Verfügung. Demzufolge wären in einer wesentlich breiteren Ausbildung des Bauwerkes Spitzkehren zu realisieren. Der benötigte Bauraum müsste auf den angrenzenden privaten Grundstücken zur Verfügung stehen. Grunderwerb ist erforderlich.

Unter der Annahme, dass dies bei einer Wegebreite von ca. 10m möglich wäre und einem Kostenansatz von 300 €/m², liegen die geschätzten Baukosten bei mindestens 250.000 € zuzüglich der Aufwendungen für seitliche Anpassungsmaßnahmen auf den anliegenden Grundstücken. Auf den angrenzenden Flächen wären erhebliche Rodungsmaßnahmen die Folge. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu ermitteln. Neben den Baukosten, entstehen Planungskosten von ca 15% der Baukosten (ca. 36.000 €) und Grunderwerbskosten je nach benötigter Baufläche entsprechend dem aktuellen Bodenrichtwert.

Es sind somit erhebliche Gesamtkosten zu erwarten, die definitiv im hohen sechsstelligen Bereich liegen.

 

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