Antwort auf Kleine Anfrage - 24/SVV/0224-01

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Erläuterung

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf können Stadtverordnete im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vom Oberbürgermeister Auskunft verlangen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Organkompetenz der Stadtverordnetenversammlung. Ein Auskunftsanspruch nach § 29 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf besteht zur Kontrolle der Verwaltung in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Landeshauptstadt Potsdam als Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft soll unter Darlegung des konkreten Anlasses gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 BbgKVerf begründet werden.

Gegenstand eines Anspruches nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf können jedoch keine internen Vorgänge von Gesellschaften/Beteiligungen sein und auch nicht Informationen, die der Oberbürgermeister bzw. von ihm entsandte Vertreter/innen erhalten haben, § 97 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 BbgKVerf.

Ein Auskunftsanspruch nach § 29 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf zur Kontrolle der Verwaltung lässt sich im vorliegenden Fall nicht herleiten. Die Kleine Anfrage stellt auf interne Vorgänge und Daten städtischer Unternehmen und Beteiligungen ab. Die angefragten Unternehmensdaten bzw. -informationen liegen der Verwaltung nicht vor.

 

Dennoch können zu den Fragen folgende Informationen gegeben werden:

 

  1. Welche Reinigungsmethoden werden in den Potsdamer Klärwerken zur Reinigung des Abwassers angewendet?

 

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH betreibt im Stadtgebiet zwei Kläranlagen, die Kläranlage Nord und die Kläranlage Satzkorn. Die Kläranlage Nord wird als mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlage mit anaerober Klärschlammfaulung betrieben. Im Mittelpunkt steht die biologische und chemische Phosphat- und Stickstoffeliminierung in Kombination mit entsprechenden Nitrifikations- und Denitrifikationsprozessen sowie einer Flockungsfiltration zum Phosphor-Rückhalt gemäß Nährstoffreduzierungskonzept Berlin/Brandenburg. Die Kläranlage Satzkorn wird als mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlage mit aerober Schlammstabilisierung betrieben. Kernpunkt ist die biologische und chemische Phosphateliminierung in Kombination mit Nitrifikations- und Denitrifikationsprozessen.

 

  1. Welche Reinigungsmethode plant bzw. wird zur Zeit in welchen Klärwerken errichtet?

 

Zurzeit erfolgt durch die Energie und Wasser Potsdam GmbH eine Bewertung der Aufwendungen für die Einführung einer vierten Reinigungsstufe in der Kläranlage Nord, die durch zukünftige gesetzliche Regelungen notwendig werden kann. Die vierte Reinigungsstufe umfasst vor allem eine Spurenstoff-eliminierung.

 

  1. Welche Güteklasse der Qualität des aufbereiteten Wassers entsprechend Verordnung (EU) 2020/741 wird zur Zeit erreicht?

 

Die aktuelle Reinigungsleistung der Kläranlagen entspricht den Vorgaben der Abwasserverordnung gemäß den Größenklassen der Kläranlagen, Größenklasse 5 für Kläranlage Potsdam Nord und Größenklasse 3 für Kläranlage Satzkorn. Bislang wurde das Klarwasser der Kläranlage Potsdam Nord noch nicht hinsichtlich seiner Güteklasse untersucht aber wir gehen davon aus, dass ohne weitere Reinigungsstufe keine der definierten Güteklassen erreicht werden.

 

  1. Welche Güteklasse der Qualität des aufbereiteten Wassers entsprechend Verordnung (EU) 2020/741 wird nach der geplanten und im Bau befindlichen Desinfektion des aufbereiteten Wassers vermutlich erreicht?

 

Derzeit befindet sich das Projekt in dem frühen Stadium der Leistungsphase 2 (Vorplanungsphase.

Mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung werden Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung sowie Bestimmungen über das Risikomanagement und die sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser zur Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen festgelegt. Die hier aufgeführten Güteklassen A bis D beziehen sich auf die zu bewässernden Kulturpflanzen: Dabei sind bei Güteklasse A: roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen und Güteklasse D: Industrie- und Energiepflanzen. Danach sind die zusätzlichen Aufbereitungserfordernisse festzulegen.

 

  1. Welche Belege gibt es, dass die für eine Wiederverwendung des aufbereiteten Abwassers z. B. im Volkspark die nach der EU Verordnung 2020/741 erreicht wird?

 

Grundsätzlich kann das geklärte Abwasser so aufbereitet werden, dass es in öffentlichen Grünanlagen zur Bewässerung verwendet werden kann. Da die EU Verordnung nur die landwirtschaftliche Bewässerung regelt laufen derzeit auf Bundes- und Länderebene Überlegungen, wie rechtliche Vorgaben auch für andere Bewässerungszwecke geregelt werden können. Z.B. wird in Kürze die Veröffentlichung eines Entwurfs des DWA-Merkblatts M 1200 „Grundsätze der Wasserwiederverwendung“ erwartet, welches die Vorgaben an die Brauchwasserqualität weiter konkretisiert.

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