Antwort auf Kleine Anfrage - 24/SVV/0228-01

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Erläuterung

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf können Stadtverordnete im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vom Oberbürgermeister Auskunft verlangen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Organkompetenz der Stadtverordnetenversammlung. Ein Auskunftsanspruch nach § 29 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf besteht zur Kontrolle der Verwaltung in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Landeshauptstadt Potsdam als Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft soll unter Darlegung des konkreten Anlasses gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 BbgKVerf begründet werden.

Gegenstand eines Anspruches nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf können jedoch keine internen Vorgänge von Gesellschaften/Beteiligungen sein und auch nicht Informationen, die der Oberbürgermeister bzw. von ihm entsandte Vertreter/innen erhalten haben, § 97 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 BbgKVerf.

Ein Auskunftsanspruch nach § 29 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf zur Kontrolle der Verwaltung lässt sich im vorliegenden Fall nicht herleiten. Die Kleine Anfrage stellt auf interne Vorgänge und Daten städtischer Unternehmen und Beteiligungen ab. Die angefragten Unternehmensdaten bzw. -informationen liegen der Verwaltung nicht vor.

 

Dennoch können zu den Fragen folgende Informationen gegeben werden:

 

  1. Welche Maßnahmen sind erforderlich um die jeweiligen Güteklassen zur Erreichung der Mindestanforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers entsprechend Verordnung (EU) 2020/741 zu erreichen? Welche Investitionskosten sind in den jeweiligen Potsdamer Abwasserreinigungswerken erforderlich, um die Güteklassen zu erreichen?

Mit Gültigkeit der EU-Verordnung 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwieder-verwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung seit 26. Juni 2023 gelten die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung sowie Bestimmungen zum Risikomanagement und die sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser unmittelbar auch in Deutschland. Dennoch ergeben sich aus der EU-Verordnung notwendige Anpassungen im deutschen Rechtssystem. Es sind ergänzende Regelungen, beispielsweise zur Bestimmung von Verfahren und zuständigen Stellen, auf Bundes- oder Länderebene erforderlich. Zudem können die Mindestanforderungen der EU-Verordnung national durch zusätzliche bzw. strengere Anforderungen ergänzt werden.

Zurzeit kann die Verwaltung keine Angaben zu möglichen Aufbereitungsmaßnahmen, Investitions- und Betriebskosten sowie Fördermöglichkeiten machen.

 

  1. Welche Investitionskosten sind in den jeweiligen Potsdamer Abwasserreinigungswerken erforderlich, um die Güteklassen zu erreichen?

 

Siehe Punkt 1

 

  1. Welche Fördermittel würden dafür jeweils zur Verfügung stehen?

 

Siehe Punkt 1

 

  1. Welche Betriebskostenerhöhungen würden zur Erreichung der jeweiligen Güteklassen resultieren?

 

Siehe Punkt 1

 

  1. Welche zusätzlichen Kosten würden durch die zusätzlichen Maßnahmen der EWP für den m³ Abwasser seiner Kunden entstehen?

 

Keine. Die Kosten der Abwasserbehandlung bis zur Klarwasserqualität, mit der in die Vorflut eingeleitet wird, werden vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage auf den Gebührenzahler umgelegt. Die zusätzlichen Kosten der Wasseraufbereitung von der Klarwasser- zur Brauchwasserqualität werden allein vom Betreiber der Aufbereitungsanlage getragen und auf den Endnutzer umgelegt. 

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