Antwort auf Kleine Anfrage - 24/SVV/0809-01

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Erläuterung

 

 

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Durchführung von Infoständen vor Schulen?
  2. Unter welchen Voraussetzungen müssen Infostände im Umfeld von Schulen beantragt und genehmigt werden?

 

Frage 1 und 2 werden wie folgt zusammenhängend beantwortet:

Die Rechtsgrundlagen sind § 18 BbgStrG und § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO. Die betreffende straßenrechtliche / straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis kann nur auf Antrag hin erteilt werden. Voraussetzung beim Standort für einen Infostand ist, dass die Fläche öffentliches Straßenland ist. Für private Flächen, wozu in der Regel auch die Schulgelände gehören, werden demnach grundsätzlich keine Erlaubnisse für Infostände erteilt.

 

  1. Hat der Oberbürgermeister im Jahr 2024 Genehmigungen an politische Parteien für den Aufbau von Infoständen vor Schulen erteilt?

 

Nein. In der Regel werden die Infostände für zentrale Plätze mit hohem Fußgängeraufkommen beantragt. Beim geschilderten Fall muss es sich demnach um eine unerlaubte Sondernutzung gehandelt haben.

 

  1. Kann die Landeshauptstadt Potsdam die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, die Durchführung von Infoständen von Parteien vor Schulen künftig zu untersagen?

 

Nein. Es handelt sich bei den Rechtsgrundlagen für Infostände (StVO und BbgStrG) um Bundes- und Landesrecht. Die Stadt hat daher kein Gestaltungsspielraum.

 

 

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