Kleine Anfrage - 20/SVV/0691

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Beschlussvorschlag

Die Fläche ggü. der Haltestelle "Campus Jungfernsee" wurde als Schulstandort seinerzeit verworfen. In der Gegenüberstellung für den Bau eines Sportplatzes werden für den Lerchensteig sowie Remisenpark von der Verwaltung verschiedene arten-/naturschutzrechtliche Belange, die Überprüfung des FFH Gebietes "Heldbockeichen" sowie eine Trinkwasserschutzzone III als Überprüfungspunkte angeführt. Den Mitgliedern des Ausschusses für Bildung und Sport wurde hierzu ein Vergleich der Flächen nach Natur-/Umwelt-/Artenschutz/Wasser, Verkehr/Erschließung, Denkmalschutz sowie Planungsrecht aufgezeigt. Im Hinblick auf die mit der Kl. Anfrage (DS. 20/SVV/0489) geäerten Bedenken zu Anwohnerklagen, könnte die neuerliche Betrachtung des Standortes Haltestelle "Campus Jungfernsee" eine Option für einen Schul- oder Sportplatzstandort darstellen. Insbesondere aufgrund der Nähe zum Campus Jungfernsee und damit verbundenen Potenzialen für den Schulstandort.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

  1. Welche Belange führten seinerzeit zum negativen Votum für die Freifläche ggü. der Haltestelle "Campus Jungfernsee"?

 

Der Standort am „Nedlitzer Holz“ (Flurstücke 131 und 132, Flur 1, Gemarkung Nedlitz) wurde im Jahr 2013 wegen der hohen Schul- und Sportflächenbedarfe im Potsdamer Norden als potentieller Standort für die Errichtung einer weiterführenden Schule und einer Gesamtschule verfolgt. Dazu wurde am 11.03.2014 die 1. Änderung des Bebauungsplans 83 „Campus Jungfernsee“ durch die SVV beschlossen.

 

Noch während des Beratungsgangs zum obenstehenden Änderungsbeschluss informierte das Brandenburgische Landesamt für Denkmalschutz und Archäologisches Landesmuseum mit Schreiben vom 20.02.2014 die Landeshauptstadt Potsdam darüber, dass die betrachtete Fläche zusammen mit anderen Teilen der ehemaligen Bornimer Feldflur als Gartendenkmal unter Denkmalschutz gestellt wurde (wirksam mit Eintragung zum 17.02.2014).

 

Bezeichnung des Denkmals: Elemente der ehemaligen Bornimer Feldflur (Alleen und Feldwege, Remisen und Holzungen, Acker- und Wiesenflächen, Hecken und Gräben), Potsdam - Nordraum

 

Mit der Eintragung in die Landesdenkmalliste war die geplante bauliche Nutzung des Standorts faktisch ausgeschlossen, der Aufstellungsbeschluss wurde daher mit Beschluss der SVV vom 27.09.2016 (Drucksache 16/SVV/0523) aufgehoben. Der Standort am Lerchensteig wurde daraufhin als Ersatzstandort ausgewählt, um den weiterhin hohen Bedarf an Sportflächen zu bedienen.

 

 

  1. Welche Beschlüsse/Entscheidungen müssen getroffen werden, um die Fläche als Standort für einen Schul-/Sportplatzstandort nutzbar zu machen?

 

Die Fläche am Nedlitzer Holz unterliegt den Maßgaben des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, dessen vorderstes Ziel der Erhalt der Denkmale ist.

 

Um die Fläche aus denkmalrechtlicher Sicht für einen Schul-/Sportplatzstandort nutzbar zu machen, müsste beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (BLDAM) ein Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste gestellt werden (§ 3 Abs. 2 BbgDSchG). Löschungen aus der Denkmalliste können regelmäßig nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Es ist zu erwarten, dass der Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall schwer plausibel zu begründen sein wird, da das in Rede stehende Denkmal seit kurfürstlicher Zeit (1683 „Klein Feld“) als Element der Feldflur überliefert ist und sich an dessen geschichtlicher, städtebaulicher und wissenschaftlicher Bedeutung bis zum heutigen Tag nichts geändert hat.

 

Weiterhin müssten erneut planungsrechtliche Grundlagen für die bauliche Nutzung als Schul- oder Sportstandort gelegt werden, also erneut ein Aufstellungsbeschluss r einen Bebauungsplan mit paralleler Flächennutzungsplan-Änderung gefasst werden. Dies müsste mit weiteren umweltbehördlichen Klärungen verbunden werden. Die Entscheidung über die Vollzugsfähigkeit derartiger Bauvorhaben am Standort ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens mit Umweltprüfung, insbesondere FFH-Verträglichkeitsprüfung zu treffen.

 

 

  1. Wie wird die Fläche im Vergleich zum Standort Lerchensteig und Remisenpark bewertet (bitte den Vergleich nach Natur-/Umwelt-/Artenschutz/Wasser, Verkehr/Erschließung, Denkmalschutz sowie Planungsrecht darstellen)?

 

Wie in der Beantwortung von Nr. 1 und Nr. 2 dargestellt, steht die Fläche am Nedlitzer Holz heute unter Denkmalschutz, eine bauliche Nutzung ist damit ausgeschlossen. Eine erneute vertiefte Standortprüfung wurde daher nicht durchgeführt.

 

Die Fläche lässt sich jedoch auf Grundlage der früheren Planungen im Prüfraster des Vortrags vom 24.03.2020 im Ausschuss für Bildung und Sport wie folgt charakterisieren:

 

Maßnahme

-          Geplante Errichtung einer Gesamtschule und einer weiterführenden Schule inkl. zugehöriger Sportanlagen

 

Natur-/Umwelt-/Artenschutz/Wasser:

-          Artenschutz (Vögel, Fledermäuse, Zauneidechsen)

-          he zu FFH-Gebiet „Heldbockeichen

-          he zur geschützten Eichenallee an der Nedlitzer Straße (B 2)

-          Lage in Zone 3 des Trinkwasserschutzgebiets Potsdam-Nedlitz

-          Eingriff in das Landschaftsbild der Potsdamer Kulturlandschaft

-          Verkehrslärmexposition des Standortes an der Nedlitzer Straße (B 2)

 

    Grundsätzliche Machbarkeit gegeben

 

Verkehr/Erschließung,

-          ideale ÖPNV-Anbindung (Bus und Tram)

-          gute Radanbindung (geplanter Radschnellweg nach Norden)

-          Verkehrliche Erschließung über Nedlitzer Straße

-          Medienerschließung über Nedlitzer Straße

 

    Grundsätzliche Machbarkeit gegeben

 

Denkmalschutz

-          Eintragung der Fläche in die Denkmalliste des Landes als Teil der ehemaligen Bornimer Feldflur

    Bebauung ausgeschlossen, Machbarkeit nicht gegeben

 

Planungsrecht

-          Aufstellung eines Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans nötig

-          Machbarkeit grundsätzlich gegeben, aber vormals eingeleitete Planungen wurden wegen der denkmalrechtlichen Rahmenbedingungen bereits wieder aufgegeben siehe Antwort zu Nr. 1

 

Fazit: Die Fläche ist wegen ihres Denkmalstatus anders als die Standorte Remisenpark und Lerchensteig nicht als Sportplatzstandort nutzbar.

 

 

  1. Wie bewertet die Verwaltung am Standort die Realisierung einer weiterführenden Schule (Gymnasium), eines Sportplatzes bzw. einer gemeinsamen Variante Schule mit Sportplatz?

 

Der Standort wurde bereits im Rahmen der Erstellung der Schulentwicklungsplanung 2014 bis 2020 aus schulfachlicher Sicht geprüft mit dem Ergebnis, dass er insbesondere aufgrund seiner Lage im Norden Potsdams, speziell die Lage zwischen Potsdam Zentrum und Fahrland, der Größe der zur Verfügung stehenden Fläche und der idealen ÖPNV-Anbindung gerade für weiterführende Schule durch die zukünftige Tramanbindung des Campus Jungfernsee als kombinierten Grund- und weiterführenden Schulstandort geeignet ist.

 

Im Ergebnis wurde im Beschluss zum Schulentwicklungsplan 2014 bis 2020, Drucksache   13/SVV/0800, Pkt. 1. i.  festgehalten, dass spätestens zum Schuljahr 2021/2022 eine Gesamtschule mit 5/3 Zügen am Standort „Nedlitzer Holz“ errichtet wird.

 

Aufgrund der späteren Eintragung des Standortes in die Denkmalliste des Landes Brandenburg im Jahr 2014 (siehe Pkt. 1) musste jedoch der Standort verworfen und ein Alternativstandort gesucht werden.

 

 

  1. Wie bewertet die Verwaltung den Standort als Ausgleich des Fehlbedarfes für pflichtige Schulsportanlagen der vier umliegenden Schulen?

 

Aus sportfachlicher Sicht wäre eine Kompensation der gestiegenen Anforderungen bzgl. der neuen Raumprogrammempfehlung des MBJS, u.a. für pflichtige Schulsportanlagen der umliegenden Schulen auf der Fläche im Zusammenhang mit der Errichtung einer weiterführenden Schule begrenzt möglich. Aufgrund der Restriktionen erübrigt sich jedoch eine weitergehende Bewertung.

 

 

 

Abschließend ist als übergreifendes Fazit festzuhalten, dass es wenig sinnvoll ist, umfängliche Prüfungen diverser Beurteilungskriterien durchzuführen und zu dokumentieren, wenn hinsichtlich (auch nur) einer maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingung ein unüberwindliches Hindernis festzustellen ist.

 

 

 

Zuständigkeit: Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt

 

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