Kleine Anfrage - 21/SVV/1367

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Beschlussvorschlag

Am Mittwoch, dem 8. Dezember 2021, hat der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam gemeinsam mit Vertretern der Stiftung Garnisonkirche sowie Vertretern des Rechenzentrums seinen „Kompromiss“ zum Umgang mit der Fläche der wieder zu errichtenden Garnisonkirche vorgestellt. Neben unterschiedlichen Fragestellungen zum Design Thinking Prozess ergeben sich v.a. Fragen zum Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 sowie zum Übertragungsvertrag aus dem Jahre 2010. Diese Fragen sind im Hinblick auf den durch den Oberbürgermeister geplanten Grundsatzbeschluss in der Stadtverordnetenversammlung im Januar sowie die vorgelagerte Hauptausschusssitzung wichtig.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

  1. Gibt es eine Garnisonkirchenklausel im Kaufvertrag von 2005 zum Umgang mit der Grundstücksfläche (bitte genauen Wortlaut der Passage)?

Gemäß § 14 Abs. 4 Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam ist ein öffentliches Zitieren aus Vertragsangelegenheiten mit Dritten nicht möglich. Hier bedarf es der Zustimmung des Dritten. Der Kaufvertrag kann jedoch nach einem Antrag auf Akteneinsicht eingesehen werden.

 

Die Treuhandanstalt veräerte 1992 das Grundstück des ehem. Rechenzentrums mit folgender Verpflichtung: Die zum Wiederaufbau der Garnisonkirche erforderliche Teilfläche ist auf Verlangen des Landes Brandenburg und oder der Stadt Potsdam derjenigen Institution unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich zum Wiederaufbau der Kirche verpflichtet. Der Grundstückseigentümer erklärt sich zudem mit dem Abriss der Gebäude zum Zwecke des Wiederaufbaus der Garnisonkirche einverstanden. Ggf. weitere zum Wiederaufbau der Garnisonkirche unbedingt erforderliche Flächen sollen gegen ein angemessenes Entgelt veräert werden.

 

Diese Verpflichtung wurde im Grundstücksübertragungsvertrag „Garnisonkirchenklausel“ genannt und übernommen.

 

  1. Welche Bedeutung hat die Garnisonkirchklausel in Bezug auf den aktuellen Vorschlag des Oberbürgermeisters?

Mit der erfolgten Grundstücksübertragung an die Stiftung Garnisonkirche wurde die Verpflichtung erfüllt.

 

Die Verpflichtung aus der Garnisonkirchenklausel ist durch die Grundstücksübertragung an die Stiftung Garnisonkirche erfüllt, solange die Stiftung am Wiederaufbau der Garnisonkirche festhält. Durch die angestrebte Vertragskonstruktion zwischen der Landeshauptstadt und der Stiftung Garnisonkirche im aktuellen Verfahren wird diesem Sachverhalt weiter Rechnung getragen.

 

 

  1. Welche Bauverpflichtung ist die Stiftung Garnisonkirche gem. dem Übertragungsvertrag von 2010 eingegangen (bitte Wortlaut der Vertragspassagen)?
  2. Welche rechtlichen Regelungen sind die Parteien zum Rechenzentrum (Gebäudeteil B) gem. dem Übertragungsvertrag von 2010 eingegangen (bitte Wortlaut der Vertragspassagen)?

 

Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet:

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 05.01.2022 beschlossen, den Grundstücksübertragungsvertrag zu veröffentlichen. Dies erfolgt in Form einer Mitteilungsvorlager die Stadtverordnetenversammlung am 26.01.2022. Der genaue Wortlaut kann dort entnommen werden.

 

Die Stiftung Garnisonkirche hat einer Veröffentlichung des Vertrages zugestimmt.

 

 

  1. In welcher Form plant der Oberbürgermeister zur Finanzierung seines Vorschlages städtische Mittel, Bürgschaften, Erbbaupacht ... einzusetzen?

 

Es handelt sich zunächst um einen Vorschlag zur Entwicklung des Areals Plantage, Rechenzentrum und Garnisonkirche. Die Erstellung eines Finanzierungskonzeptes erfolgt erst nach einer Grundsatzentscheidung der Stadtverordnetenversammlung.

 

 


Zuständigkeit:

 

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