17.11.2005 - 5 Änderung der Satzung (01/SVV/0873) zur Sondernu...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Kapuste bringt den Antrag ein und begründet diesen.

 

Frau Kluge erklärt, dass dies rechtlich nicht möglich ist und macht folgende Ausführungen:

 

Die Installation von Informationsständen im öffentlichen Straßenraum (auch dem Fußgänger vorbehaltene Flächen stellen einen solchen dar) stellen darüber hinaus gemäß dem Brandenburgischen Straßengesetz keinen Gemeingebrauch im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr eine Sondernutzung dar. Diese bedarf einer entsprechenden Erlaubnis. Die verkehrlichen Auswirkungen von Informationsständen unterscheiden sich gravierend von den abschließend unter § 4 Abs. 1 aufgeführten, erlaubnisfreien Sondernutzungen nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Potsdam.  

 

Insofern ist hier höherrangiges Recht zu berücksichtigen, welches uns keine Rechtsgrundlage für die oben gewünschte Durchführung von Sondernutzungen bietet.

 

Ungeachtet dessen, ist die Rolle der politischen Parteien und deren öffentlicher Auftrag zur politischen Willensbildung der Bevölkerung beizutragen unumstritten.

 

Gerade in Vorbereitung auf Landtags- und Bundestagswahlen war das Bedürfnis der Parteien, auf unterschiedlichste Art und Weise über ihre Vorstellungen und Ziele zu informieren, außerordentlich groß.

 

Aus diesem Grunde kamen für die Durchführung von Informationsveranstaltungen der Parteien immer wieder die gleichen, stark frequentierten Orte wie z.B. Brandenburger Str., Vorplatz am Brandenburger Tor, Vorplatz am Nauener Tor in Frage.

Diese Orte gehören jedoch auch zu den am häufigsten für Veranstaltungen anderer Art genutzten Flächen im öffentlichen Straßenraum. Nur durch die gute Koordinierung der unterschiedlichsten Bedürfnisse der Antragsteller war bisher immer eine problemlose Realisierung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse möglich. Hierbei haben vor allem die Parteien mit ihrem Bedürfnis nach öffentlichkeitswirksamer Präsenz Vorrang genossen.

Die Bearbeitung der eingereichten Anträge erfolgte i.d.R. stets kurzfristig und unkompliziert im vereinfachten Verwaltungsverfahren. Dabei war für den Antragsteller nicht überschaubar, ob die Verwaltung während des Abstimmungsprozesses andere Anträge ablehnen bzw. mit dem Antragsteller Verschiebungen bezüglich Ort und Zeit der Durchführung seiner Sondernutzung klären musste. Eine besondere Fristwahrung bei der Antragstellung ist ebenfalls dringend notwendig, da im Falle von Ablehnungen oder Verschiebungen auch der andere betroffene Veranstalter rechtzeitig einen Handlungsspielraum erhalten muss. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Regel hinter einer Sondernutzung auch kostenpflichtige Vertragsvereinbarungen stehen.

 

Somit bleibt festzustellen, dass nur über das Instrument der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Stadtverwaltung in der Lage ist, die im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der politischen Parteien liegende Koordinierungsfunktion angemessen erfüllen zu können.

Die Gewährleistung von Planungssicherheit für die Parteien, Berücksichtigung bereits längerfristig genehmigter Veranstaltungen und Sondernutzungen aller Art sowie die stete Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei der Abwicklung aller Verkehrsarten ist das spürbarste Ergebnis dieses effizienten Verwaltungshandelns.

 

Dementsprechend kann dem Antrag, sowohl aus pragmatischen als auch aus rein rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.  

 

 

 

 

Herr Lehmann erklärt, dass er den Antrag als erledigt betrachtet, wenn die Ausführungen von Frau Kluge als Wortprotokoll aufgenommen werden.

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Abstimmungsergebnis:

Der Antrag wird als erledigt betrachtet.